Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei der befristeten Einstellung von Aushilfsangestellten. Befristete Einstellung von Aushilfsangestellten Mitbestimmung bei der –. Mitarbeiterstatus Eingliederung als Voraussetzung für den –. Eingliederung als Voraussetzung für den Mitarbeiterstatus. Geringfügigkeit einer Tätigkeit Voraussetzungen für das Vorliegen der –

 

Leitsatz (amtlich)

(Parallelsache zu BVerwG 6 P 15.90 – Beschluß vom 27. November 1991)

 

Normenkette

BPersVG § 77 Abs. 2 Nr. 3; LPersVG RP §§ 4, 6, 12 Abs. 5, § 80 Abs. 1 Buchst. a Nr. 9, Buchst. b Nrn. 1, 8; BAT § 1 Abs. 1; AVG § 4 Abs. 1 Nr. 5; SGB IV § 8 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 06.02.1990; Aktenzeichen 5 A 9/89)

VG Mainz (Beschluss vom 23.03.1989; Aktenzeichen 5 K 4/88)

 

Tenor

Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) – vom 6. Februar 1990 und der Beschluß des Verwaltungsgerichts Mainz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 23. März 1989 werden aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller, der Personalrat des Klinikums der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, beansprucht ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung von zwei Aushilfskräften in der Universitätsklinik Mainz.

Der Beteiligte zu 1, der Präsident der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, stellte zwei Mitarbeiterinnen befristet als Aushilfskräfte ein, und zwar durch Arbeitsvertrag vom 9./11. Dezember 1987 Frau Claudia S. für die Zeit vom 23. November bis 18. Dezember 1987 zur Aushilfe als Schreibkraft in der Personalabteilung des Klinikums und aufgrund eines weiteren Arbeitsvertrages vom 1./3. Februar 1988 Frau Brigitte Q. für die Zeit vom 25. Januar bis 4. März 1988 als Aushilfskraft in der Rechtsabteilung des Klinikums. In beiden Fällen betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 40 Stunden; die Vergütung erfolgte nach BAT VIII. Frau S. war eine ausgebildete Stenokontoristin, Frau Q. hatte nach mehrjähriger Tätigkeit als Kontoristin und Sachbearbeiterin ein Studium der Erziehungswissenschaft absolviert und dieses im März 1987 mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

Der Antragsteller, der aus 19 Mitgliedern, darunter 11 Vertretern der Angestelltengruppe, besteht, wurde nicht beteiligt. Aufgrund einstimmiger Beschlüsse der Angestelltengruppe im Falle von Frau S. und des Personalratsplenums im Falle von Frau Q. hat er das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und die Feststellung beantragt, daß der Beteiligte zu 1 mit der Einstellung von Frau S. und Frau Q. das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 (Verwaltungsdirektor des Klinikums der Johannes Gutenberg-Universität Mainz) zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

Der Antrag sei zulässig, obwohl im Falle der Frau Q. in Abweichung von § 36 Abs. 2 Satz 1 LPersVG RP nicht nur die Vertreter der Angestelltengruppe, sondern der gesamte Personalrat über die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens mitgestimmt hätten. Der Beschluß sei gleichwohl ausnahmsweise wirksam, weil er unter Beteiligung von Vertretern der Angestelltengruppe ohne Stimmenthaltung einstimmig gefaßt worden sei. Das Rechtsschutzbedürfnis an der Durchführung des Verfahrens sei gleichfalls zu bejahen. Der Antragsteller habe ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Klärung dieser Frage, weil er wegen des fortbestehenden Streits hierüber eine Wiederholung des von ihm beanstandeten Verhaltens des Beteiligten zu 1 befürchten müsse. Der Antragsteller habe ein Mitbestimmungsrecht an der Einstellung der beiden Angestellten gemäß § 80 Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 LPersVG RP gehabt. Danach habe der Personalrat bei der Einstellung von Angestellten nur dann mitzubestimmen, wenn es sich um Mitarbeiter im Sinne der §§ 4, 6 LPersVG RP handele. Mitarbeiter sei nur, wer mit einer von der Dienststelle repräsentierten öffentlich-rechtlichen Körperschaft in einem Arbeitsvertragsverhältnis stehe und in die Dienststelle eingegliedert sei. Eingegliedert sei der Mitarbeiter dann, wenn er eine regelmäßige und dauernde, nicht bloß vorübergehende und auch nicht geringfügige Arbeit der Dienststelle verrichte. Diese Voraussetzungen seien bei Frau S. und Frau Q. erfüllt. Sie seien in das Klinikum der Johannes Gutenberg-Universität Mainz eingegliedert gewesen. Sie hätten regelmäßig – 40 Stunden pro Woche – bestimmte dauernde Aufgaben der Dienststelle wahrgenommen, nämlich die Erledigung von in bestimmten Sachgebieten laufend anfallenden Schreibarbeiten. Diese Aufgaben seien weder vorübergehender Natur noch geringfügig. Zu ihrer Erledigung würden ständig Arbeitnehmer beschäftigt. Da § 12 Abs. 5 LPersVG RP sogar nicht vollbeschäftigte Personen mit einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit hinsichtlich der Wahlberechtigung als Mitarbeiter anerkenne, könne die Arbeit der beiden Angestellten nicht als geringfügig bewertet werden. Sie sei auch deshalb nicht geringfügig, weil sie in Fortführung ihrer vorangegangenen Erwerbstätigkeit berufsmäßig ausgeübt worden sei und ihr Entgelt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße des § 18 Abs. 4 SGB IV überstiegen habe.

Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2. Sie sind der Meinung, nach Sinn und Zweck des § 80 Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 LPersVG RP sei das Mitbestimmungsrecht bei Einstellungsmaßnahmen nur dann betroffen, wenn letztendlich eine endgültige und nicht nur vorübergehende Einstellung des Bewerbers gewollt sei. Denn durch diesen Beteiligungstatbestand sollten die Arbeitsplätze der vorhandenen Mitarbeiter gesichert werden. Eine nicht nur vorübergehende Einstellung sei dann gewollt, wenn das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Dauer oder über einen längeren Zeitraum, d.h. über drei Monate hinaus befristet, angelegt sei. Nach § 80 Abs. 1 Buchst. a Nr. 9 und Buchst. b Nr. 8 LPersVG RP bestehe ein Mitbestimmungsrecht nur bei Abordnungen, die länger als drei Monate dauern sollten. Daraus ergebe sich, daß der Gesetzgeber davon ausgehe, daß bei Zeiträumen bis zu drei Monaten noch keine endgültige Eingliederung in die neue Dienststelle erfolgt sei. Unterhalb dieser zeitlichen Schwelle sei der Zweck des Gesetzes, das kollektive Interesse der Beschäftigten zu wahren und die Arbeitsplätze der vorhandenen Mitarbeiter zu sichern, nicht berührt. Diese Zeitgrenze gelte somit nicht nur für die Abordnung, sondern sie sei auch maßgeblich für die Bestimmung des Mitarbeiterstatus, d.h. für die Festlegung, von wann an eine Eingliederung in die Dienststelle anzunehmen sei. Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragen,

den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) – vom 6. Februar 1990 und den Beschluß des Verwaltungsgerichts Mainz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 23. März 1989 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren. Er ist der Auffassung, die Einstellung von Frau S. und Frau Q. sei mitbestimmungspflichtig gewesen. Sie seien Angestellte und folglich auch Mitarbeiterinnen im Sinne der §§ 4, 6 LPersVG RP gewesen. Im Gegensatz zu den mitbestimmungsfreien typischen Ferienjobs, bei denen in der Regel kein Bezug zur Vorbildung der Bewerber bestehe und deren Beschäftigungsverhältnis gerade nicht zur Wahrnehmung von Daueraufgaben und zum Einsatz von Dauerarbeitskräften begründet werde, sei die Mitbestimmung hier gerechtfertigt. Frau S. und Frau Q. erledigten Aufgaben, die sonst von einer Dauerarbeitskraft wahrgenommen würden und für die eine Stelle im Haushalt vorgesehen sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Ablehnung des Antrags des Antragstellers.

Entgegen der Meinung des Oberverwaltungsgerichts stand dem Antragsteller bei der befristeten Einstellung von Frau S. und Frau Q. kein Mitbestimmungsrecht zu. Die Voraussetzungen des vom Beschwerdegericht zur Begründung des Beteiligungsrechts herangezogenen § 80 Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 LPersVG RP, wonach der Personalrat mitbestimmt in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter „bei der Einstellung”, waren nicht erfüllt.

Zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, daß dem Personalrat nur dann ein Mitbestimmungsrecht zusteht, wenn die einzustellende Person nach Inhalt und Umfang ihrer Tätigkeit in der Dienststelle als Mitarbeiter gemäß § 4 LPersVG RP anzusehen ist. Danach sind Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes die Beamten, Angestellten und Arbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. § 6 Satz 1 LPersVG RP wiederum setzt voraus, daß Angestellte im Sinne dieses Gesetzes Mitarbeiter sind, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Angestellte sind oder die als übertarifliche Angestellte beschäftigt werden. In beiden Vorschriften wird damit die (selbstverständliche) Feststellung getroffen, daß Angestellter nur sein kann, wer auch Mitarbeiter der Dienststelle ist. Der Personalrat hat deshalb nur dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn die einzustellende Person nach dem Inhalt und dem Umfang ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin bzw. als Beschäftigte im Sinne des Personalvertretungsrechts anzusehen ist (vgl. Beschluß vom 3. Februar 1988 – BVerwG 6 PB 22.87 –).

Weiter zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht als Voraussetzung des Mitbestimmungsrechts gefordert, daß der Beschäftigte in die Dienststelle eingegliedert wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die „Einstellung” die Eingliederung eines „neuen” Beschäftigten in die Dienststelle, die regelmäßig durch den Abschluß eines Arbeitsvertrages und die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit bewirkt wird. Die Einstellung setzt also nicht notwendig einen rechtswirksamen Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem neuen Beschäftigten voraus. Die Mitbestimmung des Personalrats bezieht sich demnach nicht auf den Abschluß und den Inhalt des Arbeitsvertrages, sondern allein auf die Eingliederung des Einzustellenden in die Dienststelle; erst wenn der Personalrat dieser Maßnahme zugestimmt hat, darf der Arbeitsvertrag mit dem einzustellenden Bewerber abgeschlossen werden (vgl. Beschlüsse vom 25. August 1988 – BVerwG 6 P 36.85 – Buchholz 251.5 § 64 HePersVG Nr. 6 und vom 17. August 1989 – BVerwG 6 P 11.87 – BVerwGE 82, 288 m.w.N.). Ob und in welchem Umfang die Eingliederung eines Bewerbers in die Dienststelle beabsichtigt ist, ist dem Inhalt des beabsichtigten Arbeitsverhältnisses, d.h. in der Regel dem Entwurf des Arbeitsvertrages, zu entnehmen.

In den Personalvertretungsgesetzen ist nicht geregelt, wann und unter welchen Bedingungen eine Eingliederung erfolgt. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht dazu ausgeführt: Ob ein Arbeitnehmer in die Dienststelle eingegliedert sei, hänge weder von der Dauer seiner Zugehörigkeit zu dieser Dienststelle noch von der Dauer seiner Arbeitszeit ab, sondern davon, ob er eine regelmäßige und dauernde, nicht bloß vorübergehende und auch nicht geringfügige Arbeit verrichte (vgl. die damit übereinstimmenden Beschlüsse vom 8. Dezember 1967 – BVerwG 7 P 17.66 – BVerwGE 28, 282, vom 5. Mai 1978 – BVerwG 6 P 8.78 – BVerwGE 55, 363 und vom 11. Februar 1981 – BVerwG 6 P 14.80 – Buchholz 238.35 § 9 HePersVG Nr. 2).

Im Anschluß daran hat das Oberverwaltungsgericht die Eingliederung von Frau S. und Frau Q. deshalb bejaht, weil sie bestimmte dauernde Aufgaben der Dienststelle wahrgenommen hätten, nämlich die Erledigung von in bestimmten Sachgebieten laufend anfallenden Schreibarbeiten. Diese Aufgaben seien weder vorübergehend noch geringfügig gewesen. Zu ihrer Erledigung seien ständig Arbeitnehmer beschäftigt worden, und die Dienststelle habe eine Arbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden für erforderlich gehalten. Indem das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung hierauf abgestellt hat, ist es von der Rechtsauffassung ausgegangen, daß eine Eingliederung in die Dienststelle immer dann zu bejahen ist, wenn der Bewerber oder die Bewerberin eine Daueraufgabe wahrnehmen soll und hierbei eine gewisse regelmäßige Arbeitszeit nicht unterschritten wird.

Dieser Würdigung kann weder in dieser Allgemeinheit noch bezogen auf den zu entscheidenden Fall gefolgt werden. Richtig ist, daß die Übertragung einer Daueraufgabe ein Indiz dafür sein kann, daß der Bewerber – auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen – in die Dienststelle eingegliedert werden soll. In diesen Fällen kann insbesondere dann eher eine Bindung an die Dienststelle erfolgen, wenn die Beschäftigten die gleichen Aufgaben wahrnehmen wie andere, bereits vorhandene Mitarbeiter der Dienststelle, zu denen dann räumliche und sachliche Bezugspunkte entstehen können. Sollen hingegen nur vorläufige Aufgaben der Dienststelle erledigt werden, deren Auslaufen von vornherein feststeht, so sind die betrieblichen und sozialen Bindungen der Arbeitsplatzinhaber oft schwächer ausgeprägt als bei Beschäftigten, die Daueraufgaben wahrnehmen. Beispielsweise können hier die Kontakte zu den anderen Mitarbeitern schon allein deshalb geringer sein, weil ihnen wegen der Vorläufigkeit der Aufgaben nur getrennte, provisorische Diensträume zugewiesen werden.

Damit sind jedoch nur erste Anhaltspunkte für die hier vorzunehmende Bewertung der Tätigkeit gegeben. Zu einer Eingliederung kommt es – auch wenn Daueraufgaben wahrgenommen werden – dann nicht, wenn Aushilfstätigkeiten ausgeübt werden, die ersichtlich zu keiner betrieblichen und sozialen Bindung an die Dienststelle führen. Diese Bindung fehlt nach der von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommenen Definition des Begriffs der Eingliederung dann, wenn die Tätigkeit „bloß vorübergehend und geringfügig” ist (vgl. die oben zitierten Beschlüsse vom 8. Dezember 1967, 5. Mai 1978 und vom 11. Februar 1981, a.a.O.). Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 5. Mai 1978 (a.a.O.) hierzu ergänzend ausgeführt, daß bloß vorübergehende Ferienbeschäftigungen, die zu keiner Bindung an die Dienststelle und zu keiner Eingliederung in sie führen, noch nicht die Unterordnung der beschäftigten Person unter das Personalvertretungsrecht rechtfertigen. Entscheidend ist in diesen Fällen nicht die Art der wahrzunehmenden Aufgabe, sei sie dauernder oder nur vorübergehender Natur, sondern die (nur vorübergehende und geringfügige) Art der ausgeübten Tätigkeit. Auch Studenten und Schüler, die einer Ferienbeschäftigung nachgehen, können aushilfsweise zur Erledigung von Daueraufgaben eingesetzt werden, ohne daß dadurch eine Bindung an die Dienststelle erfolgt, weil ihre Tätigkeit nur vorübergehend und geringfügig ist. Vergleichbare Fallgestaltungen gibt es auch bei anderen Aushilfstätigkeiten, etwa bei kurzfristigen Urlaubs-, Krankheits- oder Mutterschaftsvertretungen oder bei Gelegenheitsarbeiten. Wie bei den typischen Ferienvertretungen entsteht hier keine Bindung an die Dienststelle; wegen der Kurzfristigkeit und Geringfügigkeit ist eine Eingliederung auch von vornherein nicht beabsichtigt, und zwar gleichgültig, welche Aufgaben wahrgenommen werden.

In den Personalvertretungsgesetzen ist nicht näher bestimmt, was „vorübergehend” und „geringfügig” ist. Indessen findet sich eine Legaldefinition der „geringfügigen Beschäftigung” in § 8 Abs. 1 und 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) – Viertes Buch (SGB IV) – und den hierzu ergangenen „Richtlinien 1991 für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien 1991)”. § 8 Abs. 1 SGB IV lautet wie folgt:

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

  1. die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsgeld regelmäßig im Monat

    1. in der Zeit bis zum 31. Dezember 1984 390 DM,
    2. in der Zeit ab 1. Januar 1985 ein Siebentel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18), bei höherem Arbeitsentgelt ein Sechstel des Gesamteinkommens nicht übersteigt,
  2. die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, daß die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt die in Nummer 1 genannten Grenzen übersteigt.

Nach dieser Vorschrift liegt somit eine geringfügige Beschäftigung nicht nur dann vor, wenn die in Nummer 1 genannten Beträge nicht erreicht werden. Vielmehr ist dort ferner als ein maßgebliches zeitliches Kriterium in Nummer 2 eine Zwei-Monate-Grenze eingeführt. Auch der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT), der Inhalt der Arbeitsverträge war, setzt gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Angestelltenversicherungsvertragsgesetzes (AVG) voraus, daß Angestellter nur ist, wer eine Beschäftigung ausübt, die der Rentenversicherung unterliegt, also nicht geringfügig ist. Die Geringfügigkeit bestimmt sich auch in diesem Fall nach § 8 SGB IV. Bei einer kurzfristigen, d.h. auf längstens zwei Monate angelegten, Beschäftigung wird somit die Angestellteneigenschaft und damit die Eingliederung in die Dienststelle für den Regelfall verneint.

Diese Regelungen gelten zwar hier nicht unmittelbar; sie konkretisieren jedoch lediglich typische Erscheinungsformen des Arbeitslebens und geben damit wichtige Anhaltspunkte für die Abgrenzung auch dessen, was personalvertretungsrechtlich unter zeitlichen Gesichtspunkten als „geringfügig” zu bezeichnen ist. Danach gilt im Regelfall die Vermutung, daß Tätigkeiten in einer Dienststelle dann geringfügiger und vorübergehender Natur sind, wenn sie auf längstens zwei Monate befristet sind. Hierfür sprechen folgende Überlegungen:

Wenn der Gesetzgeber aufgrund der Praxis und der Erfahrungen des Arbeitslebens eine in dieser Weise zeitlich begrenzte Tätigkeit für so unbedeutend für den Ausübenden hält, daß ihm ein sozialversicherungsrechtlicher Schutz nicht erforderlich erscheint, so darf eine solche Tätigkeit im Bereich des Personalvertretungsrechts ebenso behandelt werden, weil sie nicht zu einer wirklichen Eingliederung in die Dienststelle mit allen damit verbundenen Belangen personeller und sozialer Art führt, die erst den personalvertretungsrechtlichen Schutz rechtfertigen würde (vgl. Beschluß vom 11. Februar 1981 a.a.O.). In diesen Fällen kommt es in der Regel weder zu einer wirtschaftlichen noch zu einer persönlichen Abhängigkeit von dem Empfänger der Dienstleistung, die für den Arbeitnehmerbegriff entscheidend ist (Beschluß vom 11. Februar 1981 a.a.O.). Auch die persönlichen und sozialen Kontakte zu den anderen Beschäftigten sind wegen der zeitlichen Begrenzung notwendigerweise beschränkt. Ebenso wie bei den typischen Ferienbeschäftigungen, die sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum zwischen einem Monat und zwei Monaten erstrecken, spielt es keine entscheidende Rolle, ob die Beschäftigten Aufgaben dauernder oder nur vorübergehender Art wahrnehmen. In beiden Fällen hat ihre Tätigkeit den Charakter der Vorläufigkeit. Demgegenüber sind die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit und die Höhe des Arbeitsentgelts während dieser kurzfristigen Tätigkeit grundsätzlich nicht von Belang. Auch Beschäftigte, die täglich nur während kurzer Zeit oder sogar an manchen Tagen überhaupt keine Tätigkeit ausüben, sind Beschäftigte im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes, wenn sie eine regelmäßige und dauernde, nicht bloß vorübergehende und auch nicht geringfügige Arbeit der Dienststelle verrichten (Beschluß vom 8. Dezember 1967 a.a.O.), d.h., wenn sie diese (täglich) begrenzte Tätigkeit über einen längeren Zeitraum ausüben.

Auch Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts bei der Einstellung sprechen für die Annahme, in der Regel sei eine Beschäftigung „geringfügig” und führe nicht zur Eingliederung, wenn sie nicht länger als zwei Monate im Jahr in der Dienststelle dauern soll. Der Zweck der Beteiligung des Personalrats an der Einstellung von Beschäftigten besteht darin, die kollektiven Interessen der von ihm vertretenen Beschäftigten der Dienststelle zu wahren. Diese Interessen finden ihren besonderen Ausdruck in dem Versagungskatalog des § 77 Abs. 2 BPersVG, der auch für die Mitbestimmung bei der Einstellung gilt (Beschluß vom 13. Februar 1979 – BVerwG 6 P 48.78 – Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 10). Danach kann der Personalrat die Zustimmung unter anderem dann verweigern, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG), oder die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde (§ 77 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG). Zwar findet sich im Landespersonalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz eine solche Regelung nicht, doch kann auf die in § 77 Abs. 2 BPersVG aufgeführten Versagungsgründe auch in diesem Zusammenhang abgestellt werden. Denn sie werden von dem allgemeinen Auftrag des Personalrats, die kollektiven Interessen der vorhandenen Beschäftigten zu wahren, erfaßt. Deren Interessen werden bei Einstellungen von Beschäftigten unterhalb von zwei Monaten grundsätzlich nicht berührt. Eine Benachteiligung der (vorhandenen) Mitarbeiter der Dienststelle kommt in der Regel nur bei auf regelmäßige Wiederholung angelegten Anlässen für Aushilfsbeschäftigungen in Betracht, etwa wenn der Dienststellenleiter gezielt befristete Arbeitsverträge abschließt, um dadurch die Schaffung neuer Arbeitsplätze oder die Anhebung von vorhandenen Planstellen zu umgehen. In diesem Falle wäre allerdings ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Abschluß derartiger Arbeitsverträge zu bejahen. Der vom Oberverwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt enthält jedoch weder Anhaltspunkte, die auf eine derartige Praxis schließen lassen, noch ist danach zu befürchten, daß andere kollektive Interessen der vorhandenen Beschäftigten berührt worden wären. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, daß durch die Einstellung der Frau S. und Frau Q. der Frieden in der Dienststelle „durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten” (§ 77 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG) hätte gestört werden können. Von den Verfahrensbeteiligten sind entsprechende Gesichtspunkte nicht vorgetragen und Verfahrensrügen in dieser Hinsicht nicht erhoben worden.

Auch sonst sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die darauf schließen ließen, daß abweichend von der dargelegten Vermutung hier schon innerhalb von zwei Monaten eine betriebliche oder soziale Bindung an die Dienststelle gewollt war. Dazu ist ergänzend zu bemerken:

Der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, es habe deshalb keine geringfügige Tätigkeit vorgelegen, weil Frau S. und Frau Q. wöchentlich regelmäßig 40 Stunden gearbeitet hätten, kann nicht gefolgt werden. Die einer kurzfristigen Aushilfstätigkeit zugrunde gelegte wöchentliche Arbeitszeit kann nicht das ausschlaggebende Kriterium dafür sein, ob diese Tätigkeit geringfügig ist. Denn auch Studenten und Schüler arbeiten bei den sog. Ferienjobs oft die volle wöchentliche Arbeitszeit, ohne daß ihre Tätigkeit dadurch den Charakter der Geringfügigkeit und Vorläufigkeit verliert.

Auch die vom Beschwerdegericht zur Unterstützung seiner Auffassung herangezogene Regelung in § 12 Abs. 5 LPersVG RP, die als Voraussetzung der Wahlberechtigung eine unter der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit liegende regelmäßige Arbeitszeit ausreichen läßt, steht dem nicht entgegen. Darin wird nämlich vorausgesetzt, daß die nach dieser Bestimmung wahlberechtigten Beschäftigten „Mitarbeiter” sind.

Das Oberverwaltungsgericht vertritt des weiteren die Auffassung, die Beschäftigung von Frau S. und Frau Q. könne auch deshalb nicht als geringfügig angesehen werden, weil sie – anders als eine bloß vorübergehende Ferienbeschäftigung – von beiden in Fortsetzung ihrer vorangegangenen anderweitigen Erwerbstätigkeit berufsmäßig ausgeübt worden sei und ihr Entgelt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße des § 18 SGB IV überstiegen habe. Dem kann nicht gefolgt werden:

Es ist zwar zutreffend, daß beide Mitarbeiterinnen berufliche Vorzeiten hatten. Frau S. war nach dem feststehenden Sachverhalt im Jahre 1987 während der Dauer von vier Monaten als Schreibkraft beim Landessportbund in Mainz, Frau Q. im gleichen Jahr drei Monate lang bei der Universität Mainz und etwas mehr als zwei Monate bei der Gesellschaft für Forschung, Planung, Entwicklung (HLT) beschäftigt gewesen. Trotzdem ist das Vorliegen einer „geringfügigen Beschäftigung” entsprechend § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV zu bejahen. Zwar ist danach eine kurzfristige Beschäftigung nicht geringfügig, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird, d.h., wenn sie nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung für die Beschäftigten ist. Berufsmäßigkeit ist danach ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Jahres insgesamt mehr als zwei Monate betragen (Nr. 2.2.3 GeringfügigkeitsRL 1991). Mitbestimmungsrechtlich ist es aber ohne Belang, ob überhaupt und gegebenenfalls welche Vorzeiten die Aushilfskräfte bei anderen Stellen erfüllt haben. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ist daher für das Personalvertretungsrecht in der Weise entsprechend anzuwenden, daß nur die Zeitdauer zu berücksichtigen ist, die in der Universitätsklinik im Beschäftigungsverhältnis zurückgelegt worden ist. Da weder Frau S. noch Frau Q. vorher bei der Universitätsklinik in Mainz gearbeitet haben, kann von einer „berufsmäßigen” Tätigkeit entsprechend § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV nicht gesprochen werden.

Nicht zutreffend ist freilich die Meinung der Beteiligten, im Hinblick auf die Mitbestimmungsregelung bei Abordnungen (Mitbestimmungspflicht ab drei Monaten) sei eine Eingliederung erst dann zu bejahen, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf mindestens drei Monate angelegt sei. Die Zwecke der beiden Mitbestimmungsvorschriften sind unterschiedlich und die Regelungen deshalb nicht vergleichbar. Im Vordergrund der Mitbestimmung bei der Abordnung steht die Wahrung der Interessen des Abzuordnenden. Die Beteiligung des Personalrats ist deshalb bei längerer Abordnung vonnöten, um die damit verbundenen möglichen beruflichen und persönlichen Härten für den Betroffenen, die durch die Zuweisung zur anderen Dienststelle entstehen können, zu verhindern oder doch wenigstens zu mindern. Bei der Einstellung stehen hingegen die kollektiven Interessen der vorhandenen Mitarbeiter im Vordergrund.

Nach alledem war die von vornherein auf eine Dauer von weniger als zwei Monaten befristete Einstellung von Frau S. und Frau Q. nicht mitbestimmungspflichtig gemäß § 80 Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 LPersVG RP. Sie waren in die Dienststelle nicht eingegliedert. Da ihre Arbeitsverhältnisse auf rd. 3 bzw. 6 Wochen begrenzt waren, besteht eine Vermutung dafür, daß es sich nur um eine vorübergehende und geringfügige Beschäftigung handelte. Tatsachen, die geeignet wären, diese Vermutung zu widerlegen, sind vom Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die vom Oberverwaltungsgericht angeführten Gründe – Wahrnehmung von Daueraufgaben, zu deren Erledigung ständig Arbeitnehmer beschäftigt werden, regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden – reichen für sich allein nicht aus, um die Vermutung, daß die Tätigkeiten vorläufiger Art und geringfügig waren, zu widerlegen. Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts waren daher aufzuheben, und der Antrag des Antragstellers war abzulehnen.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO.

 

Unterschriften

Dr. Niehues, Nettesheim, Dr. Seibert, Albers, Dr. Vogelgesang

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1214347

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