Anzeige eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 2a GrEStG

Der BFH hatte entschieden, wann die Anzeige eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 2a GrEStG ordnungsgemäß i. S. des § 16 Abs. 5 GrEStG ist. Die Finanzverwaltung hatte zunächst verfügt, dass die Grundsätze des Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden seien. Diese Erlasse wurden nun aufgehoben.

Die Anzeige eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 2a GrEStG ist nach einer Entscheidung des BFH (Urteil vom 18.04.2012 - II R 51/11, Haufe Index 3048627) nur dann ordnungsgemäß i. S. des § 16 Absatz 5 GrEStG, wenn ihr u. a. diejenigen Rechtsvorgänge eindeutig und vollständig entnommen werden können, die den Tatbestand nach § 1 Abs. 2a GrEStG ausgelöst oder zur Tatbestandsverwirklichung beigetragen haben. Grundstücksbezogene Angaben sind nicht erforderlich. 

Aufhebung früherer Erlasse 

Die Finanzverwaltung hatte jedoch durch die gleich lautenden Erlasse v. 4.6.2013 (Haufe Index 5695953) verlauten lassen, dass die Grundsätze des BFH-Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sind. Diese Erlasse wurden nun aufgehoben. 

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 24.10.2018, veröffentlicht am 15.11.2018

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