(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.[2] [Bis 31.12.2001: durch achthundertvierzig teilbaren Betrag.] [3]

 

(2)[4] Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.[5] Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

Bis 30.06.2018:

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch [Bis 31.12.2007: Sozialgesetzbuch] [6] durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch [Bis 31.12.2007: Sozialgesetzbuch] [7] geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.[8] [Bis 31.12.2001: durch achthundertvierzig teilbaren Betrag.]

 

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

[1] Anzuwenden bis 31.12.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2002.
[3] Bezugsgröße ab 1.1.2024: 42.420 EUR/jährlich bzw. 3.535 EUR/monatlich; im Jahr 2023: 40.740 EUR/jährlich bzw. 3.395 EUR/monatlich; in den Jahren 2021 und 2022: 39.480 EUR/jährlich bzw. 3.290 EUR/monatlich; im Jahr 2020: 38.220 EUR/jährlich bzw. 3.185 EUR/monatlich.
[4] Abs. 2 geändert durch Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.07.2017. Anzuwenden ab 01.07.2018.
[5] Bezugsgröße (Ost) ab 1.1.2024: 41.580 EUR/jährlich bzw. 3.465 EUR/monatlich; im Jahr 2023: 39.480 EUR/jährlich bzw. 3.290 EUR/monatlich; im Jahr 2022: 37.800 EUR/jährlich bzw. 3.150 EUR/monatlich; im Jahr 2021: 37.380 EUR/jährlich bzw. 3.115 EUR/monatlich; im Jahr 2020: 36.120 EUR/jährlich bzw. 3.010 EUR/monatlich.
[6] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007. Anzuwenden bis 31.12.2007.
[7] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007. Anzuwenden bis 31.12.2007.
[8] Geändert durch Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2002.

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