Beschränkte Steuerpflicht bei Zinseinnahmen aus Wandelanleihen

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass Zinseinnahmen aus Wandelanleihen zu den inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht gehören, wenn der Schuldner der Erträge seinen Sitz im Inland hat.

Kapitalertragsteuer hätte einbehalten werden müssen

In dem Fall vor dem FG Düsseldorf handelte es sich um eine Klägerin, die nicht im Inland unbeschränkt steuerpflichtig war. Sie erzielte Zinserträge aus Wandelanleihen, für die von der Beigeladenen keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Deshalb wollte das Finanzamt die Beigeladene in Haftung nehmen. Die Anlegerin klagte jedoch. Das FG Düsseldorf gab dem Finanzamt recht und wies die Klage ab. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 6/18 anhängig. 

FG Düsseldorf, Urteil v. 6.12.2017, 2 K 1289/15 H, veröffentlicht mit dem Newsletter v. 5.11.2018.