Verfahrensgang

LSG Hamburg (Urteil vom 03.05.1960)

 

Tenor

Auf die Revision des Beigeladenen Rotter wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 3. Mai 1960 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Tatbestand

I

Streitig ist die Versicherungspflicht der bei der Klägerin tätigen fünf Sprachlehrer (der Beigeladenen zu 3) bis 7)) und die Verpflichtung der Klägerin zur Entrichtung der Beiträge zur Sozialversicherung.

Die Klägerin betreibt in Hamburg eine private Lehranstalt. In einer Werbeschrift bietet sie an: Allgemein bildenden Unterricht, Auswandererkurse, Berufsausbildung als Sekretärin, Übersetzer, Dolmetscher, Auslandskorrespondentenkurse mit Abschlußprüfung und -zeugnis, Tages- und Abendklassen für Anfänger und Fortgeschrittene sowie Einzelunterricht.

Die Beigeladenen Martin H., Beatrice D.; Karl W. Hans B. und August P. sind in diesem Institut seit mehreren Jahren als Sprachlehrer tätig. Sie unterrichten vorwiegend in Kursen und erhalten von der Klägerin je nach der Teilnehmerzahl für jede Unterrichtsstunde einen Betrag zwischen 2,30 DM und 3,– DM. Die Schüler treffen nur mit der Klägerin eine Vereinbarung, die dahin geht, daß sie sich ihr gegenüber zur Teilnahme an einem bestimmten Kursus oder für eine bestimmte Zahl Privatstunden und zur Zahlung des entsprechenden Honorars – an die Klägerin – verpflichten. Auf Grund einer Betriebsprüfung im Januar 1958 gelangte die beklagte Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) zu dem Ergebnis, daß die beigeladenen Sprachlehrer bei der Klägerin eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. Sie forderte darauf für die Beigeladenen zu 3) bis 7) – zum Teil für die Zeit vom 1. Dezember 1955 an – insgesamt 3.458,80 DM Beiträge zur Sozialversicherung nach. Gegen diese Beitragsfestsetzung erhob die Klägerin Widerspruch. Sie berief sich insbesondere darauf, daß nach § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die unterrichtende Tätigkeit zu den freien Berufen gehöre und die beigeladenen Sprachlehrer auch beim Finanzamt als freiberuflich Tätige geführt würden. Der Widerspruch wurde durch Beschluß vom 14. April 1958 zurückgewiesen, weil sich die Lehrkräfte nach den Weisungen der Klägerin richten müßten und von ihr in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht abhängig seien. Die Lehrer würden von der Klägerin eingestellt und erhielten von ihr auch einen vorher vereinbarten Entgelt für jede Unterrichtsstunde; die Vergütung werde in ein Lohnbuch eingetragen.

Gegen den Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Hamburg Klage und machte geltend, Versicherungspflicht und Steuerpflicht könnten nur einheitlich beurteilt werden. Die beigeladenen Sprachlehrer unterlägen nicht der Lohnsteuerpflicht; sie übten ihre Tätigkeit auch nur nebenberuflich aus. Sie hätten mit der Klägerin keine Arbeitsverträge abgeschlossen. Diese gebe ihnen nur eine Möglichkeit, in ihren Räumen Unterricht zu erteilen. Es sei den Lehrern freigestellt, Kurse oder Einzelstunden zu übernehmen oder abzulehnen. Die Lehrkräfte könnten auch nach eigenem Willen mit den Schülern den Stundenplan vereinbaren und ihre eigenen Lehrmethoden anwenden. Nur die Benutzung der Schulräume müsse mit der Klägerin abgesprochen werden.

Die beigeladenen Lehrkräfte vertreten übereinstimmend die Auffassung, daß sie zur Klägerin in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stünden, sondern bei ihr als freie Mitarbeiter tätig seien.

Der Beigeladene Martin H. erklärte ferner, daß er für die Klägerin in der Woche durchschnittlich acht bis zwölf Stunden tätig sei, daß er einen Gewerbeschein für die Erteilung von Musik- und Fremdsprachenunterricht besitze und daß er neben seiner Tätigkeit für die Klägerin noch Musik- und Fremdsprachenunterricht erteile.

Die Beigeladene Beatrice D. brachte vor, sie arbeite noch für andere Firmen als freie Mitarbeiterin, und zwar übersetze sie ausländische Korrespondenz. Seit 1951 werde sie vom Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt. Sie besitze seit 1951 einen Gewerbeschein als Sprachlehrerin. Seit 1957 sei sie wieder immatrikuliert und Mitglied der Studentischen Krankenkasse.

Der Beigeladene Karl W. erklärte, er sei bei der Klägerin stundenweise als Sprachlehrer (spanisch) beschäftigt, er beziehe eine Rente von 151,80 DM monatlich und sei gezwungen, etwas dazu zu verdienen; er habe eine Zeitlang Umsatzsteuer bezahlt, die ihm jedoch seit zwei Jahren erlassen sei.

Der Beigeladene Hans B. gab an, er arbeite seit 1952 am Goethe-Wörterbuch und verdiene etwa 120,– DM monatlich.

Der im Jahre 1880 geborene Beigeladene August P. trug vor, er habe in der Zeit vom 1. Dezember 1955 bis zum 31. Dezember 1957 durchschnittlich zehn bis zwölf Unterrichtsstunden in der Woche gegeben. Er sei noch bei der Firma Theodor P. als fremdsprachlicher Übersetzer tätig, und zwar täglich sechs Stunden. Die für die Altersrente notwendigen 180 Beitragsmonate werde er erst später erreichen.

Die beigeladene Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) wies für den Fall, daß die Tätigkeit der beigeladenen Lehrkräfte als versicherungspflichtig angesehen werde, noch auf folgendes hin:

Der Beigeladene H., der nach seiner Angabe auch noch Musikunterricht erteile, sei gegebenenfalls als selbständiger Lehrer im Sinne des § 2 Nr. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) nF anzusehen und hätte dann seine Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten durch Verwendung von Beitragsmarken selbst zu entrichten.

Die Beigeladene D. sei vom Zeitpunkt ihrer Immatrikulation an versicherungsfrei nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG nF.

Der Beigeladene W. beziehe Ruhegeld aus der Rentenversicherung der Angestellten; wenn es sich um Altersruhegeld handele, bestehe Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AVG nF.

Der Beigeladene B. übe nach seiner Angabe noch eine weitere Tätigkeit (Goethe-Wörterbuch) aus. Es sei zu prüfen, ob er etwa als Mehrfachbeschäftigter anzusehen sei, der seiner Beitragspflicht durch Kleben von Versicherungsmarken nachkommen müsse.

Der Beigeladene P. habe einen Rentenantrag gestellt, über den noch keine Entscheidung ergangen sei. Im Falle der Bewilligung von Altersruhegeld sei er nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AVG nF versicherungsfrei.

Nachdem die Klägerin erklärt hatte, daß sie dem Helfer in Steuersachen Fritz R. dem jetzigen Revisionskläger –, der sie seit 1952 beraten habe, den Streit verkünde, da sie im Falle ihres Unterliegens möglicherweise Ersatzansprüche gegen R. erheben könne, lud das SG ihn durch Beschluß vom 10. März 1959 zum Verfahren bei, weil seine rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt würden.

Der Beigeladene R. schloß sich den Ausführungen der Klägerin an und trug noch folgendes vor: Der Beigeladene H. falle unter das Gesetz 131 und sei auch aus diesem Grunde versicherungsfrei; die Beigeladene D. sei in der hier streitigen Zeit in der Ausbildung als Übersetzerin und Dolmetscherin tätig. W. sei als Rentner von der Einkommensteuer freigestellt.

Das SG hob durch Urteil vom 29. Juli 1959 den Widerspruchsbescheid vom 26. April 1958 und die ihm zugrunde liegende Beitragsforderung auf und stellte fest, daß die Klägerin nicht verpflichtet sei, „bezüglich der an die beigeladenen Lehrkräfte gezahlten Unterrichtshonorare” Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen: Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis liege nicht vor.

Gegen dieses Urteil legte die beklagte AOK Berufung ein und trug vor: Die Klägerin verfüge über fünf Unterrichtsräume, in denen an allen Werktagen von 9,00 bis 22,00 Uhr Unterricht erteilt werde. Aus dem vorgelegten Prospekt ergebe sich, daß es sich um bestimmte Unterrichtssparten handele. Die Zusicherung, Abschlußprüfungen durchzuführen und Zeugnisse zu erteilen, könne die Klägerin nur dann einlösen, wenn ein geregelter Unterricht erteilt werde. Dem entspreche es auch, daß die Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Schülern, nicht aber zwischen den Lehrern und den Schülern getroffen würden, wie es beim Privatunterricht der Fall sei. Die Beigeladenen stellten also der Klägerin, die allein das Betriebsrisiko trage, ihre Arbeitskraft zur Verfügung.

Demgegenüber machte die Klägerin unter Wiederholung ihres früheren Vorbringens geltend, sie habe zwar nach dem Tode ihres Mannes die Bezeichnung „Lehranstalt” weitergeführt, tatsächlich bestehe aber nur ein ganz lockeres Verhältnis zu den Privatlehrern. Sobald sich bei ihr Schüler meldeten, biete sie den Lehrern an, die entsprechenden Kurse oder Einzelstunden zu übernehmen. Es stehe aber im Ermessen der Lehrer, ob sie den Unterricht erteilen und wie sie ihn gestalten wollten.

Das Landessozialgericht (LSG) hörte in der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 1960 die Beigeladenen H., D. und P. Es hob das Urteil des SG vom 29. Juli 1959 auf und stellte „dem Grunde nach” fest, daß die beigeladenen Lehrkräfte in den im Widerspruchsbescheid vom 14. April 1958 genannten Zeiträumen in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zu der Klägerin gestanden haben (Urteil vom 3.5.1960). Zur Begründung des angefochtenen Urteils führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus: Schon die vorgelegte Werbeschrift sowie die Anmelde- und Zeugnisformulare zeigten eindeutig, daß die Klägerin nicht freiberuflichen Privatlehrern ihre Unterrichtsräume für die Erteilung von Privatstunden zur Verfügung stelle, sondern daß sie selbst einen Schulbetrieb durchführe, der sich allerdings nach den besonderen Bedürfnissen und Gegebenheiten einer privaten Sprachschule richte, die vorwiegend von Erwachsenen besucht werde. Die Klägerin habe jedenfalls die „organisatorische” Leitung. Die Schüler meldeten sich bei ihr an und verpflichteten sich ihr gegenüber zur Zahlung bestimmter Unterrichtsgebühren, deren Höhe die Klägerin allein festsetze. Die Lehrkräfte hätten gegen die Klägerin nur einen Anspruch auf den vereinbarten Entgelt, der sich unabhängig von der mit den Schülern eingegangenen Verpflichtung und deren Zahlungen nach der Zahl der abgehaltenen Unterrichtsstunden und der Teilnehmerzahl richte. Der Unterricht werde nicht nur in verschiedenen Sprachen, sondern – je nach den Kenntnissen der Schüler – dem angestrebten Unterrichtszweck gemäß und in verschiedenen Klassen bzw. Kursen erteilt. Die Klägerin weise je nach Wunsch und Kenntnissen die Schüler den einzelnen Klassen zu. Sie allein bestimme auch, ob und welche Kurse abgehalten werden sollen.

Es könne dahinstehen, ob noch ein straff organisierter Schulbetrieb durchgeführt werde, wie er zu Lebzeiten des Ehemanns der Klägerin bestanden habe. Damals hätte die Schule der Genehmigungs- und Aufsichtspflicht durch die Schulbehörde unterlegen und es hätten sehr ausführliche Lehrpläne eingereicht werden müssen. Dieser Schulbetrieb sei nur mit weisungsgebundenen Lehrern denkbar gewesen. In der gutachtlichen Stellungnahme der Schulbehörde vom 13. August 1952 werde ausgeführt, nach Gründung der Schule (1919) unter der Bezeichnung „Lehranstalt für Sprachen” seien zunächst nur reine Konversationszirkel abgehalten worden. Dieser Unterricht sei nicht berufsbildender Art. gewesen und habe nach den gesetzlichen Bestimmungen auch nicht der Genehmigungspflicht unterlegen. Im Juli 1945 habe der Ehemann der Klägerin aber beantragt, seine Schule für den berufsbildenden Unterricht (Dolmetscherausbildung und Handelskorrespondenz) zuzulassen. Nach Prüfung der Lehrpläne und der Person der Lehrkräfte habe der Ehemann der Klägerin dann auch die, Genehmigung erhalten, eine berufsbildende Schule zu betreiben. Diese Schule sei in den folgenden Jahren laufend überprüft worden, soweit Jugendliche von ihr erfaßt worden seien. Nach dem Tode des Herrn T. (30.12.1950) sei die Schule unter der alten Bezeichnung von der Klägerin weitergeführt worden. Es würden jetzt Tages- und Abendlehrgänge zur Vorbereitung von Dolmetscherprüfungen bei der Handelskammer durchgeführt sowie Unterricht für fremdsprachliche Korrespondenten und Sekretärinnen erteilt. – Die Gesamtschülerzahl betrage zur Zeit 61; es unterrichteten vier vollbeschäftigte Lehrkräfte, neben denen je nach Bedarf weitere vier Lehrkräfte stundenweise eingesetzt würden. – Schon daraus ergebe sich, daß einschneidende Änderungen im Schulbetrieb nach dem Tode des Ehemanns der Klägerin nicht eingetreten seien. Die Klägerin habe selbst zur Vorbereitung der Stellungnahme der Schulbehörde in einem Schreiben vom 6. August 1952 auf die früher eingereichten Unterrichtspläne Bezug genommen und versichert, daß sie die Schule im Sinne ihres verstorbenen Mannes weiterführe. Diese Angaben fänden in der Werbeschrift ihre Bestätigung. Um die von ihr vertraglich zugesicherten Ziele und Zwecke erreichen zu können, müsse der Unterricht nach bestimmten, wenn auch nur generell gegebenen Weisungen erteilt werden. Neben der organisatorischen Weisungsbefugnis bestehe also auch noch ein fachliches Weisungsrecht der Klägerin. Die freiere Stellung, die die Klägerin ihren Lehrern zugestanden habe – Verweisung eines ungeeigneten Schülers in eine andere Klasse, Verlegung einzelner Unterrichtsstunden –, seien in der Eigenart einer derartigen privaten Lehranstalt, den besonderen Erfahrungen und Fachkenntnissen der Sprachlehrer sowie der Vereinbarung mit diesen, nebenher noch andere Tätigkeiten, ausüben zu dürfen, begründet. Es handele sich also nur um einzelne, von der Klägerin eingeräumte und überwachte Befugnisse, aber nicht um entscheidende Merkmale einer selbständigen Tätigkeit. – Soweit einige der beigeladenen Lehrer noch andere Einkünfte hätten, sei unstreitig der von der Klägerin gezahlte Entgelt auch für sie von entscheidender wirtschaftlicher Bedeutung. Die Versicherungspflicht entfalle auch nicht deshalb, weil die Sprachlehrer hinsichtlich ihrer Honorare nicht zur Lohnsteuer, sondern zur Einkommensteuer herangezogen würden. – Das Urteil des SG sei deshalb aufzuheben. Da die Beteiligten wegen der Höhe der Beitragsforderungen verschiedene Einwände erhoben hätten, die noch nicht Gegenstand der Verhandlung in der ersten Instanz gewesen seien und einer weiteren Beweiserhebung bedürften, sei der Rechtsstreit gemäß § 159 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der streitigen Forderung an das SG zurückverwiesen worden.

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene K. Revision eingelegt. Die Klägerin hat ihre Revision jedoch zurückgenommen.

Der Beigeladene R. beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Klage stattzugeben und den Widerspruchsbescheid der Beklagten aufzuheben.

Zur Begründung trägt er vor: Da über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sei, hätte das LSG die Revision zulassen müssen (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Das Berufungsgericht habe die Versicherungspflicht der Sprachlehrer – vor allem im Hinblick auf § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG – rechtlich falsch beurteilt. Es habe ferner die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Das LSG hätte bei jedem einzelnen Beigeladenen die Voraussetzungen der Sozialversicherungspflicht prüfen müssen. Keiner der beigeladenen Lehrer sei voll beschäftigt, vielmehr handele es sich, worauf auch die BfA mit Recht hingewiesen habe, um nebenberuflich Tätige. Der Beigeladene H. erteile nebenher Musikunterricht; er sei selbständiger Lehrer im Sinne von § 2 Nr. 33 AVG nF und habe deshalb seine Beiträge zur Rentenversicherung durch Vorwendung von Beitragsmarken selbst zu entrichten. Die Beigeladene D. sei vom Zeitpunkt ihrer Immatrikulation an nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG nF überhaupt versicherungsfrei. Der Beigeladene W. beziehe Ruhegeld aus der Rentenversicherung der Angestellten und sei deshalb nicht versicherungspflichtig. Der Beigeladene B. sei auch an dem Goethe-Wörterbuch beschäftigt; es sei daher zu prüfen gewesen, ob er nicht Mehrfachbeschäftigter ist, der seiner Versicherungspflicht durch Kleben von Beitragsmarken nachkommen müsse. Der Beigeladene P. beziehe ebenfalls Altersruhegeld. – Die gutachtliche Stellungnahme der Schulbehörde vom 13. August 1952 beruhe auf den Schulbetrieb des gestorbenen Ehemannes der Klägerin. Die damals (1950) und insbesondere im Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens herrschenden Verhältnisse hätten sich durch Zeitablauf völlig geändert. Das LSG hätte die zur Zeit der Entscheidung herrschenden Verhältnisse durch Anhörung der Klägerin erforschen müssen. Durch diese Unterlassung sei auch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt.

Die beklagte AOK beantragt,

die Revision als „unzulässig zurückzuweisen”.

Sie vertritt die Auffassung, der Beigeladene E. habe als nicht notwendig Beigeladener nicht die Befugnis, das Revisionsverfahren fortzusetzen.

Die BfA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (BfArb) hat keine Anträge gestellt.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Zulässigkeit der Revision setzt voraus, daß der Revisionskläger, den das SG zum Rechtsstreit beigeladen hat, befugt ist, selbständig Rechtsmittel einzulegen.

Durch die Beiladung, die im sozialgerichtlichen Verfahren ebenso wie im Verfahren vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten einen Gerichtsbeschluß voraussetzt (§ 75 SGG, § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung – VerwGO –), hat der Revisionskläger die Rechtsstellung eines am Verfahren Beteiligten erhalten (§ 69 Nr. 3 SGG). Als solcher kann er innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten – des Klägers und des Beklagten – selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen (§ 75 Abs. 4 SGG). Zu diesen Verfahrenshandlungen gehört auch bei dem „einfach Beigeladenen” (§ 75 Abs. 1 Satz 1 SGG) das Einlegen von Rechtsmitteln (vgl. BSG 6, 160 f; 8, 291 f). Denn der Beigeladene, der möglicherweise gegen seinen Willen durch die Beiladung am Verfahren beteiligt wird (§ 75 Abs. 3 Satz 2 SGG), muß die Möglichkeit haben, aus eigenem Recht ein Urteil, das ihn wie die Hauptbeteiligten bindet (§ 141 Abs. 1 SGG), anzufechten. In der Bindung an die Rechtskraft des Urteils liegt seine Beschwer, von der die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels abhängt (vgl. BSG 8, 293; BVerwG 1, 27, 29 = NJW 1954, 445). – Der Beigeladene R. erstrebt mit der Revision die Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und die Aufhebung des Widerspruchsbescheides der beklagten AOK. Er betreibt daher den Rechtsstreit innerhalb der durch die Anträge der Hauptbeteiligten gezogenen Grenzen.

Daß die Klägerin die von ihr eingelegte Revision zurückgenommen hat, steht der Fortführung des Revisionsverfahrens durch den Beigeladenen R. nicht entgegen. Der Beigeladene kann zwar nicht verhindern, daß die Hauptbeteiligten im Widerspruch zu seinen Interessen den Prozeß durch Vergleich oder Zurücknahme der Klage, durch Verzicht auf den Klageanspruch oder dadurch beenden, daß sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels durch einen der Hauptbeteiligten stellt aber keine den Beigeladenen bindende Verfügung Über den Streitgegenstand dar; sie führt, wenn der Beigeladene innerhalb der Rechtsmittelfrist selbständig ein Rechtsmittel eingelegt hat, nicht zur Beendigung des Rechtsstreits. Hält sich das Ziel des von einem „einfach Beigeladenen” eingelegten Rechtsmittels – wie im vorliegenden Fall – im Rahmen der in den Vorinstanzen von den Hauptbeteiligten gestellten Anträge, so bestehen gegen die Fortführung des von dem Beigeladenen eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens keine Bedenken (im Ergebnis ebenso: OVG Münster in MdR 1954, 316; Koehler, VerwGO § 66 Anm. V am Ende; vgl. auch zu der Stellung des Nebenintervenienten RGZ 97, 215 und RGZ 147, 125, 127). Trotz der Zurücknahme der von der Klägerin eingelegten Revision ist somit über die Revision des Beigeladenen R. zu entscheiden.

Da das LSG die Revision nicht zugelassen hat, ist sie in dem vorliegenden Rechtsstreit nur statthaft, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens mit Erfolg gerügt wird (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG; BSG 1, 150).

Die Rüge, das LSG hätte die Revision nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulassen müssen, da es über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden habe, greift nicht durch, weil das Revisionsgericht an die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision grundsätzlich gebunden ist und diese Entscheidung auch unter dem Gesichtspunkt eines wesentlichen Verfahrensmangels nicht nachprüfen kann (BSG 2, 81; 3, 275; 5, 150, 152). – Auch die Rüge, das LSG habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt (§ 62 SGG), weil es die Klägerin nicht persönlich gehört habe, geht fehl. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hatte sich zu dem Streitgegenstand ausführlich schriftsätzlich geäußert, und sein Vertreter hatte in der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 1960 nach der Sitzungsniederschrift ausdrücklich erklärt, daß er den – mit Erkrankung der Klägerin begründeten – früheren Antrag auf Terminsverlegung nicht mehr aufrechterhalte.

Der Beigeladene R. rügt aber mit Recht, daß das LSG bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts wesentliches Vorbringen der Beteiligten nicht berücksichtigt hat (§ 128 SGG). Das angefochtene Urteil kommt zu dem Ergebnis, daß die fünf beigeladenen Lehrkräfte in den im Widerspruchsbescheid vom 14. April 1958 genannten Zeiträumen in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin gestanden hätten. Es setzt sich aber, was die Revision zutreffend beanstandet, mit dem Vorbringen der Klägerin und der Beigeladenen, daß die hier in Betracht kommenden fünf Lehrkräfte außer ihrer Tätigkeit im Institut der Klägerin noch einer anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind und nachgehen, nicht auseinander, obgleich dies für die Beurteilung der Versicherungspflicht der beigeladenen Lehrkräfte und die Beitragspflicht der Klägerin von entscheidender Bedeutung sein kann. Das Urteil des LSG beschränkt sich darauf, „dem Grunde nach festzustellen”, daß die fünf Lehrkräfte während der im Widerspruchsbescheid vom 14. April 1958 genannten Zeiträume zu der Klägerin in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. In Wahrheit trifft das Urteil aber nur eine Entscheidung darüber, daß die beigeladenen Lehrkräfte bei der Klägerin eine abhängige Beschäftigung ausgeübt haben. Das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ist aber nur eine der Voraussetzungen der Versicherungspflicht. Denn diese hängt in den hier in Betracht kommenden Versicherungszweigen (Krankenversicherung, Rentenversicherung der Angestellten und Arbeitslosenversicherung) noch von weiteren Umständen, insbesondere den Fehlen von Befreiungstatbeständen ab und kann daher regelmäßig nur an Hand der Prüfung jedes Einzelfalles beurteilt werden. Die Rüge der Revision ist dahin zu verstehen, daß sich das angefochtene Urteil mit den von der Klägerin und den Beigeladenen schon im ersten Rechtsauge vorgetragenen besonderen Umständen, die für die Beurteilung der Versicherungspflicht und der Beitragspflicht von Bedeutung sein können, nicht auseinandergesetzt und deshalb nicht auf Grund des Gesamtergebnisses des Verfahrens entschieden habe.

Dienstleistungen, die zwar laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher ausgeübt werden, sind in der Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn eine der Voraussetzungen des § 168 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gegeben ist (vgl. dazu BSG 11, 130 == SozR RVO § 168 Bl. Aa 2 Nr. 2; SozR RVO § 166 Bl. Aa 1 Nr. 1; BSG 14, 29 = SozR RVO. § 168 Bl. Aa 4 Nr. 4; SozR RVO § 168 Bl. Aa 5 Nr. 5 und Bl. Aa 6 Nr. 6). Die Versicherungfreiheit in der Krankenversicherung hat die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung zur Folge (§ 69 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung – AVAVG – aF und § 56 AVAVG nF) und bewirkte nach § 1 AVG aF auch die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung der Angestellten, während sich vom 1. März 1957 an die Versicherungsfreiheit einer Nebenbeschäftigung in diesem Versicherungszweig nach § 4 Abs. 1 Nr. 5, 6 und Abs. 2 AVG nF richtet (vgl. hierzu die zu § 1228 RVO nF ergangene Entscheidung in BSG 14, 38 = SozR RVO § 1228 Bl. Aa 1 Nr. 1). In der Arbeitslosenversicherung kann ferner wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung Versicherungsfreiheit nach § 75 a AVAVG aF bzw. § 66 AVAVG nF gegeben sein. Da die Klägerin, die beigeladenen Lehrkräfte und der Beigeladene R. u. a. behauptet hatten, daß die Tätigkeit im Institut der Klägerin nur nebenher ausgeübt werde, hätte sich das LSG mit diesem Vorbringen im einzelnen auseinandersetzen und vor allem die zeitliche Inanspruchnahme der beigeladenen Lehrkräfte und die Höhe ihrer Einkünfte prüfen müssen. Die Tätigkeit bei mehreren Arbeitgebern, auf die in den Vorinstanzen ebenfalls hingewiesen worden war, kann aber auch Bedeutung für die Entrichtung der Beiträge haben. Nach § 15 Abs. 3 der Durchführungsverordnung vom 15. Juni 1942 zur Zweiten Verordnung über die Vereinfachung des Lohnabzugs (2. LAV) hatten Versicherungspflichtige, die im Laufe einer Woche oder eines Monats regelmäßig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt wurden (Teilbeschäftigte), die Beitragspflicht zur Rentenversicherung selbst durch Verwendung von Beitragsmarken zu erfüllen, während die. Arbeitgeber dem Versicherten ihren Beitragsanteil zu zahlen hatten; für Teilbeschäftigte, die bei einem Arbeitgeber überwiegend beschäftigt waren, galt diese Regelung nur für die Beitragspflicht aus den Nebenbeschäftigungen, während auf die Beitragspflicht aus der Hauptbeschäftigung die §§ 6 bis 12 der 2. LAV Anwendung fanden (§ 15 Abs. 4 der Durchführungsverordnung vom 15.6.1942). Eine entsprechende Regelung für die Entrichtung der Beiträge gilt nach §§ 118 Abs. 2 und 3, 127 AVG idF des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG). – Schließlich rügt die Revision auch mit Recht, daß das angefochtene Urteil ein Eingehen auf das Vorbringen der Beteiligten über den Bezug von Altersruhegeld vermissen läßt, obgleich dies nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 RVO Versicherungsfreiheit zur Folge hat.

Das Urteil des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben. Da der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif ist, muß die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden.

In sachlich-rechtlicher Hinsicht hat das LSG zutreffend ausgeführt, daß die Frage, ob die beigeladenen Lehrkräfte zur Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und gestanden haben, nicht nach Steuerrecht, sondern nach dem Recht der Sozialversicherung zu beurteilen ist. Dabei ist allerdings zu beachten, daß bei richtiger Auslegung der Begriff des Arbeitnehmers im Sozialversicherungsrecht, im Arbeitsrecht und im Einkommensteuerrecht grundsätzlich der gleiche ist (vgl. BSG 3, 30, 40 f; BSG 15, 65, 69 = SozR RVO § 165 Bl. Aa 26 Nr. 26).

Bei der neuen Verhandlung wird das LSG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats (vgl. SozR RVO § 166 Bl. Aa 1 Nr. 1, SozR RVO § 165 Bl. Aa 22 Nr. 22; BSG 13, 196 = SozR AVG § 1 aF Bl. Aa 2 Nr. 5; BSG 16, 98 = SozR RVO § 165 Bl. Aa 30 Nr. 29; SozR RVO § 165 Bl. Aa 33 Nr. 30) die Frage nochmals prüfen müssen, ob die fünf Beigeladenen zur Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Dabei kommt es vor allem darauf an, ob sie in den Institutsbetrieb eingegliedert waren oder ob sie ihre Tätigkeit im wesentlichen frei gestalten und ihre Arbeitszeit selbst bestimmen konnten. Hat ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen, so wird bei der Beurteilung der Versicherungspflicht der Beigeladenen und der Beitragspflicht der Klägerin noch folgendes zu berücksichtigen sein: Der Beigeladene H. will für die Klägerin durchschnittlich nur acht bis zwölf Stunden in der Woche tätig gewesen sein und als selbständiger Lehrer noch Musik- und Fremdsprachenunterricht erteilt haben. Nach diesem Vorbringen kann Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung wegen geringfügiger Beschäftigung (§ 75 a AVAVG aF, § 66 AVAVG nF) in Betracht kommen. In der Rentenversicherung ist möglicherweise § 15 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zur 2. LAV und nach Inkrafttreten des AnVNG § 118 i.V.m. § 127 AVG nF anzuwenden. Die Beigeladene D. war nach dem Vorbringen in den Vorinstanzen bei der Klägerin nur nebenberuflich tätig. Sie will neben ihrer Tätigkeit bei der Klägerin auch für andere Firmen als freie Mitarbeiterin, und zwar als Übersetzerin ausländischer Korrespondenz tätig gewesen und seit 1957 als Studentin immatrikuliert sein. Aus dem Widerspruchsbescheid, ergibt sich, daß die beklagte AOK von der Klägerin für die Beigeladene D. Beiträge zur Sozialversicherung nur für die Zeit bis zum 31. März 1957 fordert, und zwar nach Beitragsgruppe E (Krankenversicherung und Angestelltenversicherung). Die Beklagte hat also selbst Versicherungsfreiheit nach § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO idF der Ersten Vereinfachungsverordnung (1. VereinfVO) und § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG nF angenommen. Das LSG wird aber das übrige Vorbringen der Beigeladenen D. das für die Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht bis zum 31. März 1957 von Bedeutung sein kann (z.B. nach § 168 RVO und § 15 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zur 2. LAV) noch zu würdigen haben.

Für den Bei geladenen W. (geb. 1891) waren nach dem Widerspruchsbescheid zu entrichten:

in der Zeit vom 1. Dezember 1955

bis 31. März 1957

Beiträge zur KrV und AnV

(Beitr. Gr. E)

in der Zeit vom 1. August 1956

bis 31. Dezember 1956

Beiträge zur KrV

(Beitr. Gr. C)

in der Zeit vom 1. April 1957

bis 31. Dezember 1957

Beiträge zur AnV

(Beitr. Gr. L)

Hier wird entsprechend dem Vorbringen der Beteiligten zu prüfen sein, ob es sich um eine versicherungsfreie Nebenbeschäftigung im Sinne des § 168 RVO bzw. des § 4 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 AVG nF gehandelt hat. Sollten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 AVG nF vorliegen, wäre nach § 113 AVG nF zur Rentenversicherung der Angestellten nur der Arbeitgeberanteil zu entrichten.

Für den Beigeladenen B. soll die Klägerin nach dem Widerspruchsbescheid in der Zeit vom 1. Mai 1957 bis 31. Dezember 1957 Beiträge nach Gruppe E (Krankenversicherung und Angestelltenversicherung) entrichten. Nach seinen Angaben in den Vorinstanzen arbeitet der Beigeladene B. seit 1952 am Goethe-Wörterbuch gegen eine Vergütung von etwa 120,– DM monatlich. Dieses Vorbringen wird das Berufungsgericht noch unter Berücksichtigung des § 168 RVO sowie der §§ 118, 127 AVG nF zu würdigen haben.

Für den Beigeladenen B. (geb. 1880) werden nach dem Widerspruchsbescheid für die Zeit vom 1. Dezember 1955 bis zum 31. Dezember 1957 Beiträge nach Gruppe C (Krankenversicherung) gefordert. Dieser Beigeladene hatte in den Vorinstanzen angegeben, daß er durchschnittlich zehn bis zwölf Unterrichtsstunden wöchentlich erteile. Er sei noch bei der Firma Theodor P. als fremdsprachlicher Übersetzer tätig, und zwar sechs Stunden täglich. Hier könnte in der Krankenversicherung Versicherungsfreiheit nach § 168 Abs. 3 RVO in Betracht kommen, wenn P. bei der Firma B. seine Hauptbeschäftigung hat und wenn Arbeitszeit und Entgelt der bei der Klägerin ausgeführten Beschäftigung die Hälfte der Arbeitszeit und des Entgelts der Hauptbeschäftigung nicht überschreiten (vgl. BSG 11, 130 = SozR RVO § 168 Bl. Aa 2 Nr. 2). Der Bezug des Altersruhegeldes, auf das der Beigeladene B. nach eigener Angabe frühestens vom 79. Lebensjahr Anspruch hat (Wartezeit von 180 Kalendermonaten, § 25 Abs. 4 AVG nF), bewirkt nur Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung der Angestellten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AVG nF); zu diesem Versicherungszweig werden aber von der beklagten Kasse für P. offenbar keine Beiträge gefordert.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem abschließenden Urteil des Berufungsgerichts vorbehalten.

 

Unterschriften

Dr. Bogs, Dr. Langkeit, Richter

 

Fundstellen

BSGE, 131

NJW 1963, 1943

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