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11.04.2016
Praxis-Tipp
Hat die unterhaltene Person Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Zu den Bezügen gehört auch das Elterngeld, wobei aber fraglich ist, ob auch der Sockelbetrag i. H. v. 300 EUR bei der Berechnung mit zu berücksichtigen ist.mehr