(1) 1Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. 2Ist kein Vorstand gebildet, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden.

 

(2) 1Die Vorsitzende oder der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. 2Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Personalrat gegenüber abzugeben sind, ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende befugt,

 

(3) 1Der Personalrat kann für den Fall der Verhinderung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters Regelungen über die Vertretung treffen. 2Sie sind der Dienststellenleitung mitzuteilen.

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