Passive Entstrickung durch DBA
Die Finanzverwaltung stellt klar, dass der Tatbestand des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG, § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 12 Abs. 1 KStG oder gleichlautender Vorschriften keine Handlung des Steuerpflichtigen voraussetzt. Die sei beispielsweise infolge der erstmaligen Anwendbarkeit eines erstmals abgeschlossenen oder revidierten DBA möglich.
Festlegung des Entstrickungszeitpunkts
In diesen Fällen treten die Rechtsfolgen der Entstrickung nach Ansicht der Finanzverwaltung im Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit des erstmals abgeschlossenen oder revidierten DBA ein
Zudem wird auf die Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 AO hingewiesen.
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.8385
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.045
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
886
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
804
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
6796
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
595
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
378
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
337
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
317
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
316
-
Richtsatzsammlung 2025 veröffentlicht
29.06.2026
-
Vorsorgepauschale bei Dienstordnungsangestellten
25.06.2026
-
Umsatzsteuerbefreiung für Tanzschulen
23.06.2026
-
Begriff und Begründung einer Betriebsstätte
19.06.2026
-
Größenklassen für Betriebsprüfungen ab 2027
17.06.2026
-
Datenschema der E-Bilanz-Taxonomien 6.10 veröffentlicht
16.06.2026
-
Finale Staatenaustauschliste 2026
10.06.2026
-
Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum 1.1.2026
09.06.2026
-
Übereinkommen über die Kommission zur Beilegung internationaler Steuerstreitigkeiten
02.06.2026
-
Neues DBA mit der Ukraine unterzeichnet
02.06.2026