Nachweise bei intransparenten Auslandsfonds

Pauschale Ertragsermittlung nach dem Investmentsteuergesetz oder Schätzung durch den Steuerpflichtigen? Diese Frage musste das FG Düsseldorf für die Erträge aus intransparenten ausländischen Investmentfonds klären.

Die Kläger erzielten in den Streitjahren 2004 bis 2008 u.a. Erträge aus Anteilen an sog. intransparenten ("schwarzen") ausländischen Investmentfonds, welche in einem belgischen Bankdepot gehalten wurden. Die Kläger erklärten diese - nicht veröffentlichten - Fondserträge im Schätzungswege. Das Finanzamt folgte dem nicht und ermittelte die Erträge nach der Regelung des Investmentsteuergesetzes zur Besteuerung bei fehlender Bekanntmachung. Diese sieht eine pauschale Ertragsermittlung vor. Die Kläger machten geltend, dass diese Bestimmung europarechtswidrig sei. Zum Nachweis ihrer Einkünfte legten sie die Jahresberichte und -abschlüsse der Fonds vor.

Vorabentscheidung durch den EuGH

Das FG Düsseldorf hatte die Frage der Europarechtskonformität der pauschalen Besteuerung von Erträgen aus sog. intransparenten Investmentfonds dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hat mit Urteil vom 9.10.2014 (C-326/12) entschieden, dass die Regelung europarechtskonform so zu verstehen sei, dass es dem Steuerpflichtigen auch bei intransparenten Fonds im Ausland möglich sein müsse, Unterlagen und Informationen beizubringen, um den Nachweis über die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte auf andere Weise zu führen.

Fehlende Angaben

Das FG Düsseldorf hat die Klage nunmehr unter Berücksichtigung dieser Vorabentscheidung abgewiesen. Es fehle an den im BMF-Schreiben vom 23.5.2016 als Mindestanforderungen bezeichneten Angaben. So läge insbesondere weder die Bescheinigung einer der dort genannten Personen oder Institutionen (z.B. Steuerberater) darüber vor, dass die Besteuerungsgrundlagen nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, noch ein zum jeweiligen Geschäftsjahresende gültiger Verkaufsprospekt.

Keine Schätzung zulässig

Die von den Klägern vorgelegten Jahresberichte und -abschlüsse genügten nicht, um das Finanzamt in die Lage zu versetzen, eine klare und genaue Prüfung vorzunehmen und die Steuer auf die fraglichen Erträge individuell zu bemessen. Die Berechnung der Kläger sei zwar nachvollziehbar und erscheine als Schätzungsgrundlage grundsätzlich durchaus geeignet. Der BFH habe die Möglichkeit einer Schätzung bei unzureichenden Unterlagen jedoch nur in einem sehr engen - hier nicht eingehaltenen - Rahmen zugelassen. Weitere Ermittlungen des Gerichts oder des Finanzamts, etwa im Wege der Amtshilfe, seien nicht erforderlich.

Das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH zugelassen.

FG Düsseldorf, Urteil v. 3.11.2016, 16 K 3383/10 F

FG Düsseldorf, Newsletter Dezember 2016 v. 6.12.2016