Steuersatzermäßigung für Bootsliegeplätze

Umfasst die Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen auch die Vermietung von Bootsliegeplätzen?

Hintergrund: Vereinnahmung von Hafengeldern durch einen Segel- und Motorwassersportverein

Ein Verein zur Förderung des Segel- und Motorwassersports unterhält in seinem Hafen Liegeplätze, die zu 50 % fest an Mitglieder vergeben sind. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Abwesenheit die Nutzung ihrer Liegeplätze durch Gäste zu dulden. Die übrigen 50 % stehen den Gästen uneingeschränkt zur Verfügung. Der Verein unterwarf die Entgelte aus der Überlassung der Liegeplätze an Gäste dem ermäßigten Steuersatz (Streitjahre 2010 bis 2012). Das FA wandte dagegen den Regelsteuersatz an. Das FG wies die Klage mit der Begründung ab, die Überlassung von Bootsliegeplätzen könne nicht als Vermietung von Campingflächen i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG angesehen werden.

Mit der Revision machte der Verein geltend, die Besteuerung mit dem Regelsteuersatz sei gleichheitswidrig, da die Überlassung von Flächen für Wohnmobile und Wohnwagen - ein vergleichbarer wirtschaftlicher Vorgang - ermäßigt besteuert werde. Der BFH setzte das Revisionsverfahren aus und legte die Frage dem EuGH vor.

Entscheidung: Der BFH befürwortet die Steuersatzermäßigung für Bootsliegeplätze

Das Unionsrecht sieht in Anhang III Nr. 12 MwStSystRL die Möglichkeit einer Steuerersatzermäßigung für die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen (d.h. auch von Wohnmobilen) vor. Der BFH ist der Auffassung, dass die Begriffe "Campingplätze" und "Plätze für das Abstellen von Wohnwagen" auch Bootsliegeplätze umfassen können. Denn einem reinen Freizeithafen kann dieselbe Funktion wie einem Campingplatz zukommen. Die funktionale und wirtschaftliche Identität kommt darin zum Ausdruck, dass man auch bei Flächen für Wohnmobile von "Wohnmobilhäfen" spricht. Nicht der Untergrund, auf dem das Fahrzeug steht oder schwimmt, sondern die gebotene Infrastruktur kennzeichnet die ausgeführte Leistung. Im Kern gewährt der Verein ebenso wie der Betreiber eines Wohnmobilhafens seinen Kunden eine Beherbergung mit Übernachtungsmöglichkeit im eigenen Fahrzeug. Dass der Wohnmobilist das öffentliche Straßennetz und der Bootsführer die Wasserstraßen benutzt, ist für die Qualifizierung der Leistung ohne Bedeutung.

Die Steuersatzermäßigung ist auch nach nationalem Recht gerechtfertigt      

Die Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG ermöglicht die Einbeziehung von Bootsliegeplätzen in den Begriff "Campingfläche". Der Gesetzgeber hat die Steuerermäßigung nicht auf Campingplätze (i.S.v. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG) beschränkt, sondern in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG auf die Vermietung von Campingflächen erweitert. Damit eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, auch andere Flächen in die Steuerermäßigung einzubeziehen. Denn der Begriff Fläche umfasst auch Wasserflächen. Demgegenüber tritt der Wortursprung ("campus" = Feld) zurück. Für den Begriff Campingfläche ist es unerheblich, ob diese aus Rasen, Beton oder Wasser besteht.

Die ermäßigte Besteuerung entspricht dem Gesetzeszweck

Die Einbeziehung der Vermietung von Bootsliegeplätzen in die Steuerermäßigung entspricht auch dem Gesetzeszweck. Mit der Neuregelung ab 1.1.2010 sollten nach der Gesetzesbegründung neben dem Hotelgewerbe auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und "vergleichbaren Einrichtungen" begünstigt werden (so BT-Drs. 17/147, S. 9,10). Das Gesetz ist daher offen für alle vergleichbaren Formen der kurzfristigen Beherbergung. Wenn der Gesetzgeber somit Wohnmobilhäfen als vergleichbare Einrichtungen ansieht, gibt es keinen sachlichen Grund, Bootsliegeplätze nicht gleichzustellen. Denn entscheidend ist nicht der Aggregatzustand der überlassenen Fläche, sondern deren Funktion.

Vorlage an den EuGH

Auch wenn der BFH deutlich die Auffassung erkennen lässt, dass er sowohl nach Unionsrecht als auch nach nationalem Recht die Auslegung befürwortet, dass die Vereinnahmung von Hafengeldern dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, anerkennt er gleichwohl Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts. Unionsrechtlich kann es zweifelhaft sein, ob – wie vom BFH hervorgehoben – die Begriffe "Campingplätze" und "Plätze für das Abstellen von Wohnwagen" in Anhang III Nr. 12 MwStSystRL auch Bootsliegeplätze umfassen können. Aufgrund dieser Zweifel war der BFH daher nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet, die Frage dem EuGH vorzulegen.    

Hinweis: Zweifel bei der Prüfung der Vergleichbarkeit

Das FG hat darauf abgestellt, dass Anhang III Nr. 12 MwStSystRL als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist und zwischen der Vermietung von Flächen für Wohnmobile und der Vermietung von Anlegeplätzen für Boote wesentliche Unterschiede bestehen. Bei einem Boot handele es sich um ein fahrendes Sportgerät, bei dem Sport und Vergnügen auf dem Wasser im Vordergrund ständen. Wohnwagen und Wohnmobile seien demgegenüber Fahrzeuge, die vorrangig zur Unterkunft bestimmt seien. Nicht die Fahrt, sondern die Beherbergung im Fahrzeug sei vorrangig. Der Ausgang des Verfahrens dürfte bei den verschiedenen Möglichkeiten, welche Kriterien bei der Vergleichbarkeit hervorgehoben werden, ungewiss sein. Im Übrigen gibt es auch Boote, bei denen der Übernachtungszweck überwiegen dürfte, z.B. bei Hausbooten.  

BFH, Beschluss v. 2.8.2018, V R 33/17; veröffentlicht am 14.11.2018.

Schlagworte zum Thema:  Steuerfreiheit, Vermietung, Umsatzsteuer, EuGH