Wenn Kollegen ihre Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung absagen

Ein Arbeitgeber richtete im Jahr 2016 eine Weihnachtsfeier für seine Belegschaft aus, zu der sich zunächst 27 Arbeitnehmer angemeldet hatten. Aufgrund kurzfristiger Absagen erschienen letztlich aber nur 25 Arbeitnehmer. Da der Arbeitgeber die Veranstaltung jedoch vorher verbindlich für 27 Teilnehmer gebucht hatte, blieben die Gesamtkosten der Feier unverändert bei 3.052,35 EUR.
Finanzamt berücksichtigte nur die tatsächlichen Teilnehmer
Bei der Berechnung des 110-EUR-Freibetrags (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG) ging der Arbeitgeber davon aus, dass die Feierkosten zunächst durch die Zahl der angemeldeten Arbeitnehmer geteilt werden müssen, sodass sich ein Pro-Kopf-Vorteil von 113,05 EUR ergab und somit für jeden teilnehmenden Arbeitnehmer nur ein Vorteil von 3,05 EUR lohnversteuert werden musste. Das Finanzamt berief sich hingegen auf das BMF-Schreiben vom 14.10.2015 (Haufe Index 8615662) und verteilte die Feierkosten auf die 25 teilnehmenden Arbeitnehmer, sodass sich ein Pro-Kopf-Vorteil von 122,09 EUR und ein steuerpflichtiger Vorteil von 12,09 EUR pro Teilnehmer ergab.
Gericht entschied zugunsten des Arbeitgebers
Das FG Köln gab dem Arbeitgeber Recht und entschied, dass sich (vergeblich aufgewandte) Feierkosten für angemeldete, aber nicht erschienene Arbeitnehmer (sogenannte "No-Show-Kosten") nicht auf die Höhe des steuerpflichtigen Vorteils der teilnehmenden Arbeitnehmer auswirken dürfen. Diese Kosten sind zwar Betriebsausgaben des Arbeitgebers, nach Gerichtsmeinung führen sie jedoch nicht zu zusätzlichen Zuwendungen an die teilnehmenden Arbeitnehmer. Nach der gesetzlichen Regelungssystematik des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG sollen nur solche geldwerten Vorteile besteuert werden, die zu einer Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers führen. Überdimensionierte Sachleistungen wie beispielsweise zu viel bestellte Essen führen bei den Teilnehmern aber gerade nicht zu einer zusätzlichen Bereicherung.
Absagen von Kollegen wirken sich nicht nachteilig aus
Absagen einzelner Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen dürfen also nicht zu (lohnsteuerlichen) Lasten der teilnehmenden Arbeitnehmer gehen.
Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Az. VI R 31/18 anhängig. In gleichgelagerten Fällen können Arbeitgeber Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens erwirken, sodass sie ihren Fall verfahrensrechtlich offen halten, bis der Bundesfinanzhof in der Frage entschieden hat.
FG Köln, Urteil v. 27.6.2018, 3 K 870/17, veröffentlicht am 3.9.2018, Haufe Index 12067397
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
687
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
567
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
489
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
439
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
423
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
380
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
369
-
Teil 1 - Grundsätze
272
-
Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
257
-
5. Gewinnermittlung
233
-
Kindergeldanspruch trotz parallel ausgeübter Erwerbstätigkeit
14.05.2025
-
Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr
12.05.2025
-
Gestaltungsmissbrauch bei einer Grundstücksübertragung im Umlegungsverfahren
12.05.2025
-
Geschäftsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte
12.05.2025
-
Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Trauer- und Hochzeitsreden
09.05.2025
-
Alle am 8.5.2025 veröffentlichten Entscheidungen
08.05.2025
-
Geschäftsveräußerung trotz Teilrücktritt vom Kaufvertrag
07.05.2025
-
Zugangsvermutung wenn Post nicht an allen Werktagen zugestellt
05.05.2025
-
Verlängerung der Nachbehaltensfrist bei Übergang eines Grundstücks
05.05.2025
-
Antrag auf Vollverschonung im Rahmen eines Änderungsbescheids
05.05.2025