Zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten

Die Beauftragung eines privaten Postdienstleisters unter Einschaltung eines Subunternehmers kann wegen eines möglicherweise längeren Postlaufs für die Zugangsvermutung innerhalb der Dreitagefrist von Bedeutung sein.

Hintergrund: Klageerhebung nach Ablauf der Dreitagesfrist

Der Vater (V) hatte vergeblich einen Antrag auf Kindergeld für seine Töchter gestellt und gegen den Ablehnungsbescheid Einspruch eingelegt. Die Familienkasse wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 05.11.2015 als unbegründet zurück. Auf der Einspruchsentscheidung ist als Absendedatum der 06.11.2015 vermerkt. Dementsprechend wäre nach der Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO (Dreitagesfrist) die Einspruchsentscheidung am 09.11.2015 zugegangen mit der Folge, dass die Klagefrist (Monatsfrist) am 09.12.2015 abgelaufen wäre. Erst am 10.12.2015 erhob V Klage. Er trug vor, die Klagefrist sei gewahrt, da ihm die Einspruchsentscheidung erst am 12.11.2015 zugegangen sei. Nach Auskunft der Familienkasse wurde die versandfertige Ausgangspost am Absendetag (06.11.2015) zwischen 12:30 Uhr und 13 Uhr durch den Kurierdienst, einen Subunternehmer der X-Post (lizenzierter privater Postdienstleister) abgeholt. Das FG wies die Klage wegen Verfristung als unzulässig ab.

Entscheidung: Die Dreitagesvermutung gilt nur bei entsprechend organisierten Dienstleistern

Bestreitet der Steuerpflichtige nicht den Zugang überhaupt, sondern behauptet er lediglich – wie hier – den Bescheid nicht innerhalb des Dreitageszeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO erhalten zu haben, muss er sein Vorbringen im Rahmen des Möglichen substantiieren, um Zweifel an der Dreitagesvermutung zu begründen. Einfaches Bestreiten genügt nicht. Vielmehr müssen Tatsachen vorgetragen werden, die den Schluss zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische Zugang innerhalb der Dreitagesfrist ernstlich in Betracht kommt. Auf einen hinreichend substantiierten Vortrag muss sodann die Behörde beweisen, wann der Verwaltungsakt zugegangen ist (§ 122 Abs. 2 Halbsatz 2 AO). Dementsprechend hat das FG im Klageverfahren den Sachverhalt unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten aufzuklären, um festzustellen, ob die Zugangsvermutung erschüttert ist und ggf. wann der Bescheid zugegangen ist.

Die Behörde bzw. das FG muss sich von der ordnungsgemäßen Organisation vergewissern

Die Zugangsvermutung gilt zwar auch bei der Übermittlung durch einen privaten Postdienstleister (BFH vom 18.04.2013 - X B 47/12, BFH/NV 2013 S. 1218). Im Streitfall anerkennt der BFH jedoch besondere Umstände, auf die V hingewiesen hat, die den typischen Geschehensablauf – Zugang innerhalb der Dreitagesfrist – in Zweifel ziehen. Denn im Rahmen der Lizenzierung privater Postdienstleister wird die Einhaltung konkreter Postlaufzeiten nicht geprüft. Daher muss ermittelt werden, ob nach den bei dem Dienstleister (X) vorgesehenen organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen regelmäßig von einem Zugang innerhalb der Dreitagesfrist ausgegangen werden kann. Das gilt insbesondere, wenn – wie im Streitfall – neben dem beauftragten privaten Zustelldienst, der bei bundesweiten Zustellungen regelmäßig nur über Verbundgesellschaften tätig wird, ein weiteres Dienstleistungsunternehmen zwischengeschaltet wird. Dadurch könnte möglicherweise ein längerer Postlauf verursacht werden (BFH vom 18.04.2013 - X B 47/12, BFH/NV 2013 S. 1218). Der BFH verwies den Fall zur Nachholung der entsprechenden Feststellungen an das FG zurück.

Hinweis: Bei Zweifeln über die Organisation des Dienstleisters ist die Behörde nachweispflichtig

Festzuhalten ist, dass die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO auch bei Einschaltung lizenzierter privater Postdienstleister gilt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie so organisiert sind, dass die Zustellung innerhalb des Dreitageszeitraums mit gleich hoher Verlässlichkeit zu erwarten ist wie bei einer Versendung im Rahmen des Postuniversaldienstes. Steht dies nicht fest bzw. bestehen insoweit begründete Zweifel, ist die Zugangsvermutung erschüttert mit der Folge, dass der Behörde der Nachweis des fristgerechten Zugangs obliegt (§ 122 Abs. 2 Halbsatz 2 AO). Die Zugangsvermutung greift z.B. nicht, wenn die Behörde einen privaten Postdienstleister beauftragt und dieser erst einen Tag nach Erhalt der Sendung diese an ein weiteres Unternehmen zur Weiterbeförderung weiterleitet (BFH vom 25.03.2015 - V B 163/14, BFH/NV 2015 S. 948).  

BFH Urteil vom 14.06.2018 - III R 27/17 (veröffentlicht am 24.10.2018)