Wegfall des Verschonungsabschlags für Unternehmensvermögen bei Insolvenz
Der Unternehmer B wurde in 2010 u.a. vom Kläger K beerbt. U war Hauptgesellschafter von Unternehmen der Unternehmensgruppe X & B gewesen. Im Rahmen einer Sanierungsvereinbarung hatte der Erblasser zusammen mit weiteren Gesellschaftern in 2009 den wesentlichen Bestand seiner Gesellschaftsanteile an den Unternehmen der X & B Gruppe auf ein Treuhandunternehmen übertragen; für die Gesellschafter bestand ein Anspruch auf Rückübertragung der Gesellschaftsanteile unter der aufschiebenden Bedingung eines Erfolgs der Sanierung. B hatte einen bestimmten Kommanditanteil an der K X & B GmbH & Co. KG und einen bestimmten Geschäftsanteil an der 1 B GmbH bei sich zurückbehalten.
Aufgrund der eingereichten Erbschaftsteuererklärung erließ das Finanzamt den Feststellungsbescheid und darauf basierend den Erbschaftsteuerbescheid.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
In 2014 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Darauf änderte das Finanzamt den Erbschaftsteuerbescheid und berücksichtigte den Verschonungsabschlag anteilig nur noch für drei Jahre.
Der Kläger legte gegen den Änderungsbescheid Einspruch ein. Nach seiner Auffassung wäre der Verschonungsabschlag zeitlich bis zu einer späteren Veräußerung der Geschäftsanteile in voller Höhe zu gewähren; lt. Auffassung des Klägers für vier Jahre. Das nunmehr stattfindende Einspruchsverfahren verlief erfolglos.
Folgen für den Verschonungsabschlag
Der Kläger begründete die Klage damit, dass in 2015 durch den Insolvenzverwalter wesentliche Teile des Betriebsvermögens im Rahmen eines Asset Deals veräußert worden sind. Damit wäre der Verschonungsabschlag für vier Jahre zu gewähren. Die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens stelle bei der Personengesellschaft keinen Veräußerungstatbestand dar.
Das Finanzamt beantragte hingegen, die Klage abzuweisen. Denn nach dessen Auffassung stelle die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Personengesellschaften einen Veräußerungstatbestand i. S. d. § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG dar.
Maßgebender Zeitpunkt
Das Finanzgericht sieht die Klage als unbegründet an. Es ist der Ansicht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft stellt eine schädliche Verfügung i. S. d. § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG dar. Maßgebender Zeitpunkt i. S. d. § 13a Abs. 5 Satz 2 ErbStG ist der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Revision beim BFH
Die Revision gegen das Urteil wurde – wegen grundsätzlicher Bedeutung - zugelassen und auch eingelegt (Az beim BFH II R 20/18). Das Urteil ist zur alten Rechtslage (vor der Erbschaftsteuerreform) ergangen, ist aber auch aktuell zu beachten.
FG Nürnberg, Urteil v. 26.4.2018, 4 K 572/16, Haufe Index 12102690
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
407
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
391
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
355
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
350
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
293
-
Anschrift in Rechnungen
266
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
220
-
Teil 1 - Grundsätze
217
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
210
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2051
-
Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils
23.12.2025
-
Rückgängigmachung eines nicht ordnungsgemäß angezeigten Erwerbsvorgangs
23.12.2025
-
Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden PersG in erst kurz zuvor gegründete KapG
22.12.2025
-
Besteuerung von Zahlungen aus einem US-amerikanischen 401(k) pension plan
22.12.2025
-
Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
22.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verlängerung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verkürzung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Alle am 18.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
18.12.2025
-
Abgeltungszahlungen für den Urlaubsanspruch
17.12.2025
-
Anwendungsbereich des § 64 EStG
17.12.2025