Forderungseingang in der Insolvenz bei Eigenverwaltung
Hintergrund: Entgelt für vor Verfahrenseröffnung erbrachte Leistungen beim Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung
Am 1.8.2012 wurde über das Vermögen der GmbH, die ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuerte, das Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung (§ 270 InsO) angeordnet. Im eröffneten Verfahren vereinnahmte die GmbH (im August 2012) Entgelte für Leistungen, die sie bereits zuvor (von Februar bis Juli 2012) erbracht hatte.
Sie ging davon aus, die Steuer für diese Leistungen sei bei der Berechnung der sich für 2012 ergebenden Insolvenzforderung zu berücksichtigen.
Das FA vertrat demgegenüber die Auffassung, die Steuer sei bei der Masseverbindlichkeit anzusetzen. Denn bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens trete hinsichtlich der noch nicht entrichteten Leistungsentgelte, da sie nur noch für die Insolvenzmasse vereinnahmt werden könnten, Uneinbringlichkeit mit der Folge der entsprechenden Berichtigung ein. Die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung (BFH v. 9.12.2010, V R 22/10, BStBl II 2011 S. 996) seien auch auf die Eigenverwaltung anzuwenden. Dem folgte das FG und wies die Klage ab.
Entscheidung: Doppelte USt-Berichtigung bei Überschneidung von Insolvenz- und Massebereich
Die insolvenzrechtlich vorgegebene Aufteilung in Insolvenzforderung (§ 38 InsO) und Masseverbindlichkeit (§ 55 InsO) erfordert die Aufteilung des Steueranspruchs entsprechend dieser Bereiche. Dazu sind die Steueransprüche aus erbrachten Leistungen, die abziehbaren Vorsteuerbeträge aus bezogenen Leistungen und die Berichtigungsansprüche sowie die weiteren bei der Steuerberechnung zu berücksichtigenden Besteuerungsgrundlagen den jeweiligen Bereichen der §§ 38, 55 InsO zuzuordnen, so dass sich hieraus eine USt-Jahresinsolvenzforderung und eine USt-Jahresmasseverbindlichkeit ergibt.
Hat der Unternehmer das Entgelt für die von ihm erbrachte Leistung vereinnahmt, die geschuldete USt aber bis zur Insolvenzeröffnung noch nicht an das FA abgeführt, ist das FA als Insolvenzgläubiger zu behandeln, da sich hier das normale Gläubigerrisiko einer Schuldnerinsolvenz verwirklicht.
Anders ist es jedoch, wenn es zu einer Überschneidung von Insolvenzbereich (§ 38 InsO) und Massebereich (§ 55 InsO) kommt, weil – wie hier - erst der Insolvenzverwalter das Entgelt vereinnahmt. Bei der dann erforderlichen Abgrenzung der Vermögensbereiche der §§ 38, 55 InsO ist fraglich, ob es bei der Einordnung der für die Leistung geschuldeten Steuer als Insolvenzforderung bleibt oder ob es zum Entstehen einer Masseverbindlichkeit kommt.
Für Letzteres (Masseverbindlichkeit) spricht, dass kein Grund dafür besteht, eine vom Insolvenzverwalter vereinnahmte Umsatzsteuer als Teil einer Insolvenzforderung zu behandeln. Vielmehr ergibt sich aus § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, dass (auch im Rahmen der Sollbesteuerung) eine vollständige Tatbestandsverwirklichung erst mit der Vereinnahmung der Gegenleistung vorliegt. Dies rechtfertigt zum einen die Berichtigung einer zuvor vorgenommenen Sollbesteuerung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, die aufgrund der Insolvenzeröffnung im Insolvenzbereich (§ 38 InsO) vorzunehmen ist und zum anderen die nachfolgende zweite Berichtigung (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG) im Massebereich (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) bei Vereinnahmung der Gegenleistung.
BFH verneint unionsrechtliche Zweifel
Hinsichtlich der Berichtigungsvorschrift des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG verweist der BFH auf die eindeutige unionsrechtliche Grundlage in Art. 90 MwStSystRL. Der EuGH hat auch die Anordnung einer zweiten Berichtigung gebilligt (EuGH-Urteil "Di Maura" v. 23.11.2017, C-246/16). Im Übrigen besteht für den Insolvenzbereich keine unionsrechtliche Harmonisierung der USt, so dass es den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer durch Art. 90, 273 MwStSystRL eingeräumten Regelungsbefugnis obliegt, die Rechtsfolgen für den Insolvenzfall wie vorliegend zu bestimmen.
Die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze gelten auch bei Eigenverwaltung
Der Trennung in Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeit steht die fehlende Bestellung eines Insolvenzverwalters nicht entgegen. Denn im Verfahren der Eigenverwaltung übt der Schuldner die Funktion des Insolvenzverwalters aus. Er behält zwar im Ergebnis die Befugnis, die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen. Er wird dabei aber nicht kraft eigener Privatautonomie tätig, sondern übt die ihm verbliebenen Befugnisse als Amtswalter innerhalb der in §§ 270 ff. eingeräumten Befugnisse aus. Die Revision der GmbH (bzw. des Insolvenzverwalters in einem zweiten Verfahren) wurde daher zurückgewiesen.
Hinweis: Keine Vorlage an den EuGH
Der BFH weist darauf hin, dass die die doppelte USt-Berichtigung nunmehr von beiden USt-Senaten (V. und XI. Senat) für zutreffend erachtet wird. Angesichts der durch die MwStSystRL den Mitgliedstaaten eingeräumten Regelungsbefugnis bestehen für den BFH auch keine Zweifel an dieser Auslegung des Unionsrechts. Die Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH nach Art. 267 AEUV kam daher im Streitfall nicht in Betracht.
BFH, Urteil v. 27.9.2018, V R 45/16, veröffentlicht am 7.11.2018.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
300
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
244
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
240
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
223
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
221
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
177
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1591
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
157
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
142
-
Teil 1 - Grundsätze
134
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
09.03.2026
-
Entnahme eines Arbeitszimmers in einer Eigentumswohnung
09.03.2026
-
Steuersätze bei Beherbergungsleistungen
09.03.2026
-
Steuerbefreiung für ein Gelegenheitsgeschenk
09.03.2026
-
Erträge aus Krypto-Lending
06.03.2026
-
Über das beSt eingelegter Einspruch nur ausnahmsweise zulässig
04.03.2026
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
03.03.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Februar 2026
02.03.2026
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
02.03.2026
-
Einkommensminderung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG
02.03.2026