nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei der Einstellung von Angestellten

 

Verfahrensgang

VG Mainz (Beschluss vom 23.03.1989; Aktenzeichen 5 K 4/88)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 27.11.1991; Aktenzeichen 6 P 16.90)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Mainz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vor 23. März 1989 – 5 K 4/88 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 09./11. Dezember 1987 stellte der Beteiligte zu 2) Frau … für die Zeit vom 23. November bis zum 18. Dezember 1987 zur Aushilfe als Schreibkraft in der Personalabteilung des Klinikums ein, wobei eine regelmäßige Arbeitszeit von durchschnittlich wöchentlich 40 Stunden vereinbart und Frau … als Verwaltungsangestellte in die Vergütungsgruppe VIII BAT eingereiht wurde. Frau …, eine ausgebildete Stenokontoristin, hatte sich zuvor beim Beteiligten zu 3) um eine ausgeschriebene Stelle als Schreibkraft beworben, nachdem sie bereits bis Juni 1987 bei einem anderen Arbeitgeber in diesem Beruf tätig gewesen war.

Aufgrund eines weiteren Arbeitsvertrags vom 01./03. Februar 1988 stellte der Beteiligte zu 2) Frau … für die Zeit vom 25. Januar bis um 04. März 1988 zur Aushilfe als Schreibkraft in der Rechtsabteilung des Klinikums ein, wo sie zur Vertretung zweier durch Krankheit bzw. Urlaub ausgefallener Mitarbeiter eingesetzt wurde; auch in diesem Falle wurde eine regelmäßige Arbeitszeit von durchschnittlich wöchentlich 40 Stunden vereinbart und Frau … als Verwaltungsangestellte in die Vergütungsgruppe VIII BAT eingereiht. Frau … hatte nach mehrjähriger Berufstätigkeit als Kontoristin und Sachbearbeiterin ein Studium der Erziehungswissenschaft absolviert und dieses im März 1987 mit der Diplomprüfung abgeschlossen; sie war danach bis Ende Juni 1987 als wissenschaftliche Mitarbeiterin des Beteiligten zu 2), sodann bis Ende September 1987 als Schreibkraft bei einem Wirtschaftsunternehmen tätig gewesen.

Beide Angestellte wurden zur Sozialversicherung angemeldet; eine Beteiligung des Antragstellers an den Einstellungsvorgängen fand jedoch nicht statt.

Daraufhin hat der Antragsteller, der aus 19 Mitgliedern – darunter 11 Vertretern der Angestelltengruppe – besteht, aufgrund einstimmiger Beschlüsse der Angestelltengruppe vom 18. Januar 1988 (Fall …) bzw. – bei 11 anwesenden Mitgliedern – des Personalratsplenums vom 14. März 1988 (Fall …) das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat beantragt,

festzustellen, daß der Beteiligte zu 2) mit der Einstellung von Frau … für die Zeit vom 23. November 1987 bis zum 18. Dezember 1987 und mit der Einstellung von Frau … für die Zeit vom 25. Januar 1988 bis zum 04. März 1988 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat.

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben beantragt,

den Antrag abzulehnen,

weil beide Verwaltungsangestellte nicht Mitarbeiter im Sinne des Personalvertretungsgesetzes geworden seien und ihre Einstellung deshalb nicht der Mitbestimmung unterlegen habe.

Das Verwaltungsgericht Mainz hat dem Antrag des Antragstellers durch Beschluß vom 23. März 1989 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, beide Angestellte seien aufgrund der abgeschlossenen Arbeitsverträge und ihrer tatsächlichen Eingliederung in die Dienststelle zu Mitarbeitern im Sinne des Personalvertretungsrechts geworden, ohne daß es auf die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Dienststelle ankomme: der Sonderfall einer bloß vorübergehenden Ferienbeschäftigung von Schülern oder Studenten liege hier nicht vor.

Der Beschluß ist dem Beteiligten zu 3) am 06. April 1989 und dem Beteiligten zu 2) am 07. April 1989 zugestellt worden. Beide Beteiligte haben dagegen am 27. April 1989 Beschwerde eingelegt und diese am 22. Mai 1989 wie folgt begründet:

Sie meinen, die Einstellungen hätten in beiden Fällen nicht der Mitbestimmung unterlegen, da es sich um sehr kurz befristete Arbeitsverträge auf Aushilfsbasis gehandelt habe. Der Abschluß solcher Verträge reiche jedenfalls dann, wenn sie einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschritten, für die erforderliche Eingliederung als Mitarbeiter in die Dienststelle nicht aus, weil die kollektiven Interessen der Belegschaft durch so kurzfristige Tätigkeiten nicht berührt werden könnten.

Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen sinngemäß,

den Antrag des Antragstellers unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 23. März 1989 abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er vertritt die Ansicht, für die Eingliederung in die Dienststelle reiche es aus, daß der Arbeitnehmer hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Dies gelte auch bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen der vorliegenden Art. Sei ein wirksamer Arbeitsvertrag geschlossen worden, komme es somit auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses gar nicht an.

 

Entscheidungsgründe

B.

Di...

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