Leitsatz (amtlich)

Für die freiwillige Versicherung des Unternehmers von kurzfristigen - bis zu 6 Arbeitstagen dauernden - nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten ist die Bau-Berufsgenossenschaft zuständig.

 

Orientierungssatz

Zuständigkeit der Bau-Berufsgenossenschaft - Freiwillige Unternehmerversicherung - Befugnis der Berufsgenossenschaften, autonomes Recht zu setzen - Begriff des Unternehmens - Bedeutung von Verwaltungsvereinbarungen:

1. Die in § 657 Abs 1 Nr 7 RVO festgelegte Zuständigkeit des Gemeindeunfallversicherungsverbandes für Versicherte bei kurzfristigen Bauarbeiten erlaubt es der Bau-Berufsgenossenschaft nicht, die freiwillige Unternehmerversicherung auf Bauarbeiten von längerer - mehr als sechs Tagen - Dauer zu beschränken. Hierzu hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung als Grundvoraussetzung für die Befugnis der Berufsgenossenschaften, autonomes Recht zu setzen, bedurft. Die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung läßt sich weder durch Satzung noch im Einzelfall ausschließen.

2. Unternehmer ist derjenige, der im Rahmen seines eigenen Unternehmens tätig wird, dh für sein eigenes Unternehmen Tätigkeiten verrichtet, die zum Aufgabenkreis seines Unternehmens gehören (vgl BSG 26.3.1980 2 RU 69/78 = USK 8027). Auch Privatpersonen sind Unternehmer bei der Ausführung nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten (vgl BSG 11.12.1973 2 RU 114/71 = BSGE 37, 28, 31 = SozR Nr 4 zu § 556 ZPO).

3. Verwaltungsvereinbarungen dienen, wie Verwaltungsvorschriften, der Auslegung von Gesetzen und ggf der Abgrenzung von Zuständigkeiten. Sie sind aber nur für den internen Bereich der Verwaltung verbindlich. Ihnen kommt im Verhältnis zum einzelnen nicht der Charakter einer Rechtsnorm zu. Insbesondere sind Zuständigkeitsvereinbarungen im Außenverhältnis unwirksam.

 

Normenkette

RVO § 543 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30, § 545 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30, § 646 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30, § 657 Abs. 1 Nr. 7 Fassung: 1963-04-30

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 25.04.1984; Aktenzeichen L 2 Ua 2192/83)

SG Karlsruhe (Entscheidung vom 20.10.1983; Aktenzeichen S 9 U 3512/82)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der beklagte Gemeindeunfallversicherungsverband oder die beigeladene Bau-Berufsgenossenschaft (Bau-BG) für die freiwillige Versicherung des Klägers in seiner Eigenschaft als Unternehmer nicht gewerbsmäßiger, kurzfristiger (bis zu sechs Arbeitstagen dauernder) Bauarbeiten zuständig ist.

Der Kläger beantragte am 12. Februar 1982 bei dem Beklagten Versicherungsschutz für Arbeiten am Dach seines Eigenheims, die weniger als sechs Tage in Anspruch nehmen sollten. Diese Arbeiten wurden am 28. August 1982 ausgeführt und beanspruchten den Kläger 10 Stunden, die mithelfenden Töchter jeweils 3,5 Stunden. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27. Juli 1982 ab, da der Versicherungsschutz nach § 657 Abs 1 Nr 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) nur für Versicherte gelte, nicht aber für Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten von weniger als sechs Arbeitstagen. Ebensowenig sehe die Satzung eine freiwillige Unternehmerversicherung für Arbeiten der genannten Art vor. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 18. November 1982).

Den nach Klageerhebung auch bei der Beigeladenen gestellte Antrag auf freiwillige Versicherung lehnte diese ab; sie sei nach ihrer Satzung nur für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten von mehr als sechs Tagen Dauer zuständig (Schreiben vom 26. Juli und 30. August 1982). Auch den mit Schreiben des Klägers vom 4. bzw 17. August 1983 erstrebten freiwilligen Versicherungsschutz für Malerarbeiten von nicht mehr als 30 Stunden versagte die Beigeladene (Schreiben vom 10. August 1983).

Das Sozialgericht (SG) wies die Klage bezüglich der Zuständigkeit des Beklagten ab und entschied, daß die Beigeladene für die freiwillige Unternehmerversicherung des Klägers in bezug auf die nicht gewerbsmäßigen kurzfristigen Bauarbeiten von nicht mehr als sechs Arbeitstagen der zuständige Versicherungsträger sei (Urteil vom 20. Oktober 1983). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beigeladenen zurückgewiesen. Es hat ua ausgeführt: Das Feststellungsinteresse, den zuständigen Versicherungsträger zu bestimmen, sei auch nach Abschluß der Bauarbeiten zu bejahen. Die Beigeladene sei für die freiwillige Unternehmerversicherung des Klägers der zuständige Versicherungsträger. Eine anderweitige Versicherung kraft Gesetzes oder Satzung scheide aus. Die Satzung der Beigeladenen enthalte auch keine Einschränkung dahin, daß nur Unternehmer der Unfallversicherung freiwillig beitreten könnten, sofern für die geplanten Arbeiten mehr als sechs Arbeitstage tatsächlich verwendet würden. Für die sogenannten kurzfristigen Bauarbeiten enthalte § 657 Abs 1 Nr 7 RVO zwar eine gesonderte Zuständigkeitsregelung. Sie gelte jedoch nur für Versicherte und nicht für Unternehmer.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beigeladene die Verletzung materiellen Rechts. Nach § 657 Abs 1 Nr 7 RVO sei die Zuständigkeit des Beklagten für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten bis zu sechs Arbeitstagen gegeben. Demgemäß müsse dieser Versicherungsträger auch für Unternehmer solcher Bauarbeiten - zumal eine anderweitige gesetzliche Regelung fehle - über § 545 RVO den Zugang zur gesetzlichen Unfallversicherung ermöglichen. Die eigene Satzung sehe in § 57 Abs 1 nur die Zuständigkeit für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten mit mehr als in § 657 Abs 1 Nr 7 RVO festgelegten Arbeitstagen vor. § 67 der Satzung regele die freiwillige Unternehmerversicherung, enthalte aber keine generelle Zuständigkeit für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten. Dies bestätige auch § 3 Abs 3 der Satzung. Ebenso unterscheide § 657 Abs 1 Nr 8 RVO bei kurzfristigen oder längeren nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten im Rahmen des II. Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) nicht zwischen Unternehmer und Familienangehörigen. Deshalb sei es unerklärbar, außerhalb des steuerbegünstigten Wohnungsbaues bei kurzfristigen Bauarbeiten unterschiedliche Zuständigkeiten für Unternehmer und Familienangehörige anzunehmen.

Die Beigeladene beantragt, das Urteil des LSG aufzuheben und den Beklagten als zuständigen Versicherungsträger festzustellen.

Die Beklagte beantragt, die Revision der Beigeladenen zurückzuweisen.

Der Kläger stellt keinen Antrag.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beigeladenen ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, daß die Beigeladene für die freiwillige Unternehmerversicherung des Klägers bei nicht gewerbsmäßigen bis zu sechs Tagen dauernden Bauarbeiten der zuständige Versicherungsträger ist.

Die gegen die Zulässigkeit der Berufung sowie die Aktivlegitimation der Beigeladenen vorgebrachten Rügen greifen nicht durch. Mit der Feststellung des zuständigen Versicherungsträgers nach § 55 Abs 1 Nr 2 SGG ist zwar dem Klagebegehren des Klägers letztlich entsprochen. Dies hindert aber die Beigeladene, die durch das Urteil der 1. Instanz beschwert ist, nicht, selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, insbesondere auch Rechtsmittel einzulegen (ua BSGE 18, 131, 132 = SozR Nr 9 zu § 160 SGG). Auch ist entgegen der Meinung des Beklagten dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis nicht deswegen zu versagen, weil die fraglichen Bauarbeiten längst abgeschlossen sind. Das LSG hat aus den von ihm dargelegten Gründen zutreffend das Feststellungsinteresse bejaht.

Die Bestimmung der Beigeladenen zu dem für die freiwillige Unternehmerversicherung (§ 545 RVO) zuständigen Versicherungsträger entspricht der fachlichen Gliederung der Berufsgenossenschaften nach Gewerbezweigen (§ 646 RVO). Bauarbeiten fallen ihrer Art nach grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Bau-BGen (BSGE 38, 6, 7 = SozR 2200 § 543 Nr 1). Dies gilt auch für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten (BSGE 43, 10, 11 = SozR 2200 § 647 Nr 2). Die Zuständigkeit des Versicherungsträgers ist nicht, wie die Beigeladene meint, von der Dauer der verrichteten nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten abhängig. Für eine Differenzierung zwischen sogenannten kurzfristigen Bauarbeiten (solchen bis zu einer Dauer von sechs Arbeitstagen entsprechend § 657 Abs 1 Nr 7 RVO) und längerfristigen besteht keine rechtliche Grundlage.

Diesem Ergebnis steht auch die ab 1. Januar 1981 geltende Satzung der Beigeladenen nicht entgegen. Sie schließt nicht etwa den Unternehmer nicht gewerbsmäßiger kurzfristiger Bauarbeiten von der freiwilligen Versicherung aus, wie die Beigeladene vorträgt. § 67 Abs 1 Satz 1 der Satzung erstreckt den Versicherungsschutz nicht auf Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten. Die Folge davon ist, daß sie damit nicht kraft Satzung versichert sind (§ 543 Abs 1 RVO). Hingegen gibt § 67 Abs 1 Satz 2 der Satzung jenen Unternehmern die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung, die nicht schon aufgrund anderer Vorschriften versichert sind. Der Wortlaut des § 67 Abs 1 der Satzung bestätigt somit nicht die einschränkende Auslegung der Beigeladenen. Hätte die Beigeladene tatsächlich die Unternehmer nicht gewerbsmäßiger kurzfristiger Bauarbeiten von der freiwilligen Versicherung ausschließen wollen, hätte dies - von der Wirksamkeit einer solchen Satzungsbestimmung einmal abgesehen - deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen, so etwa, wie dies in § 57 Abs 1 der Satzung geschehen ist. Dort nimmt die Beigeladene ihre Zuständigkeit an für "Versicherte" bei "nicht gewerbsmäßigen Arbeiten, wenn für die geplante Arbeit mehr als sechs Arbeitstage tatsächlich verwendet werden". Diese Satzungsregelung war geboten, da § 657 Abs 1 Nr 7 RVO lediglich für Versicherte bei der Ausführung nicht gewerbsmäßiger kurzfristiger Bauarbeiten den Beklagten als zuständigen Versicherungsträger bestimmt, hingegen in bezug auf längerfristige Bauarbeiten eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung fehlt. Es lag deshalb entsprechend dem vorerwähnten Grundsatz der Gliederung der Berufsgenossenschaften nach Berufszweigen (§ 646 RVO) nahe, diese Versicherten dem Versicherungsschutz der Beigeladenen zu unterstellen. Darauf hat die Beigeladene abgehoben, wie den Bezugnahmen in § 3 Abs 3 und § 57 Abs 1 der Satzung auf § 657 Abs 1 Nr 7 RVO zu entnehmen ist. Überdies ergibt die Überschrift des Abschnittes IX der Satzung "Nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten", in die ua § 67 der Satzung eingefügt ist, daß eine Differenzierung zwischen kurzfristigen und längerfristigen Bauarbeiten jedenfalls bei der freiwilligen Unternehmerversicherung nicht gewollt ist.

Die in § 657 Abs 1 Nr 7 RVO festgelegte Zuständigkeit des Beklagten für Versicherte bei kurzfristigen Bauarbeiten erlaubt es der Beigeladenen nicht, die freiwillige Unternehmerversicherung auf Bauarbeiten von längerer - mehr als sechs Tagen - Dauer zu beschränken. Hierzu hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung - so etwa wie in § 543 Abs 1, § 544, §§ 632 - 635 RVO oder § 32 Abs 2 und § 33 Abs 2 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) enthalte - als Grundvoraussetzung für die Befugnis der Berufsgenossenschaften, autonomes Recht zu setzen, bedurft (Hauck/Haines, SGB IV Rz 5 zu § 34). Zudem widerspräche eine solche Regelung dem in § 545 Abs 1 RVO enthaltenen allgemeinen Grundsatz, den Unternehmern, die nicht schon kraft Gesetzes oder kraft Satzung versichert sind, den freiwilligen Beitritt zur gesetzlichen Unfallversicherung zu ermöglichen. Die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung läßt sich weder durch Satzung noch im Einzelfall ausschließen (Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 4. Aufl 1985 Anm 1 zu § 545, Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl 1984 Anm 3 b zu § 545 RVO; Podzun "Der Unfallsachbearbeiter", 3. Aufl 1985 Kennz 310; RVO-Gesamtkommentar, 3. Buch Unfallversicherung - Gitter/Schwarzenberg - Anm 3 zu § 545). Dies gilt jedenfalls für denjenigen Versicherungsträger, dem der Unternehmer entsprechend dem Gewerbezweig zugeordnet ist.

Zudem enthält § 657 Abs 1 Nr 7 RVO eine Zuständigkeitsregelung nur für "Versicherte". Wer versichert ist, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des § 539 Abs 1 und Abs 2 RVO. Zu diesen Personen zählt jedoch nicht der Unternehmer (BSG Urteil vom 30. November 1972 - 2 RU 195/71 - = USK 72202). Unternehmer ist derjenige, der im Rahmen seines eigenen Unternehmens tätig wird, dh für sein eigenes Unternehmen Tätigkeiten verrichtet, die zum Aufgabenkreis seines Unternehmens gehören (st Rspr des BSG ua Urteil vom 31. Mai 1978 - 2 RU 27/76 - = USK 78176 und vom 26. März 1980 - 2 RU 69/78 - = USK 8027; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 9. Aufl 1984, S 476 h). Auch Privatpersonen sind Unternehmer bei der Ausführung nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten (BSGE 37, 28, 31 = SozR Nr 4 zu § 556 ZPO).

§ 539 Abs 1 Nr 15 RVO stützt ebenfalls nicht die Ansicht der Beigeladenen. Sinn dieser Vorschrift ist die Förderung des Wohnungsbaues. Durch die Selbsthilfe erbringt der Bauherr die für die öffentlichen Mittel nach § 34 des II. WoBauG erforderlichen Eigenleistungen zur Deckung der Gesamtkosten des Bauvorhabens. Aus der Sicht dieses sozialpolitischen und finanziellen Aspekts war es sinnvoll und geboten, den Bauherrn, der durch Selbsthilfe zur Fertigstellung des Familienheimes beiträgt, von Beitragsleistungen zur Unfallversicherung für sich und seine mithelfenden Dritten freizustellen, ebenso wie dies für Versicherte nicht gewerbsmäßiger kurzfristiger Bauarbeiten im Sinne des § 657 Abs 1 Nr 7 RVO der Fall ist (§ 770 Satz 5 RVO). Hingegen war der beitragsfreie Versicherungsschutz für den Unternehmer, der wie hier nur Bauarbeiten zur Verbesserung, nicht aber zur Vollendung des Familienheimes verrichtet und der somit nicht dem II. WoBauG unterfällt (BSG Urteil vom 19. Mai 1983 - 2 RU 11/82 -), offensichtlich nicht gewollt. Es ist daher kein stichhaltiger Grund ersichtlich, Unternehmer, die nur durch freiwilligen Beitritt Unfallversicherungsschutz genießen und dafür Beiträge entrichten, ebenfalls dem Beklagten zuzuweisen. Dies würde gerade der Systematik des § 657 Abs 1 Nr 7 und 8 RVO widerstreiten, wonach allein bei der Ausführung von Bauarbeiten für den dort genannten beitragsfreien Personenkreis die Zuständigkeit des Beklagten gegeben ist.

Das Urteil BSGE 56, 16, 19 = SozR 2200 § 539 Nr 94, auf das sich die Beigeladene bezieht, steht dieser Entscheidung nicht entgegen. Dort ist im wesentlichen ausgeführt, daß der Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten nicht kraft Gesetzes versichert sei, sondern nur, wenn er der Unfallversicherung freiwillig beigetreten wäre. Die hier streitige Frage des zuständigen Versicherungsträgers (Bau-BG oder Gemeindeunfallversicherungsverband) ist dort nicht behandelt.

Letztlich ist unerheblich, daß das Besprechungsergebnis zwischen Vertretern der Bundesarbeitsgemeinschaft, der gemeindlichen Unfallversicherungsverbände und der Arbeitsgemeinschaft der Bau-Gen vom 9. Juni 1970 - danach kann sich ein Eigenbauunternehmer nach Gesetz und Satzung auch für kurzfristige Bauarbeiten bei der Bau-BG freiwillig versichern - in der Verwaltungsvereinbarung über die Abgrenzung der versicherungsrechtlichen Zuständigkeit für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten idF vom 10. April 1970 keinen Niederschlag gefunden hat. Derartige Verwaltungsvereinbarungen dienen, wie Verwaltungsvorschriften, der Auslegung von Gesetzen und ggfs der Abgrenzung von Zuständigkeiten. Sie sind aber nur für den internen Bereich der Verwaltung verbindlich. Ihnen kommt im Verhältnis zum einzelnen nicht der Charakter einer Rechtsnorm zu. Insbesondere sind Zuständigkeitsvereinbarungen im Außenverhältnis unwirksam (vgl Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl, § 3 RdNr 5).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664949

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