(1) In allen Dienststellen mit in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigten, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

 

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt.

 

(3) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 Beschäftigten aus einer Person,
21 bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
51 bis 100 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
101 bis 250 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
251 bis 500 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,
501 bis 750 Beschäftigten aus elf Mitgliedern,
751 bis 1000 Beschäftigten aus 13 Mitgliedern,
1001 bis 2000 Beschäftigten aus 15 Mitgliedern,
2001 bis 3000 Beschäftigten aus 17 Mitgliedern,
3001 bis 4000 Beschäftigten aus 19 Mitgliedern,
4001 bis 5000 Beschäftigten aus 21 Mitgliedern,
5001 und mehr Beschäftigten aus 23 Mitgliedern.
 

(4) Maßgebend für die Ermittlung der Zahl der Personalratsmitglieder ist der zehnte Werktag vor Erlass des Wahlausschreibens.

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