Anwendungsfragen zur Umsetzung der Investmentsteuerreform
Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Einzelfragen zum InvStG 2018 insbesondere zu folgenden Themen beantwortet. Die wichtigsten Aspekte sind im Folgenden kurz reflektiert:
Kein Vertrauen auf Angaben des Finanzinformationsdienstleisters
Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, dass die Entichtungspflichtigen auf Daten von Finanzinformationsdienstleistern (z.B. von WM-Datenservice) vertrauen dürften. Wenn sich ein Entrichtungspflichtiger im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren eines Finanzinformationsdienstleisters bedient, muss er sich dessen Verhalten zurechnen lassen und ggf. für einen unterlassenen Kapitalertragsteuerabzug haften.
Kapitalbeteiliungsquote bei Dach-Investmentfonds
Das BMF gibt Ausführungen zur Ermittlung der Kapitalbeteiliungsquote bei Dachbeteiligungen und erläutert Erleichterungen betreffend die Ermittlung der Kapitalbeteiligungsquote bei Dach-Investmentfonds. Die Finanzverwaltung wird es nicht beanstanden, wenn ein Dach-Investmentfonds zur Ermittlung seiner Kapitalbeteiligungsquote bis (einschließlich dem) spätestens/zum 30.6.2018 auf eine Erklärung eines Ziel-Investmentfonds vertraut, dass der Ziel-Investmentfonds eine konkret benannte höhere Kapitalbeteiligungs-Mindestquote als 51% oder 25% während des Kalenderjahres 2018 fortlaufend einhalten wird und diese höhere Kapitalbeteiligungs-Mindestquote bis (einschließlich dem) spätestens/zum 30.6.2018 in den Anlagebedingungen des Ziel-Investmentfonds festgelegt wird.
Hinterlegungsscheine auf Aktien
Hinterlegungsscheine (sog. Depositary Receipts wie z. B. American Depositary Receipt (ADR), Global Depositary Receipts (GDR), European Depositary Receipts (EDR)) auf Aktien stellen keine Kapitalbeteiligungen nach § 2 Abs. 8 InvStG 2018 dar, da sie selbst keine Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind.
Ausstellung von Statusbescheinigungen
§ 7 Abs. 1 Satz 3 InvStG 2018 gilt sowohl bei inländischen wie auch bei ausländischen Investmentfonds. D.h. auch bei ausländischen Investmentfonds sind 14,218% Kapitalertragsteuer und 0,782% Solidaritätszuschlag zu erheben. Statusbescheinigungen können auch vor dem 1.1.2018 ausgestellt werden. Ein OGAW-Pass kann die Statusbescheinigung nicht ersetzen, da es sich hierbei nicht um eine von einer deutschen Finanzbehörde ausgestellte Bescheinigung handelt. Eine Nichtbeanstandung wurde ausgesprochen, soweit auf Grundlage einer vorliegenden und noch gültigen NV-Bescheinigung für einen inländischen Investmentfonds (NV-Art 05) der Kapitalertragsteuerabzug nach § 7 Abs. 1 InvStG 2018 vorgenommen wird.
Veräußerung eines Investmentanteils
Das BMF nimmt hier ausführlich zu verschiedenen Absätzen des § 56 InvStG 2018 Stellung, die insbesondere die Ermittlung der Erträge im Falle eines fiktiven Rumpfgeschäftsjahres zum 31.12.2018 (§ 56 Abs. 1 Satz 3 InvStG 2018), die Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns zum 31.12.2018 (§ 56 Abs. 2, 3 InvStG 2018) sowie den Zuflusszeitpunkt der ordentlichen Erträge des Geschäftsjahres 2017 (§ 56 Abs. 7 InvStG 2018) betreffen. Im Hinblick auf den Zuflusszeitpunkt wird klargestellt, dass die Möglichkeit zur Verschiebung des Zeitpunkts auf den 1.1.2018 nur Spezial-Investmentfonds offensteht, die auch nach dem InvStG 2018 als Spezial-Investmentfonds (§ 26 InvStG 2018) qualifizieren.
BMF, Schreiben v. 8.11.2017, IV C 1 - S 1980-1/16/10010 :010
Aktualisierung: Informationen zur Wertermittlung
Nach Tz. 13 des Schreibens müssen Investmentfonds Informationen zur Wertermittlung veröffentlichen. So beispielsweise auch sog. Unterschiedsbeträge. Die Frist der Veröffentlichung für Unterschiedsbeträge wurde durch das ein neues BMF-Schreiben auf 30.6.2019 (bisher 31.12.2018) verlängert.
BMF, Schreiben v. 2.11.2018, IV C 1 - S 1980-1/16/10010 :010
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.2005
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
740
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Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
650
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
4056
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Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
303
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Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 1.1.2027
276
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Musterantrag für Bescheinigung nach § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG
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Laden von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber und zu Hause
16.09.2026
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Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie für 2026
10.09.2026
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Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen
08.09.2026
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Anlage EÜR 2026 wurde veröffentlicht
02.09.2026
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Standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen 2026
31.08.2026
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Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2027
19.08.2026
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Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 1.1.2027
19.08.2026
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