(1) 1Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Ausbildung in der Dienststelle Tätigen. 2Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gelten als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie gemäß den §§ 27 und 84 Abs. 4 des Landesrichtergesetzes (LRiG) nicht mehr zum Richterrat (Hauptrichterrat) oder zum Staatsanwaltsrat (Hauptstaatsanwaltsrat) wahlberechtigt sind. 3Beschäftigte sind auch arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 12a des Tarifvertragsgesetzes (TVG). 4Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten ferner Personen, die für die Dienststelle in Heimarbeit oder in Fernarbeit (außerhalb der Dienststelle mit ihr durch elektronische Mittel verbunden) tätig werden.

 

(2) In jeder Dienststelle bilden je eine Gruppe

 

1.

die Beamtinnen und Beamten sowie

 

2.

die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

 

(3) 1Wer Beamtin oder Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. 2Die in Absatz 1 genannten Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Beschäftigten, die sich in der Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn befinden, gelten als Beamtinnen und Beamte im Sinne dieses Gesetzes.

 

(4) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die aufgrund eines Arbeitsvertrags in einem Arbeitsverhältnis zu einem der in § 1 genannten Rechtsträger stehen oder sich in einer beruflichen Ausbildung in einem privatrechtlichen Verhältnis zu einem dieser Rechtsträger befinden. 2Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten auch arbeitnehmerähnliche Personen nach § 12a TVG.

 

(5) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

 

1.

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,

 

2.

Personen, die im Rahmen einer Schul- oder Hochschulausbildung ein Praktikum ableisten,

 

3.

Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist,

 

4.

Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden, und

 

5.

Personen, die nicht länger als zwei Monate beschäftigt sind.

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