Kein Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen im Billigkeitswege
Sachverhalt: Kläger beruft sich auf Reemtsma-Entscheidung
Eine Bau-GmbH (Klägerin) arbeitete mit der Firma HC (Subeinzelunternehmer) zusammen. Aus den Rechnungen der HC machte sie den Vorsteuerabzug geltend. Später stellte das Finanzamt fest, dass der angebliche Angestellte der Firma HC tatsächlich bei der Klägerin angestellt war und für diese folglich nicht-unternehmerisch tätig wurde. Nach umfangreichen rechtlichen Verfahren änderte HC Jahre später die Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer und machte gegenüber dem Finanzamt Berichtigungsansprüche nach § 14c Abs. 2 UStG geltend. Diese Ansprüche wurden an die Klägerin abgetreten (rund 98.000 EUR). Weil die Klägerin aber einen Betrag von rund 47.000 EUR auf Kosten des Zivilverfahrens und zivilrechtliche Erstattungszinsen verbucht hatte, machte sie weitere Forderungen gegen die Inhaberin des Unternehmens HC geltend und begehrte letztlich die Erstattung der Beträge auf der Grundlage der Reemtsma-Entscheidung des EuGH (Urteil v. 15.3.2007, C-35/05) von ihrem Betriebsstätten-Finanzamt.
Hinweis: In dieser Entscheidung hatte der EuGH darauf hingewiesen, dass bei irrtümlich in Rechnung gestellter Umsatzsteuer, die der Rechnungsempfänger an den Rechnungsaussteller gezahlt hat, er diese aber nicht mehr zurückfordern kann, ggf. ein Anspruch gegen den Fiskus in Betracht kommt.
Entscheidung: Kein Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt
Die Klage wurde abgewiesen. Danach hat ein Steuerpflichtiger, der auf Rechnungen mit Vorsteuerausweis die Umsatzsteuer an den Rechnungsaussteller zahlt, obwohl die abgerechneten Leistungen nicht vom Rechnungsaussteller, sondern von einem Dritten erbracht werden, und dem es nicht gelingt, die gezahlte Umsatzsteuer vom Rechnungsaussteller zurückzuerlangen, kein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer von seinem Betriebsstätten-Finanzamt.
Das Finanzamt hat seine Ablehnung in erster Linie darauf gestützt, dass im Streitfall seitens der Firma HC keine Leistung erbracht worden sei, während im Fall des Urteils „Reemtsma“ tatsächlich Leistungen seitens der als Leistungserbringerin auftretenden Unternehmerin erbracht worden seien, allerdings an einem anderen als dem ursprünglich angenommenen Leistungsort.
Für die Auffassung des Finanzamts spricht, dass ein Leistungsempfänger, dem keine Leistungen erbracht werden (oder jedenfalls nicht die Leistungen, über die abgerechnet wird), im Regelfall keinen Anlass hat, die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zu begleichen. Er ist daher weniger schutzwürdig als andere Leistungsempfänger, bei denen der Vorsteuerabzug (ohne die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen) verloren geht, weil die umsatzsteuerliche Würdigung hinsichtlich des Leistungsorts, der Steuerfreiheit oder der Steuerbarkeit am Ende nicht den ursprünglichen Erwartungen entspricht. Da im Streitfall die Leistungen nicht von der Rechnungsausstellerin HC erbracht worden sind, lag es auf der Hand, dass hierfür ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Außerdem kommt ein Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen im Billigkeitswege jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Rechnungsempfänger die Zahlungsunfähigkeit des Rechnungsausstellers nicht ausreichend belegt hat.
Praxishinweis: Revisionsverfahren
Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. beim BFH: V R 50/16). Die Rechtsfrage lautet konkret wie folgt: Ist die Vorsteuer aus Rechnungen im Billigkeitswege zum Abzug zuzulassen und sind die Erstattungsbeträge zu verzinsen, wenn die Uneinbringlichkeit von Forderungen nicht feststeht, obwohl wegen der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens die titulierten Ansprüche faktisch nicht durchzusetzen sind?
Zu beachten ist, dass der BFH bereits in einem obiter dictum Zweifel daran hat anklingen lassen, ob die für eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO sprechenden Gesichtspunkte gelten, wenn den Rechnungen, auf die Umsatzsteuer an den Rechnungsaussteller gezahlt wurde, keine Leistungen zugrunde lagen (vgl. Urteil v. 30.6.2015, VII R 42/14, Rn. 26). Nach diesem Urteil ist der EuGH-Entscheidung Reemtsma kein unionsrechtliches Gebot zu entnehmen, einen Anspruch des Leistungsempfängers aus § 37 Abs. 2 AO auf Erstattung zu Unrecht vom Leistenden in Rechnung gestellter Umsatzsteuer gegen den Fiskus anzuerkennen, wenn eine Erstattung vom Leistenden wegen dessen Insolvenz nicht mehr (vollständig) erreicht werden kann. Zu der hier besprochenen Thematik ist unter dem Aktenzeichen XI R 36/14 ein weiteres Revisionsverfahren beim BFH anhängig.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.8.2016, 7 K 7246/14
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
351
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
231
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
203
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
149
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
129
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
101
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
97
-
5. Gewinnermittlung
93
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
91
-
Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig
90
-
Alle am 11.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
11.06.2026
-
Teilabgaben von Versicherungsbeständen eines Handelsvertreters
11.06.2026
-
Freiberufliche Tätigkeit oder Gewerbebetrieb bei einer Zahnarztpraxis
10.06.2026
-
Sachbezug bei Guthaben für Gutscheinkauf
08.06.2026
-
Bescheidkorrektur nach §§ 174, 175b AO bei Rechtsanwendungsfehler
08.06.2026
-
Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht
08.06.2026
-
Alle am 5.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
05.06.2026
-
Schätzung bei einem Restaurantbetrieb mit "all-you-can-eat"
03.06.2026
-
Ausschluss des Differenzkindergelds bei Nur-Vermögenseinkünften
01.06.2026
-
Steuerfreiheit einer ausländischen Invaliditätsentschädigung
01.06.2026