Keine Gewinnerhöhung durch Aufzinsung des KSt-Guthabens

Wird eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt, führt die nach der Umwandlung erfolgte Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens zu keiner Gewinnerhöhung.

Sachverhalt: Umwandlung in Personengesellschaft

Eine GmbH wurde in 2008 in eine GmbH & Co. KG formwechselnd umgewandelt. Bei der GmbH war ein Anspruch auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens festgestellt worden. Der Verlust aus der Abzinsung dieses KSt-Guthabens vor der Umwandlung wurde steuerneutral behandelt. Das Finanzamt hat nach dem Formwechsel den Gewinn der GmbH & Co. KG erklärungsgemäß um die Aufzinsung des KSt-Guthabens erhöht. In einem späteren Änderungsantrag wurde eine steuerneutrale Behandlung beantragt; dies hat das Finanzamt abgelehnt.

Entscheidung: KStG-Regelung entsprechend anwendbar

Die Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht spricht sich gegen eine gewinnerhöhende Berücksichtigung der Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens aus. Materiell stellt der Aufzinsungsbetrag eine Rückzahlung von Körperschaftsteuer dar. Diese war zuvor nach § 10 Nr. 2 KStG eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe und hat das Einkommen nicht gemindert. Entsprechung darf die Erstattung der Körperschaftsteuer das Einkommen nicht erhöhen. Dementsprechend hat der Gesetzgeber in § 37 Abs. 7 KStG für Körperschaften auch die Steuerfreiheit des Zinsanteils normiert.

Zwar gibt es keine vergleichbare Norm für Personengesellschaften. Doch nach Überzeugung des Finanzgerichts ist diese Regelung des Körperschaftsteuergesetztes über § 4 Abs. 2 Satz 1 UmwStG nach einer Umwandlung bei der Besteuerung einer Personengesellschaft entsprechend anzuwenden. Dies folgt nicht zuletzt aus der sog. Fußstapfentheorie, wonach der übernehmende Rechtsträger in die steuerliche Stellung des übertragenden Rechtsträgers eintritt. Damit widerspricht das Finanzgerichts der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 14.1.2008, BStBl 2008 I S. 280).

Praxishinweis: Erfolgsneutrale Behandlung drängt sich auf

Ein sachlicher Grund für eine abweichende Behandlung bei einem nicht der Körperschaftsteuer unterliegenden Rechtsträger ist nicht ersichtlich. Da die vorhergehende Abzinsung erfolgsneutral behandelt worden ist, drängt sich dies auch für die spätere Aufzinsung aus steuersystematischer Sicht regelrecht auf.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, da bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Problematik vorliegt. Das Finanzamt hat die Revision mittlerweile eingelegt (Az. beim BFH: I R 56/16).

FG Köln, Urteil v. 16.6.2016, 15 K 3894/12

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