Beschränkte Steuerpflicht bei Zinseinnahmen aus Wandelanleihen
Kapitalertragsteuer hätte einbehalten werden müssen
In dem Fall vor dem FG Düsseldorf handelte es sich um eine Klägerin, die nicht im Inland unbeschränkt steuerpflichtig war. Sie erzielte Zinserträge aus Wandelanleihen, für die von der Beigeladenen keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Deshalb wollte das Finanzamt die Beigeladene in Haftung nehmen. Die Anlegerin klagte jedoch. Das FG Düsseldorf gab dem Finanzamt recht und wies die Klage ab. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 6/18 anhängig.
FG Düsseldorf, Urteil v. 6.12.2017, 2 K 1289/15 H, veröffentlicht mit dem Newsletter v. 5.11.2018.
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