Anwendungsfragen zur Umsetzung der Investmentsteuerreform
Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Einzelfragen zum InvStG 2018 insbesondere zu folgenden Themen beantwortet. Die wichtigsten Aspekte sind im Folgenden kurz reflektiert:
Kein Vertrauen auf Angaben des Finanzinformationsdienstleisters
Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, dass die Entichtungspflichtigen auf Daten von Finanzinformationsdienstleistern (z.B. von WM-Datenservice) vertrauen dürften. Wenn sich ein Entrichtungspflichtiger im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren eines Finanzinformationsdienstleisters bedient, muss er sich dessen Verhalten zurechnen lassen und ggf. für einen unterlassenen Kapitalertragsteuerabzug haften.
Kapitalbeteiliungsquote bei Dach-Investmentfonds
Das BMF gibt Ausführungen zur Ermittlung der Kapitalbeteiliungsquote bei Dachbeteiligungen und erläutert Erleichterungen betreffend die Ermittlung der Kapitalbeteiligungsquote bei Dach-Investmentfonds. Die Finanzverwaltung wird es nicht beanstanden, wenn ein Dach-Investmentfonds zur Ermittlung seiner Kapitalbeteiligungsquote bis (einschließlich dem) spätestens/zum 30.6.2018 auf eine Erklärung eines Ziel-Investmentfonds vertraut, dass der Ziel-Investmentfonds eine konkret benannte höhere Kapitalbeteiligungs-Mindestquote als 51% oder 25% während des Kalenderjahres 2018 fortlaufend einhalten wird und diese höhere Kapitalbeteiligungs-Mindestquote bis (einschließlich dem) spätestens/zum 30.6.2018 in den Anlagebedingungen des Ziel-Investmentfonds festgelegt wird.
Hinterlegungsscheine auf Aktien
Hinterlegungsscheine (sog. Depositary Receipts wie z. B. American Depositary Receipt (ADR), Global Depositary Receipts (GDR), European Depositary Receipts (EDR)) auf Aktien stellen keine Kapitalbeteiligungen nach § 2 Abs. 8 InvStG 2018 dar, da sie selbst keine Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind.
Ausstellung von Statusbescheinigungen
§ 7 Abs. 1 Satz 3 InvStG 2018 gilt sowohl bei inländischen wie auch bei ausländischen Investmentfonds. D.h. auch bei ausländischen Investmentfonds sind 14,218% Kapitalertragsteuer und 0,782% Solidaritätszuschlag zu erheben. Statusbescheinigungen können auch vor dem 1.1.2018 ausgestellt werden. Ein OGAW-Pass kann die Statusbescheinigung nicht ersetzen, da es sich hierbei nicht um eine von einer deutschen Finanzbehörde ausgestellte Bescheinigung handelt. Eine Nichtbeanstandung wurde ausgesprochen, soweit auf Grundlage einer vorliegenden und noch gültigen NV-Bescheinigung für einen inländischen Investmentfonds (NV-Art 05) der Kapitalertragsteuerabzug nach § 7 Abs. 1 InvStG 2018 vorgenommen wird.
Veräußerung eines Investmentanteils
Das BMF nimmt hier ausführlich zu verschiedenen Absätzen des § 56 InvStG 2018 Stellung, die insbesondere die Ermittlung der Erträge im Falle eines fiktiven Rumpfgeschäftsjahres zum 31.12.2018 (§ 56 Abs. 1 Satz 3 InvStG 2018), die Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns zum 31.12.2018 (§ 56 Abs. 2, 3 InvStG 2018) sowie den Zuflusszeitpunkt der ordentlichen Erträge des Geschäftsjahres 2017 (§ 56 Abs. 7 InvStG 2018) betreffen. Im Hinblick auf den Zuflusszeitpunkt wird klargestellt, dass die Möglichkeit zur Verschiebung des Zeitpunkts auf den 1.1.2018 nur Spezial-Investmentfonds offensteht, die auch nach dem InvStG 2018 als Spezial-Investmentfonds (§ 26 InvStG 2018) qualifizieren.
BMF, Schreiben v. 8.11.2017, IV C 1 - S 1980-1/16/10010 :010
Aktualisierung: Informationen zur Wertermittlung
Nach Tz. 13 des Schreibens müssen Investmentfonds Informationen zur Wertermittlung veröffentlichen. So beispielsweise auch sog. Unterschiedsbeträge. Die Frist der Veröffentlichung für Unterschiedsbeträge wurde durch das ein neues BMF-Schreiben auf 30.6.2019 (bisher 31.12.2018) verlängert.
BMF, Schreiben v. 2.11.2018, IV C 1 - S 1980-1/16/10010 :010
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.7215
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.057
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Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
885
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
7176
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
598
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
501
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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
374
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Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
371
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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
365
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Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
342
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Suspendierung des Deutsch-Russischen Doppelbesteuerungsabkommens
15.07.2026
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Aufdeckung eines internationalen Betrugssystems im Fahrzeughandel
10.07.2026
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Arbeitnehmer an Bord eines Schiffs auf hoher See
08.07.2026
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Änderungen des AEAO zum Gemeinnützigkeitsrecht
03.07.2026
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Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen aktualisiert
03.07.2026
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Steuerliche Behandlung von "Hurdle-Shares" bei Mitarbeiterbeteiligungen
02.07.2026
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Steuerbefreiung von Auslandszuschlägen und Kaufkraftausgleich zum 1.7.2026
02.07.2026
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Richtsatzsammlung 2025 veröffentlicht
29.06.2026
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Vorsorgepauschale bei Dienstordnungsangestellten
25.06.2026
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Umsatzsteuerbefreiung für Tanzschulen
23.06.2026