Entschädigung wegen Erwerbsunfähigkeit bei Arbeitslosigkeit
Hintergrund: Entschädigung nach missglückter Operation
Der 1964 geborene A war seit 1986 als Arbeiter beschäftigt. Nach betriebsbedingter Kündigung schied er zum Jahresende 2000 gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Betrieb aus und war seitdem arbeitslos gemeldet. Als Folge einer mussglückten Operation in 2003 wurde er dauerhaft erwerbsunfähig. Seit Februar/März 2004 bezog er Arbeitslosengeld (ALG) nach dem SGB II (ALG II, "Hartz IV").
Im Streitjahr 2009 erklärte sich der Haftpflichtversicherer des Schädigers in einer von A unterzeichneten Vereinbarung bereit, zum Ausgleich sämtlicher Schäden insgesamt 490.000 EUR an A zu zahlen, und zwar 255.000 EUR für Schmerzensgeld und Haushaltsführungschaden und 235.000 EUR für Verdienstausfall. Grundlage dafür war die Zusicherung des A, keine Leistungen eines Sozialversicherungsträgers zu erhalten. Bereits vor 2009 geleistete Vorschüsse von 50.000 EUR sollten angerechnet werden. Die Versicherung bemaß den Erwerbsschaden des A für die Vergangenheit mit 60.000 EUR und für die Zukunft mit 175.000 EUR (Summe 235.000 EUR). Zur Ermittlung des Verdienstausfalls hatte A der Versicherung die Lohnabrechnungen eines gleich qualifizierten Arbeitskollegen zur Verfügung gestellt, der eine vergleichbare Tätigkeit ausübte. A stimmte der Vereinbarung in 2009 zu. Die Versicherung leistete die Abschlusszahlung von 440.000 EUR (490.000 EUR ./. 50.000 EUR) in 2009.
Das FA schätzte die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend der Vereinbarung auf insgesamt 235.000 EUR und berücksichtigte bei der ESt-Festsetzung für 2009 nach dem ermäßigten Tarif gemäß § 34 Abs. 1 EStG (sog. Fünftel-Regelung), dass die Verdienstausfallentschädigung zum Teil bereits in den Vorschusszahlungen enthalten war. Das FG wies die Klage ab und führte aus, es sei für die steuerliche Erfassung unerheblich, dass A zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses nicht (mehr) in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe.
Entscheidung: Abgrenzung steuerpflichtiger Verdienstausfallsentschädigung von Ersatz für den Wegfall steuerfreier Sozialleistungen
Nach § 842 BGB erstreckt sich die Schadenersatzpflicht wegen einer Körperverletzung auf die Nachteile, die die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit kommt eine Entschädigung i.S.v. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ("Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen") nur für Zahlungen in Betracht, die den Erwerbs- und Fortkommensschaden ausgleichen sollen. Nur insoweit wird Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen geleistet. Beträge, mit denen Arzt- und Heilungskosten oder andere verletzungsbedingte Mehraufwendungen ersetzt werden oder die immateriellen Einbußen ausgleichen sollen (Schmerzensgeld), fallen von vornherein nicht unter die Vorschrift (BFH v. 11.10.2017, IX R 11/17, BFH/NV 2018 S. 360). Bei den Einnahmen, deren Ausfall ersetzt werden soll, muss es sich um steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen handeln, die (hypothetisch) unter eine bestimmte Einkunftsart fallen. Entscheidend für die steuerliche Erfassung als Entschädigung i.S.v. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist daher,
- ob mit der Zahlung steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen ersetzt werden sollen (sog. Verdienstausfall)
- oder ob der Wegfall des Anspruchs auf steuerfreie Sozialleistungen wie das ALG nach dem SGB III (sog. ALG I, § 3 Nr. 2 EStG a.F., § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG n.F.) oder das ALG II (sog. Hartz IV, § 3 Nr. 2b EStG a.F., § 3 Nr. 2 Buchst. d EStG n.F.) ausgeglichen werden soll.
Auslegung der Entschädigungsvereinbarung anhand der Gesamtumstände
Beruht die Leistung auf einer Vereinbarung, muss im Zweifel durch Auslegung unter Berücksichtigung der Umstände, die zum Zustandekommen der Vereinbarung geführt haben, ermittelt werden, ob der Schädiger den zukünftigen Verdienstausfall oder nur den Schaden ersetzen wollte, der darin besteht, dass der Anspruch auf steuerfreie Sozialleistungen weggefallen ist. Dabei erfasst § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG auch Entschädigungen, die nicht vom Schädiger, sondern von dritter Seite, z.B. von einer Versicherung, geleistet werden, wenn der leistende Dritte dem Geschädigten gegenüber zur Leistung verpflichtet ist (BFH v. 12.7.2016, IX R 33/15, BStBl II 2017, 158).
Entscheidend ist der Zweck der Leistung
Bei der Auslegung einer Entschädigungsvereinbarung ist nicht die Bezeichnung der Entschädigungszahlung entscheiden, sondern der Zweck der Leistung. Hiervon ausgehend war das FG-Urteil aufzuheben. Denn aus ihm ergibt sich nicht, auf welcher Grundlage die Entschädigung errechnet wurde bzw. welchen Schaden die Versicherung ersetzen wollte. Zwar har A auf die Lohnabrechnungen eines Berufskollegen verwiesen. Das FG hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Versicherung diese Umstände tatsächlich berücksichtigt hat. Die Versicherungsleistung könnte der Höhe nach eher am Grundbedarf als an einem Verdienstausfall orientiert sein. Denn A hatte bis zur Pensionierung noch rund 20 Erwerbsjahre vor sich. Ohne Berücksichtigung einer eventuellen Abzinsung ergibt sich daraus eine Ersatzleistung von weniger als 9.000 EUR pro Jahr. Der BFH verwies den Fall daher zur weiteren Sachverhaltsfeststellung an das FG zurück.
Hinweis: Zweck der Zahlung aus der Sicht des Schädigers
Dass A vor der missglückten Operation bereits 3 Jahre arbeitslos war, steht der Erfassung der Zahlung als Entschädigung i.S.v. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht entgegen. Auch ist nicht entscheidend, wie wahrscheinlich A bei ungestörtem Verlauf alsbald wieder eine Anstellung gefunden und entsprechende Einnahmen erzielt hätte. Maßgeblich ist allein, ob das aus der Betrachtung des Schädigers bzw. dessen Versicherung bei objektiver Beurteilung als hinreichend wahrscheinlich erachtet und aus diesem Grund Ersatz für künftigen Verdienstausfall geleistet wurde. Das ist durch Auslegung der Umstände, die für die Zahlung bzw. die dazu abgeschlossene Vereinbarung maßgeblich waren, zu ermitteln. Die entsprechenden Feststellungen des FG sind dann für den BFH bindend (§ 118 Abs. 2 FGO).
BFH, Urteil v. 20.7.2018, IX R 25/17, veröffentlicht am 31.10.2018.
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