Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. März 1971 wird zurückgewiesen.

Die Anschlußrevision des Beklagten wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat dem Kläger ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I

Im Zuge der Errichtung der Steinbach-Talsperre hatte die Stadt Idar-Oberstein ein der Mutter des Klägers gehörendes Grundstück mit Wochenendhaus erworben; das Haus sollte vor Flutung der Talsperre entfernt werden. Am 16. Mai 1963 räumten mehrere Arbeiter der Stadt Idar-Oberstein, darunter auch der bei den Stadtwerken beschäftigte Rudi G. (Beigeladener zu 1)), im Auftrage der Stadt das Mobiliar des Wochenendhauses aus. Am 18. Mai 1963 (Sonnabend) wurde das Haus vom Kläger, seinem Schwager M. und drei Arbeitern der Stadtwerke, u.a. dem Beigeladenen G., abgebrochen. Der Kläger hatte von der Stadt Idar-Oberstein die Erlaubnis erhalten, das noch brauchbare Material des Wochenendhauses an sich zu nehmen. Gegen Ende der Arbeiten fiel eine freistehende Wand um und verletzte den Beigeladenen zu 1); er zog sich einen Trümmerbruch des Schienbeinkopfes und des Wadenbeines rechts zu.

Durch Bescheid vom 27. April 1965 gewährte der Beklagte dem Beigeladenen zu 1) wegen der Folgen des Unfalls vom 18. Mai 1963 eine Dauerrente, und zwar bis zum 4. April 1965 die Vollrente und im Anschluß daran eine Teilrente von 30 v.H. der Vollrente. Im Bescheid wurde der Unfall dem Unternehmen des Klägers (kurze Bauarbeiten gemäß § 657 Abs. 1 Nr. 7 Reichsversicherungsordnung –RVO–) zugerechnet.

Noch während des Feststellungsverfahrens, in dem der Kläger bestritten hatte, Unternehmer der Abbrucharbeiten gewesen zu sein, machte der Beklagte gegen den Kläger einen Ersatzanspruch nach § 903 Abs. 4 RVO in der bis zum 30. Juni 1963 geltenden Fassung (RVO aF) geltend, weil er den Unfall des Beigeladenen zu 1) fahrlässig verursacht habe. Das Landgericht Koblenz wies die Klage ab (Urteil vom 27. April 1966 – 2 a O 39/66). Im Berufungsverfahren äußerte das Oberlandesgericht Koblenz Bedenken, ob der Bescheid vom 27. April 1965 die Unternehmereigenschaft des Klägers bindend festgestellt habe, da der Bescheid dem Kläger nicht zugestellt worden sei (Beschluß vom 26. Mai 1967 – 2 U 430/66). Daraufhin stellte der Beklagte dem Kläger den Bescheid durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes am 6. Juli 1967 zu. Dagegen hat der Kläger am 4. August 1967 Klage erhoben.

Das Sozialgericht (SG) Koblenz hat den Bescheid vom 27. April 1965 insoweit aufgehoben, als darin der Kläger als Unternehmer bezeichnet ist (Urteil vom 26. Juni 1969). Der Kläger sei nicht Unternehmer der Abbrucharbeiten gewesen. Der Abbruch des Wochenendhauses habe ausschließlich dem Willen und dem Interesse der Stadt Idar-Oberstein entsprochen, da am Montag nach dem Unfall mit der Flutung der Talsperre habe begonnen werden sollen. Vorher habe das Wochenendhaus beseitigt werden müssen. Obwohl der Kläger bei dieser Situation versucht habe, Türen, Fenster und Holzteile des Hauses zu bergen, sei er doch nicht Unternehmer der Abbrucharbeiten gewesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 24. März 1971).

Zur Frage der vom Beklagten bestrittenen Zulässigkeit der Klage hat das LSG ausgeführt: Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG sei eine Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch einen Verwaltungsakt beschwert zu sein. Im Hinblick auf das vom Beklagten gegen den Kläger vor einen ordentlichen Gericht geführte Ersatzstreitverfahren sei der Kläger durch die im Bescheid vom 27. April 1965 getroffene Feststellung, daß er Unternehmer der unfallbringenden Arbeiten gewesen sei, beschwert. Dem stehe nicht entgegen, daß er nicht Adressat des Bescheides sei. Auch wenn er im Feststellungsverfahren nur Dritter wäre, könnte er den Verwaltungsakt mit der Behauptung anfechten, daß dieser wenigstens mittelbar in seine eigenen, rechtlich geschützten Interessen und nicht nur in seine wirtschaftlichen Interessen eingreife. Der Kläger sei aber nicht nur Dritter, sondern Beteiligter des Feststellungsverfahren gewesen. Der Bescheid greife in seine Rechtssphäre ein.

Sowohl für die Beschränkung der Schadensersatzpflicht der Unternehmer gegenüber Versicherten und deren Hinterbliebenen (§ 898 RVO aF) als auch für den Ersatzanspruch der Unfallversicherungsträger gegen Unternehmer (§ 903 RVO aF) seien im Streitfall die ordentlichen Gerichte an die Entscheidung des Versicherungsträgers oder eines Sozialgerichts darüber gebunden, ob ein entschädigungspflichtiger Unfall vorgelegen habe, in welchem Umfang und von welchem Versicherungsträger die Entschädigung zu gewähren sei und in welchem Unternehmen sich der Unfall ereignet habe (§§ 901, 907 Abs. 2 RVO aF). Der Kläger mache im vorliegenden Fall nicht das Haftungsprivileg des Unternehmers gegenüber dem Versicherten gemäß § 898 RVO aF geltend; er erstrebe vielmehr durch teilweise Aufhebung des Bescheides vom 27. April 1965, hilfsweise durch Feststellung der Entschädigungspflicht der für die Stadtwerke der Stadt Idar-Oberstein zuständigen beigeladenen Berufsgenossenschaft der Gas- und Wasserwerke (Beigeladene zu 3)) sein Haftungsprivileg zu beseitigen, damit er andererseits auch nicht von dem Beklagten nach den §§ 903, 907, 901 RVO aF als Unternehmer regreßpflichtig gemacht werden könne. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt sei der Bescheid vom 27. April 1965 als ein den Kläger belastender Verwaltungsakt zu betrachten; er habe dem Kläger zugestellt werden müssen und sei ihm gegenüber nicht bindend geworden. Dem von der Berufsgenossenschaft regreßpflichtig gemachte Unternehmer müsse ein Rechtsschutz eingeräumt werden, der demjenigen in den Fällen der Haftungsprivilegierung entspreche. Er müsse den die Entschädigungsansprüche des Verletzten regelnden Bescheid anfechten können, in dem der Unfall seinem Unternehmer zugerechnet werde, da die Bindungswirkung für den Zivilprozeß an diesem Bescheid geknüpft sei. Eine etwaige Klage auf Feststellung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG), daß eine auf der Unternehmereigenschaft beruhende Mitgliedschaft bei dem Unfallversicherungsträger nicht bestehe, biete keinen hinreichenden Rechtsschutz.

In sachlich-rechtlicher Hinsicht hat das LSG seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Kläger sei Unternehmer der Abbrucharbeiten am 18. Mai 1963 gewesen. Der Beigeladene zu 1) habe bei diesen Arbeiten nach § 537 Nr. 10 iVm Nr. 1 RVO aF „wie” ein aufgrund eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigter unter Versicherungsschutz gestanden. Es habe sich um nicht gewerbsmäßige „kurze Bauarbeiten” für die Dauer von höchstens sechs Arbeitstagen gehandelt, die nach § 798 Abs. 1 Nr. 2. RVO aF bei der Zweiganstalt für Bauarbeiten und jetzt nach § 657 Abs. 1 Nr. 7 RVO zur Zuständigkeit des Beklagten gehörten.

Der Abbruch des Wochenendhauses habe nach dem schriftlichen Bericht des früheren Stadtsyndikus und jetzigen Oberbürgermeister der Stadt Idar-Oberstein, Dr. W. vom 13. August 1963 nicht von der Beigeladenen zu 2) in eigener Regie, sondern durch die für den Bau der Talsperre zuständige Baufirma vorgenommen werden sollen. Es sei beabsichtigt gewesen, das Wochenendhaus am 20. Mai 1963 (Montag) zu sprengen und anschließend die Talsperre zu fluten. Die Beigeladene zu 2) habe sich demnach nicht als Unternehmer der Abbrucharbeiten betätigen wollen. Sie habe dem Kläger gestattet, von dem Wochenendhaus Fenster, Türen, Lichtanlagen, Holzverkleidungen und dergleichen wegzunehmen, ohne ihm aber dafür städtische Arbeiter zur Verfügung zu stellen. Als das Mobiliar des Wochenendhauses durch städtische Arbeiter ausgeräumt und abtransportiert worden sei, habe sich der Kläger nach den Angaben des Beigeladenen zu 1) an diesen mit der Bitte gewandt, ihm beim Abbruch des Hauses und Wegbringen der noch zu verwendenden Holzteile zu helfen, da er sonst keine Hilfskräfte habe. Ähnlich habe sich auch der mithelfende Schlosser H. der Stadtwerke geäußert. Der Dienstvorgesetzte des Beigeladenen zu 1), Ingenieur K. habe ebenfalls angegeben, daß die Abbrucharbeiten am Sonnabend nicht zu den von der Beigeladenen zu 2) übernommenen Verpflichtungen gehörten. Somit sei der Abbruch unter der Verantwortung und der Disposition des Klägers erfolgt. Es habe zu seinem Risiko gehört, ob die Abbrucharbeiten erfolgreich verliefen, ob möglichst viele der von ihm gewünschten, noch brauchbaren Materialien unbeschädigt geborgen werden konnten. Nicht die Beigeladene zu 2), sondern der Kläger habe das wirtschaftliche Ergebnis der Abbrucharbeiten unmittelbar genutzt. Unerheblich sei dabei, daß das Haus nicht dem Kläger, sondern dessen Mutter gehört hatte. Denn für die Abbrucharbeiten sei der Kläger gegenüber den städtischen Bediensteten in Erscheinung getreten. Für diese habe es sich um Arbeiten für den Kläger an einem arbeitsfreien Sonnabend gehandelt.

Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ändere nichts an der Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Dr. W. habe zwar auf ein Schreiben des Stadtrechtsrats an die Mutter des Klägers vom 17. Mai 1963 verwiesen, in welchem unter Bezugnahme auf eine Besprechung am 13. Mai 1963 ausgeführt sei, die Ausräumung des Mobiliars und der Abbruch des Gebäudes würden unverzüglich durchgeführt werden, und er habe dazu ausgesagt, er würde die am Sonnabend verrichteten Arbeiten als Arbeiten der Beigeladenen zu 2) genehmigt haben, wenn er über die Notwendigkeit unterrichtet gewesen wäre. Mit dem Abbruch des Gebäudes, so hat das LSG weiter ausgeführt, sei im Schreiben vom 17. Mai 1963 jedoch die für den 20. Mai 1963 vorgesehene Sprengung durch die Baufirma gemeint gewesen, denn zu dieser Zeit sei noch nicht bekannt gewesen, ob und inwieweit die Wegnahme von Gebäudematerialien durch den Kläger einen Abbruch des Wochenendhauses erfordern würde. Insbesondere sei nicht vorgesehen gewesen, daß solche Arbeiten am Sonnabend durchgeführt werden. Auch der Zeuge M. habe bestätigt, daß über einen Abriß des Wochenendhauses am 13. Mai 1963 nicht ausdrücklich gesprochen worden sei.

Der Vortrag des Klägers, daß die Arbeiten am Sonnabend für die Beigeladene zu 2) verrichtet worden seien, und die entgegen seinen früheren Schilderungen vom Beigeladenen zu 1) gemachten Angaben, zu den Abbrucharbeiten am Wochenende von den Ingenieur K. bestimmt worden zu sein, seien durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen H., B. und K. widerlegt. Der Zeuge H. habe ausgesagt, daß die Mithilfe des Beigeladenen zu 1) bei den Abbrucharbeiten aufgrund einer Besprechung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) zustande gekommen sei. Nach Angaben des Zeugen B. habe ihm der Beigeladene zu 1) am 5. Dezember 1963 bei der Aufnahme einer Vernehmungsniederschrift versichert, daß er vom Kläger zur Mithilfe bei den Abbrucharbeiten am Sonnabend gebeten worden sei. Auch der Zeuge K. habe seine frühere Darstellung wiederholt, daß der Beigeladene zu 1) die Abbrucharbeiten als Freizeitarbeit und nicht als dienstliche Obliegenheit verrichtet habe.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Der Kläger hat dieses Rechtsmittel eingelegt und wie folgt begründet: Das Rubrum des angefochtenen Urteils enthalte keine Angaben über seinen Stand und Beruf; dadurch sei § 136 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt. Zwischen dem Urteilsausspruch und den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils bestehe ein Widerspruch; das LSG habe zwar das Urteil des SG auf die Berufung hin aufgehoben, führe aber in den Gründen aus, daß die Berufung nicht begründet sei.

Die Klage sei zulässig. Durch den Bescheid vom 27. April 1965, der seine Unternehmereigenschaft feststelle, werde er unmittelbar in seiner Rechtsposition betroffen. Denn diese Feststellung sei Tatbestandsmerkmal für den vom Beklagten gegen ihn geltend, gemachten zivilrechtlichen Erstattungsanspruch vor dem Oberlandesgericht Koblenz. Die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage könne nur verneint werden, wenn gleichzeitig die Bindung der Zivilgerichte an die im Bescheid vom 27. April 1965 behauptete Unternehmereigenschaft verneint werde.

Die tatsächlichen Feststellungen beruhten auf wesentlichen Verfahrensmängeln: Unrichtig sei bereits die Ansicht des LSG, er sei Unternehmer der Abbrucharbeiten gewesen, weil ihm deren wirtschaftliches Ergebnis unmittelbar zum Vorteil gereicht habe. Diese Feststellung widerspreche den übrigen Feststellungen des LSG, daß er nur an bestimmten Gebäudematerialien interessiert gewesen sei und daß der Abbruch des Hauses ohnehin von der für den Bau der Talsperre zuständigen Baufirma vor der Flutung habe durchgeführt werden sollen. Daraus folge, daß der Abbruch eine mit dem Bau und der Inbetriebnahme der Talsperre unmittelbar zusammenhängende Maßnahme gewesen sei. Die Annahme des LSG, er habe am Abbruch des Hauses ein unmittelbares Interesse gehabt, verstoße daher gegen die Denkgesetze. Die Möglichkeit, Bestandteile des Hauses sicherzustellen, sei lediglich die mittelbare Folge des Abbruchs; nur darauf sei sein Interesse gerichtet gewesen. Obwohl er es übernommen habe, die der Baufirma obliegenden Abbrucharbeiten am Sonnabend fortzusetzen, um die noch brauchbaren Gebäudematerialien sicherzustellen, seien nur die Sicherstellung, nicht aber auch der Abbruch für seine Rechnung erfolgt. Das LSG habe dies außer acht gelassen und dadurch § 128 SGG verletzt. Es fehle auch jede Feststellung, daß er gegenüber dem Beigeladenen zu 1) und den übrigen Helfern eine Weisungsbefugnis in Anspruch genommen habe. Zwar gehöre die Weisungsgebundenheit des Beschäftigten nicht zu den Tatbestandsmerkmalen des § 537 Nr. 10 RVO aF, jedoch sei ein – zumindest potentielles – Weisungsrecht typisches Wesensmerkmal des Unternehmers. Er sei weder Bauunternehmer noch sonst berufsmäßig an der Verwertung von Gebäuden oder Gebäudeteilen interessiert, sondern Diamantschleifer. Das LSG hätte seine berufliche Tätigkeit aufklären müssen, weil sie entscheidungserheblich sei; insoweit habe das LSG § 103 SGG verletzt. Hätte das Berufungsgericht seiner Aufklärungspflicht genügt, dann hätte es festgestellt, daß die Entnahme von Gebäudeteilen aus dem Wochenendhaus seiner Mutter ausschließlich zu seinem privaten Lebensbereich gehöre. Um zum Ergebnis zu gelangen, daß die Abbrucharbeiten unter seiner Disposition erfolgt seien, hätte das LSG Feststellungen über seine Leitung und Aufsicht bei den Arbeiten und die Entlohnung treffen müssen. Das sei nicht geschehen und daher § 103 SGG verletzt. Nach den vom LSG getroffenen Feststellungen lasse sich nicht ausschließen, daß parallel nebeneinander die Abbrucharbeiten der Beigeladenen zu 2) und die Sicherung der brauchbaren Bestandteile des Wochenendhauses durch ihn stattgefunden haben. Um ihn als Unternehmer anzusehen, hätte das LSG den Sachverhalt gemäß § 103 SGG weiter aufklären müssen. Hinzu komme, daß die Beweisaufnahme eindeutig ergeben habe, daß er nicht als Unternehmer zu qualifizieren sei. Zu der Überzeugung, daß die Beweisaufnahme an der Beurteilung der Sach- und Rechtslage nichts ändere, habe das LSG nur unter Verletzung des § 128 SGG gelangen können. Das LSG habe sich mit den Aussagen der bereits vor dem SG vernommenen Zeugen überhaupt nicht auseinandergesetzt. Es übergehe in seiner Beweiswürdigung wesentliche Teile der Aussage des Zeugen Dr. W., so insbesondere die Bekundung, daß die am 18. Mai 1963 durchgeführten Arbeiten als Arbeiten der Stadt und nicht als Nebentätigkeit der städtischen Arbeiter zu betrachten seien. Die Beigeladene zu 2) sei sogar der Auffassung gewesen, diese Arbeiten als Kaufpreis für das in die Talsperre einbezogene Grundstück zu schulden. Aktenwidrig sei die Feststellung, mit dem im Schreiben des Stadtrechtsamts vom 17. Mai 1963 erwähnten. Abbruch sei die Sprengung gemeint gewesen, weil zu jenem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sei, daß die ihm zugestandene Entnahme von Gebäudeteilen einen Abbruch des Wochenendhauses notwendig machen werde. Dies widerspreche dem vom LSG im Tatbestand des Berufungsurteils erwähnten Schreiben des Stadtsyndikus vom 13. August 1963. Danach habe er schon bei den Verhandlungen mit der Stadtverwaltung am 13. Mai 1963 den Wunsch vorgebracht, Gebäudematerialien mitnehmen zu dürfen. Bei der Abfassung des Schreibens vom 17. Mai 1963 sei demnach bekannt gewesen, daß die ihm gestattete Wegnahme von brauchbaren Materialien nicht ohne Abriß des Gebäudes möglich sei; dies sei jedermann klar gewesen. Wenn darüber hinaus das Stadtrechtsamt nicht von „Sprengung”, sondern von „Abriß” gesprochen habe, verstoße es gegen die Denkgesetze anzunehmen, daß die Beigeladene zu 2) vom Abriß des Hauses nichts gewußt und ihn deshalb nicht habe übernehmen wollen. Der Beigeladene zu 1) habe vor dem SG eidlich und vor dem LSG uneidlich ausgesagt, er sei zu den Abbrucharbeiten vom Zeugen K. bestimmt worden. Es verstoße daher gegen die Denkgesetze und verletze § 128 SGG, daß das LSG die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) am 18. Mai 1963 als Freizeitarbeit qualifiziere. Die Bekundungen der Zeugen H., K. und B. widerlegten die Angaben des Beigeladenen zu 1) nicht. Der Zeuge H. sei zu der Frage, wer den Beigeladenen zu 1) zu den Abbrucharbeiten am Wochenende bestimmt habe, gar nicht gehört worden. Der Zeuge K. habe bestätigt, daß er dem Beigeladenen zu 1) gestattet habe, die Arbeiten am Wochenende fortzusetzen, obgleich der Beigeladene zu 1) an jenem Wochenende am Ausbau einer Pumpe in Nahbollenbach hätte arbeiten sollen. Der Zeuge B. habe über das Gespräch des Beigeladenen zu 1) mit dem Zeugen K. ebenfalls nichts aussagen können. Vom LSG sei nicht berücksichtigt worden, daß der Beigeladene zu 1) bei der Vernehmung durch den Zeugen B. befürchtet habe, wegen Schwarzarbeit belangt zu werden, und außerdem an den Folgen des Unfalls gelitten habe.

Den Rechtsbegriff „Unternehmer” in § 633 RVO aF habe das LSG falsch ausgelegt. Es habe verkannt, daß der Begriff neben geschriebenen auch ungeschriebene Tatbestandsmerkmale enthalte, die hier nicht erfüllt seien. Der Unternehmerbegriff setze voraus, daß er – der Kläger – eine Tätigkeit entfalte, die einen geschäftlichen Vorteil oder ein geschäftliches Wagnis beinhalte und daß der Beigeladene zu 1) sich in den Betrieb eingliedere und sich seinen – zumindest potentiellen – Weisungen unterstelle. Vom „Unternehmerrisiko” oder „Geschäftswagnis” könne nur bei einer Tätigkeit gesprochen werden, die nicht oder nicht völlig dem privaten Lebensbereich dessen zuzuordnen sei, für dessen Rechnung sie geschehe. Wenn kein Arbeitsverhältnis und auch kein arbeitsvertragsähnliches Verhältnis begründet werde und die fragliche Tätigkeit ausschließlich zum privaten Lebensbereich des Betreffenden gehöre, indiziere dieser Umstand das Fehlen der Unternehmereigenschaft im Sinne des § 633 RVO aF. Dem Unternehmer stehe notwendigerweise der Beschäftigte gegenüber. Wenn festgestellt werde, daß der Beigeladene zu 1) für ihn keine im Sinne von § 537 RVO aF versicherte Tätigkeit geleistet habe, sei dies ein Indiz dafür, daß er nicht als Unternehmer zu qualifizieren sei. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sei allenfalls unter § 537 Nr. 10 RVO aF zu subsumieren. Diese Vorschrift werde von der Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß der Versicherte zwar nicht in einem persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Unternehmer zu stehen brauche, aber doch in den Betrieb eingegliedert sei und sich den Anweisungen des Unternehmers unterstellt haben müsse. Fehle es an einer solchen Eingliederung und der damit verbundenen Unterstellung unter die Weisungsbefugnis des Unternehmers, so sei für die Anwendung des § 537 Nr. 10 RVO aF kein Raum, Daraus folge umgekehrt, daß als Unternehmer gegenüber einem nach § 537 Nr. 10 RVO aF Versicherten nur gelten könne, wer nach außen hin eine Tätigkeit entfalte, die nicht ausschließlich seinem privaten Lebensbereich angehöre, sondern sich als „Betrieb” darstelle und den Beschäftigten in diesen „Betrieb” eingliedere, wobei beide Seiten in einer nach außen hin erkennbaren Weise davon ausgehen, daß der Beschäftigte – jedenfalls generell – bereit sei, die Dispositionen und Weisungen des Unternehmers zu befolgen. Ein Indiz für die fehlende Eingliederung und die fehlende Weisungsbefugnis sei die Unentgeltlichkeit der vom Beschäftigten geleisteten Tätigkeit.

Der Kläger beantragt in der Revisionsschrift,

  • unter Aufhebung bzw. Änderung des Berufungsurteils dem Klageantrag erster Instanz gemäß zu erkennen,
  • hilfsweise,

    auf die Entschädigungspflicht der Beigeladenen zu 3) zu erkennen.

Der Kläger beantragt in der Revisionsbegründungsschrift,

  • unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Berufungsgerichts die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 26. Juni 1969 zurückzuweisen,
  • hilfsweise,

    festzustellen, daß der Bescheid des Beklagten vom 27. April 1965 die Unternehmereigenschaft des Klägers nicht bindend festzustellen vermag,

  • ganz hilfsweise,

    den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen;

ferner legt er Anschlußrevision ein und beantragt,

  • unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Koblenz vom 26. Juni 1969 und des Urteils des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. März 1971 die Klage gegen den Bescheid vom 27. April 1965 als unzulässig zu verwerfen,
  • hilfsweise,

    unter Aufhebung des Bescheides vom 27. April 1965 und der bezeichneten Urteile auf die Zuständigkeit und Entschädigungspflicht der Beigeladenen zu 3) zu erkennen.

Er trägt vor, die Änderung der Revisionsanträge durch den Kläger verstoße gegen § 164 Abs. 2 SGG, nachdem die Revision einen bestimmten Antrag enthalten müsse. Eine spätere Änderung der Anträge sei unzulässig. Gleichfalls unzulässig sei die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid vom 27. April 1965. Das LSG habe übersehen, daß sich die gesetzlich mögliche Prozeßstandschaft des Klägers auf die gesetzlich normierten Tatbestände des § 902 RVO aF und § 639 RVO beschränke, nach denen der Unternehmer für eine Sozialgerichtsklage aktiv legitimiert sei. Das bedeute, seine Klage müsse beinhalten, statt des Berechtigten die Feststellung der Leistung zu betreiben, wenn er von dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werde. Diese Voraussetzung sei aber nur gegeben, wenn Schadensersatz tatsächlich gefordert werde, weil die Befürchtung solcher Ansprüche nicht ausreiche. Bei Beurteilung der Frage, ob die Klage zulässig sei, werde zu entscheiden sein, ob zur Erreichung der Bindungswirkung gemäß den §§ 638, 642 Abs. 2, 1543 Abs. 1 RVO der Leistungsbescheid des Unfallversicherungsträgers auch dem darin bezeichneten Unternehmer zugestellt werden müsse. Die durch förmlichen Bescheid getroffene Feststellung der Unternehmereigenschaft sei für alle bindend, die aus dieser Feststellung Rechte, sei es positiv oder negativ, herleiten könnten. Das müsse so im Interesse der Rechtssicherheit und der Konsequenzen sein, die sich aus dieser Feststellung ergeben. Die Feststellung beinhalte nämlich nicht nur, daß der Unfall ein Arbeitsunfall in einem bestimmten Unternehmen gewesen sei, sondern bestimme auch die Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung, die Haftungsablösung des Unternehmers und den Übergang der Schadensersatzforderung. Keine Einwendungen, auch nicht die der Revisionsbegründung, könnten daher die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage rechtfertigen, weil die Rechtssicherheit im höchsten Maße gefährdet werden würde, wenn sich der Unternehmer – hier der Kläger – aufgrund der Feststellung seiner Unternehmereigenschaft nach § 636 RVO auf den Haftungsausschluß berufen, diese Feststellung später aber beim Ersatzanspruch nach § 640 Abs. 1 RVO bestreiten könnte und damit, bei Erfolg, den bindend festgestellten Arbeitsunfall in Zweifel ziehen und die berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit zu verändern oder in Frage zu stellen in der Lage wäre. Im Widerspruch dazu stehe auch das Verlangen der Revision, bei Unzulässigkeit der Anfechtungsklage, die Bindung des Zivilgerichts an die im Bescheid festgestellte Unternehmereigenschaft auszuschließen. Die Unternehmereigenschaft habe das LSG zutreffend beurteilt. Es sei entgegen der Revision nicht entscheidend, daß die Tätigkeit dem privaten Bereich des Auftraggebers zugeordnet werden könne. Maßgeblich sei nur, daß die Arbeit unter Verhältnissen geleistet werde, die einem Beschäftigungsverhältnis gemäß § 537 Nr. 1 RVO aF und § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO ähnlich seien. Unter diesem Aspekt seien gerade durch die hier in Frage stehenden Vorschriften des § 783 Abs. 1 RVO aF und § 657 Abs. 1 Nr. 7 RVO auch nichtgewerbsmäßige kurze Bauarbeiten, die sich in aller Regel nur auf den privaten Lebensbereich des Auftraggebers beziehen, in die gesetzliche Unfallversicherung mit einbezogen. Daher gelten als nichtgewerbsmäßige Bauarbeiten alle diejenigen Bauarbeiten, die außerhalb eines gewerbsmäßigen Unternehmens zur Ausführung gelangten. Das treffe für den Kläger ohne Einschränkungen zu. Die Beigeladene zu 2) habe dem Beigeladenen zu 1) für die Arbeit am 18. Mai 1963 keinen Lohn gezahlt und zunächst auch die Lohnfortzahlung verweigert. Dagegen habe der Kläger den mithelfenden städtischen Arbeiter H. entlohnt. Damit stehe fest, daß die vom Beigeladenen zu 1) am 18. Mai 1963 ausgeführten Arbeiten nur für den Kläger verrichtet worden seien. Dieses Ergebnis beruhe auch nicht auf Verfahrensverstößen. Die Aussage des Zeugen Dr. W. der nach den Unfallakten früher genau das Gegenteil angegeben habe, könne nicht dazu führen, die unfallbringende Tätigkeit als Tätigkeit für die Beigeladene zu 2) festzustellen. Die Aussage des Zeugen K. lasse keinen Zweifel, daß es sich bei der Arbeit des Beigeladenen zu 1) nicht um eine Beschäftigung für die Stadt Idar-Oberstein gehandelt habe, sondern daß sie vielmehr von den Interessen des Klägers bestimmt gewesen sei. Wenn jedoch der Kläger nicht als Unternehmer angesehen werde, sei die Beigeladene zu 3) für die Entschädigung des Unfalls des Beigeladenen zu 1) zuständig.

Der Kläger beantragt,

die Anschlußrevision des Beklagten als unzulässig zu verwerfen.

Die Anschlußrevision setzte keine Beschwer voraus, verlange aber ein Rechtsschutzbedürfnis. Daran fehle es, wenn mit der Anschlußrevision nur eine anderweitige Begründung des angefochtenen Urteils angestrebt wird. Insbesondere fehle aber das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Rechtskraft des angefochtenen Urteils weitergehe, als mit der Anschlußrevision beantragt werde. Das die Klage als unbegründet abweisende Urteil habe eine weitergehende Rechtskraft als ein die Klage als unzulässig abweisende Entscheidung.

Der Beklagte erwidert, es bestehe für seine Anschlußrevision ein Rechtsschutzbedürfnis, weil zu klären sei, ob ein Leistungsbescheid auch dem darin bezeichneten Unternehmer zuzustellen sei und weil er hilfsweise die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 3) für den Fall weiterzuverfolgen habe, daß auf die Unternehmereigenschaft der Beigeladenen zu 2) erkannt werden sollte.

Die Beigeladene zu 3) beantragt,

die Revision des Klägers und die Anschlußrevision des Beklagten zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Ausführungen des Klägers zur Zulässigkeit der von ihm erhobenen Klage würden nicht geteilt. Insbesondere sei sie an einer Entscheidung darüber interessiert, ob der Rentenbescheid auch dem Unternehmer und Regreßschuldner zugestellt werden müsse. Sachlich halte sie Anfechtungsklage ebenfalls für nicht begründet. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß der Kläger als Unternehmer der Abbrucharbeiten am 18. Mai 1963 anzusehen sei. Die Ausführungen des Berufungsurteils dazu seien überzeugend.

Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben keine Anträge gestellt und nichts vorgetragen.

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet, die Anschlußrevision des Beklagten unzulässig.

Die Klage des Klägers ist zulässig.

Bei einer zugelassenen Revision ist von Amts wegen zu prüfen, ob diejenigen Voraussetzungen erfüllt sind, von denen die Rechtswirksamkeit des Verfahrens als Ganzes abhängt. Das Revisionsgericht hat von Amts wegen insbesondere solche Mängel zu berücksichtigen, die sich aus dem Fehlen unverzichtbarer Prozeßvoraussetzungen ergeben, einerlei, ob der Mangel nur das Revisionsverfahren oder schon das Klage- und Berufungsverfahren betrifft (BSG 2, 225, 226). Zu diesen Prozeßvoraussetzungen gehört auch das Prozeßführungsrecht des Klägers. Zu Unrecht ist der Beklagte der Meinung, daß das Prozeßführungsrecht des Klägers ausschließlich davon abhängt, ob hier die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein Unternehmer gemäß § 902 RVO aF (§ 639 RVO) statt des Berechtigten die Feststellung der Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung betreiben darf. Zweck des § 902 RVO aF (§ 639 RVO) ist es, dem Unternehmer die Möglichkeit zu geben, die zu seinen Gunsten wirkende Vorschrift des § 898 RVO aF (§ 636 RVO) über eine Haftungsbeschränkung auch dann zum Tragen zu bringen, wenn der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung das Feststellungsverfahren nicht von Amts wegen eingeleitet hat und der Verletzte keine Ansprüche gegen ihn geltend macht oder wenn er wegen eines ablehnenden Bescheides kein Rechtsmittel einlegt, weil er glaubt, gegenüber dem Unternehmer vor dem ordentlichen Gericht seine auf Vorschriften des bürgerlichen Rechts gestützten Ansprüche in einer für ihn günstigeren Höhe durchsetzen zu können (Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 1 zu § 639). Ein solcher Fall, in dem der Unternehmer ein fremdes sachliches Recht im eigenen Namen im Prozeß verfolgt (Prozeßstandschaft), ist hier nicht gegeben. Der Kläger hat den das förmliche Feststellungsverfahren abschließenden Bescheid (vgl. §§ 1569 a, 1583 RVO) des Beklagten vom 27. April 1965 angefochten, soweit er darin als Unternehmer der unfallbringenden Tätigkeit bezeichnet ist, weil er nach seiner Auffassung nicht der Unternehmer jener Tätigkeit gewesen ist. Damit verfolgt der Kläger ein eigenes sachliches Recht, wofür ihm auch die Prozeßführungsbefugnis zusteht. Der Kläger ist zwar nicht Adressat des Bescheides vom 27. April 1965, jedoch wird er durch dessen bindungsfähigen Inhalt in seinen Rechten und Pflichten beeinträchtigt. Nach § 77 SGG erstreckt sich die Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes auf „die Beteiligten”. Dazu gehören alle diejenigen, in deren Rechtssphäre der Verwaltungsakt eingreift (BSG 15, 118, 122; 25, 34, 35; SozR Nr. 140 zu § 54 SGG). Würde der Bescheid vom 27. April 1965 dem Kläger gegenüber bindend sein, stände fest, daß sich der Unfall des Beigeladenen zu 1) am 18. Mai 1963 in seinem Unternehmen ereignet hat. Damit käme ihm einerseits zwar das Haftungsprivileg des § 898 RVO aF (§ 636 RVO) zugute, jedoch würde er andererseits gemäß § 902 Abs. 4 RVO aF (§ 640 Abs. 1 RVO) dem Beklagten Ersatz zu leisten haben. Das ordentliche Gericht, das über einen solchen Ersatzanspruch zu befinden hat, ist nach den §§ 901, 907 Abs. 2 RVO aF (§§ 638, 642 Abs. 2 RVO) an die im Verfahren nach der RVO oder dem SGG ergangene Entscheidung u.a. darüber gebunden, ob ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall vorliegt, wozu auch die Frage gehört, in welchem Unternehmen sich der Unfall ereignet hat (BSG 17, 153, 155; BGH in NJW 1953, 459; Lauterbach, aaO 2. Aufl. Anm. 5 zu § 901, 3. Aufl. Anm. 9 zu § 638). Diese Rechtswirkungen genügen, um eine Anfechtungsbefugnis des Klägers zu begründen. Daß der Kläger nicht unmittelbar an dem zwischen dem Beigeladenen zu 1) und dem Beklagten geregelten Rechtsverhältnis beteiligt ist, ihm vielmehr die Entscheidung über dieses Rechtsverhältnis nur mittelbar, nämlich insofern berührt, als damit gleichzeitig über seine Unternehmereigenschaft als eine Vorfrage für die mögliche Ersatzpflicht gegenüber dem Beklagten entschieden ist, ist unerheblich (SozR Nr. 140 zu § 54 SGG).

Die Klage war auch nicht deswegen unzulässig, weil nach Meinung des Beklagten die Unternehmereigenschaft des Klägers durch Bescheid vom 27. April 1965 bindend festgestellt worden ist. Der Senat kann offen lassen, ob dem Kläger als Beteiligten im Sinne von § 77 SGG der Bescheid vom 27. April 1965 zugestellt werden mußte. Es besteht zwar für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich keine Verpflichtung in allen Fällen, in denen das Feststellungsverfahren durch förmlichen Bescheid abgeschlossen werden muß, diesen Bescheid auch dem Unternehmer zuzustellen, dessen Unternehmen die unfallbringende Tätigkeit zuzurechnen ist oder zugerechnet werden müßte, wenn das schädigende Ereignis als Arbeitsunfall anerkannt werden sollte. Jedoch wirkt der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden des die Feststellung der Unfallentschädigung nach § 902 RVO aF (§ 639 RVO) betreibenden Unternehmers abgelaufen sind, nicht gegen den Unternehmer (§ 902 Satz 2 RVO aF, § 639 Satz 2 RVO). Die Frist zur Klage beginnt danach für den Unternehmer nicht zu laufen, solange er keine Kenntnis davon hat, daß der Versicherungsträger dem Berechtigten einen Bescheid erteilt hat; der Bescheid wird ihm gegenüber nicht bindend. War der Unternehmer bereits an dem förmlichen Feststellungsverfahren des Versicherungsträgers unmittelbar beteiligt, muß ihm der das Verfahren abschließende Bescheid zugestellt werden (BSG 13, 122, 124); erst durch die Zustellung wird die Klagefrist des § 87 SGG in Lauf gesetzt und nach deren Ablauf der Bescheid bindend. In allen anderen Fällen beginnt die Frist zur Klage gegen einen Bescheid mit mehreren Betroffenen für jeden Beteiligten gesondert mit der Bekanntgabe des Bescheides an ihn (BSG 25, 34, 35). Da der Kläger nicht die Feststellung der Unfallentschädigung nach § 902 RVO aF (§ 639 RVO) betreibt, konnte vor Bekanntgabe des Bescheides an ihn die Klagefrist des § 87 SGG nicht zu laufen beginnen, und zwar unbeschadet der Tatsache, daß der Bescheid hinsichtlich der Gewährung von Unfallentschädigung an den Beigeladenen zu 1) bereits unanfechtbar war. Dem Kläger wurde der Bescheid vom 27. April 1965 erst auf Anregung des Oberlandesgerichts Koblenz am 7. Juli 1967 zugestellt. Er hat ihm mit der Klage am 4. August 1967 angefochten; er ist ihm gegenüber nicht bindend geworden.

Eine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung (§ 168 SGG), wozu auch eine Änderung des Klageantrags rechnet (Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Anm. zu § 168), liegt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht vor. Den in der Revisionsschrift gestellten Hauptantrag hat der Kläger nicht geändert; er ist auf die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils gerichtet, das seinem Klagebegehren entsprochen hat. Den im Berufungsverfahren gestellten und in der Revisionsschrift wiederholten Hilfsantrag, auf die Entschädigungspflicht der Beigeladenen zu 3) zu erkennen, hat der Kläger bei der Neuformulierung seiner Revisionsanträge in der Revisionsbegründungsschrift weggelassen. Darin ist eine zulässige teilweise Rücknahme des Rechtsmittels zu sehen (§§ 156, 165 SGG). In der Revisionsbegründungsschrift erstmals gestellt hat der Kläger den Hilfsantrag festzustellen, daß der Bescheid vom 27. April 1965 seine Unternehmereigenschaft für ihn nicht bindend festzustellen vermag. Dieser Antrag ist nach der dazu gegebenen Begründung nur für den Fall gemeint, daß seine Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 27. April 1965 für unzulässig gehalten werden sollte, nicht aber auch für den Fall der Unbegründetheit. Ob dieser Hilfsantrag als eine unzulässige Klageänderung (Klageerweiterung) anzusehen ist, kann der Senat hier offen lassen, denn nachdem die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergeben hat, daß die vom Kläger gegen den Bescheid vom 27. April 1965 erhobene Klage zulässig ist, ist eine Entscheidung über den Hilfsantrag entbehrlich. Keine unzulässige Klageänderung stellt der in der Revisionsbegründungsschrift ganz hilfsweise gestellte Antrag auf Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht dar. Eine Zurückverweisung kommt nach § 170 Abs. 1 SGG nur bei einer begründeten Revision in Betracht. Sie kann erfolgen, wenn das Revisionsgericht es für untunlich hält, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG). Darüberhinaus muß eine Zurückverweisung erfolgen, wenn begründete wesentliche Verfahrensmängel eine Sachentscheidung durch das Revisionsgericht unmöglich machen. In beiden Fällen bedarf es für die Zurückverweisung durch das Revisionsgericht keines Antrags der Beteiligten. Es ist daher unerheblich, daß der Kläger den Hilfsantrag auf Zurückverweisung erst in der Revisionsbegründungsschrift und nicht schon in der Revisionsschrift (§ 164 Abs. 2 SGG) gestellt hat.

Die Klage ist nicht begründet.

Zutreffend hat das LSG entschieden, daß der Kläger Unternehmer der unfallbringenden Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) gewesen ist.

Soweit der Kläger in bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des LSG die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, sind diese Rügen teils unzulässig, teils unbegründet.

Die Tatsache, daß das Rubrum des angefochtenen Urteils entgegen § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGG keine Angaben über den Beruf (Stand oder Gewerbe) des Klägers enthält, ist kein wesentlicher Mangel des Verfahrens (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG); zudem hat die Revision nicht dargelegt, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung des § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGG beruht (§ 162 Abs. 2 SGG). Mit der Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Name, Stand oder Gewerbe, Wohnort und ihre Stellung im Verfahren soll ihre Nämlichkeit für die Zustellung und Vollstreckung sowie zur Feststellung der Rechtskraft hergestellt werden (Peters/Sautter/Wolff aaO Anm. 1 zu § 136; Wieczorek, Zivilprozeßordnung, Anm. BIa zu § 313). Vom Sinn und Zweck der Vorschrift her, war die Angabe des Berufes des Klägers hier nicht wesentlich.

Zutreffend ist das Vorbringen der Revision, daß der Tenor des Urteils des LSG, durch das auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage des Klägers gegen den Bescheid vom 27. April 1965 abgewiesen wurde, mit den Entscheidungsgründen insofern in Widerspruch steht, als dort die Berufung als nicht begründet bezeichnet ist. Aus dem Sachzusammenhang ist jedoch eindeutig ersichtlich, daß an jener Stelle der Entscheidungsgründe (Seite 12) die Klage des Klägers gemeint ist. Daß die Berufung des Beklagten begründet ist, hat das LSG bereits im ersten Satz der Entscheidungsgründe (Seite 7) ausgesprochen. Einen wesentlichen Verfahrensmangel vermag die Unrichtigkeit nicht zu begründen; auch ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsurteil auf der Unrichtigkeit beruht.

Der Kläger rügt in mehrfacher Beziehung als weitere Verfahrensmängel Verletzungen der Sachaufklärungspflicht und Verstöße gegen die Regeln der Beweiswürdigung. Die Frage, ob das Verfahren des LSG an einem wesentlichen Mangel leidet, ist vom sachlich-rechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts aus zu beurteilen (SozR Nr. 7 zu § 103 SGG und Nr. 20 zu § 162 SGG).

Nach der in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils zum Ausdruck gekommenen Auffassung des LSG war der Kläger bei den Abbrucharbeiten zur Bergung der noch brauchbaren Materialien Unternehmer nicht gewerbsmäßiger kurzer Bauarbeiten (§§ 783 Abs. 1, 798 Abs. 1 Nr. 2 RVO aF; § 657 Abs. 1 Nr. 7 RVO). Das LSG brauchte sich in diesem Zusammenhang nicht gedrängt zu fühlen, die berufliche Tätigkeit des Klägers aufzuklären. Denn es hat nicht erkennen lassen, daß von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus der Beruf dafür erheblich ist, ob eine natürliche Person Unternehmer der für sich selbst ausgeführten kurzen Bauarbeiten sein kann; insbesondere ist das LSG bei der Beurteilung der Unternehmereigenschaft des Klägers nicht davon ausgegangen, daß eine ausschließlich zum privaten Lebensbereich gehörende Tätigkeit keine Tätigkeit als Unternehmer nicht gewerbsmäßiger kurzer Bauarbeiten ist. Ohne seine Sachaufklärungspflicht zu verletzen ist das LSG auch zu der Feststellung gelangt, daß die Abbrucharbeiten nicht – wie der Kläger behauptet – von der Beigeladenen zu 2) mit ihren Arbeitern, sondern unter Verantwortung und Disposition des Klägers durchgeführt worden sind. Zu dieser Abgrenzung hat das LSG im einzelnen dargelegt, daß das Wochenendhaus von der für den Bau der Talsperre zuständigen Baufirma am 20. Mai 1963 vor der Flutung der Talsperre gesprengt werden sollte, daß dem Kläger gestattet worden sei, die vom Wochenendhaus herrührenden Materialien, wie Fenster, Türen, Lichtanlagen, Holzverkleidungen und dergleichen wegzunehmen, daß ihm dafür aber keine städtischen Arbeiter, wie zuvor bei der Umräumung des Mobiliars, zur Verfügung gestellt wurden, daß er deshalb an den Beigeladenen zu 1) mit der Bitte herangetreten sei, ihn am 18. Mai 1963 (Sonnabend) bei den Abbrucharbeiten zu helfen und daß der Ingenieur K. dem Beigeladenen zu 1) dies mit dem Hinweis gestattet habe, er könne in seiner Freizeit tun und lassen was er wolle. In diesem Zusammenhang brauchte sich das LSG nicht gedrängt zu fühlen aufzuklären, ob der Beigeladene zu 1) vom Kläger entlohnt worden war; welche Weisungen der Kläger dem Beigeladenen zu 1) und den anderen Helfern erteilt hat und wie die Arbeiten durchgeführt wurden. Dazu bestand um so weniger Veranlassung, als der Kläger erstmalig in der Revisionsbegründung behauptet; es sei nicht auszuschließen, daß die drei Arbeiter der Stadtwerke die von der Beigeladenen zu 2) begonnenen Abbrucharbeiten fortsetzten, während parallel dazu er die brauchbaren Bestandteile des Wochenendhauses sichergestellt habe. Daß die Abbrucharbeiten schon vor dem 18. Mai 1963 (Sonnabend) begonnen worden waren, ist ein in der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigendes neues tatsächliches Vorbringen (Peters/Sautter/Wolff aaO Anm. 2 zu § 160 S. III/80-18).

Soweit der Kläger Rügen hinsichtlich der Beweisaufnahme vorbringt, betreffen sie im wesentlichen den Inhalt der Entscheidung des LSG und nicht sein Verfahren (vgl. BSG 2, 236, 237). Es ist kein Verstoß gegen die Denkgesetze, daß nach Meinung des LSG der Abbruch des Wochenendhauses eine Tätigkeit war, deren wirtschaftliches Ergebnis dem Kläger unmittelbar zum Vorteil gereicht hat. Eine solche Schlußfolgerung ist denkgesetzlich möglich, auch wenn dem Kläger nur an den noch brauchbaren Materialien des Wochenendhauses gelegen war und der Abbruch durch die für den Bau der Talsperre zuständigen Baufirma hätte erfolgen sollen.

Das Vorbringen des Klägers, das LSG habe sich nicht mit den Aussagen der bereits vor dem SG vernommenen Zeugen auseinandergesetzt, ist unsubstantiiert. Es läßt nicht erkennen, inwiefern darin ein wesentlicher Mangel des Verfahrens zu erblicken ist, zumal da diese Zeugen nochmals vom LSG vernommen worden sind und die Revision nicht geltend macht, daß ihre Aussagen voneinander abweichen oder das LSG diese Aussagen nicht berücksichtigt habe. Die nach Meinung der Revision nicht erschöpfende oder unrichtige Würdigung der Aussage des Zeugen Dr. W. ist kein Verfahrensmangel. Das trifft gleichfalls für die nach Meinung des Klägers aktenwidrige Feststellung des LSG zu, mit dem im Schreiben des Stadtrechtsrats vom 17. Mai 1963 erwähnten Abbruch des Wochenendhauses sei dessen Sprengung gemeint gewesen. Diese Feststellung ist, auch wenn sie falsch sein sollte, denkgesetzlich möglich. Es verstößt ferner nicht gegen die Denkgesetze, daß das LSG die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) am 18. Mai 1963 als Freizeitarbeit qualifiziert hat, obwohl der Beigeladene zu 1) vor dem SG eidlich und vor dem LSG uneidlich angegeben habe, von dem Zeugen K. zu den Abbrucharbeiten bestimmt worden zu sein. Das LSG hat im einzelnen dargelegt, warum es die Angaben des Beigeladenen zu 1) als widerlegt angesehen hat. Ob die Beweiswürdigung zutreffend ist, betrifft den Inhalt der Entscheidung und ist kein Mangel des Verfahrens.

Das LSG hat entgegen der Meinung der Revision den Begriff des Unternehmers zutreffend angewandt.

Nach § 633 Abs. 1 RVO aF ist Unternehmer eines Betriebes oder einer Tätigkeit derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb oder die Tätigkeit geht. Im wesentlichen übereinstimmend damit definiert § 658 Abs. 2 Nr. 1 RVO den Unternehmer als denjenigen, für dessen Rechnung das Unternehmen (Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit) geht. Seit dem Übergang von der Betriebsversicherung zur Versicherung primär der Beschäftigten durch das 6. Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. Februar 1942 (RGBl I 107) ist der Unternehmerbegriff nicht mehr durch Merkmale technisch-fachlicher Art gekennzeichnet (BSG 18, 93, 94). Er hängt nicht von der Größe eines Betriebes oder einer Tätigkeit ab (BSG 7, 195, 197) und setzt nicht einmal einen Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit voraus (BSG 14, 1, 2; SozR Nr. 1 zu § 658 RVO). Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß z.B. auch Haushaltsvorstände als Unternehmer anzusehen sind (BSG 18, 93, 94). Jedoch sind damit die Möglichkeiten unternehmerischer Tätigkeiten im privaten Lebensbereich nicht erschöpft. Gerade bei den nicht gewerbsmäßigen kurzen Bauarbeiten handelt es sich häufig um sogenannte Eigenbauarbeiten, die natürliche Personen für sich selbst im Rahmen ihres privaten Lebensbereichs ausführen. Wem das wirtschaftliche Ergebnis solcher Arbeiten unmittelbar zugute kommt, ist Unternehmer (vgl. Lauterbach aaO 2. Aufl. Anm. 2 zu § 633; 3. Aufl. Anm. 7 zu § 658). Nach den mit wirksamen Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des LSG, die für das Revisionsgericht bindend sind (§ 163 SGG), führte der Kläger den Abbruch des Wochenendhauses mit Hilfe von drei Arbeitern der Stadtwerke Idar-Oberstein – darunter der Beigeladene zu 1) – durch, um auf diese Weise die für ihn noch brauchbaren Materialien des Hauses zu bergen. Dieses Ergebnis hat der Kläger durch den Abbruch des Hauses auch erreicht. Unerheblich ist, daß nunmehr für einen Abbruch oder eine Sprengung des Wochenendhauses durch die mit dem Bau der Talsperre beauftragte Baufirma kein Raum mehr war, der Abbruch somit auch den Interessen der Baufirma entsprach. Dem Kläger blieb das wirtschaftliche Ergebnis seiner Tätigkeit – die noch brauchbaren Materialien des Wochenendhauses – unbeschadet der Tatsache, daß der Umfang der Materialentnahme praktisch zum Abbruch des Hauses führte. Er hatte den unmittelbaren Vorteil aus seiner Tätigkeit; der Baufirma fiel nur ein geringer mittelbarer Nutzen zu.

Dem Kläger als Unternehmer stand der Beigeladene zu 1) wie ein nach § 537 Nr. 1 RVO aF Versicherter gegenüber (§ 537 Nr. 10 RVO aF; § 539 Abs. 2 RVO). Nach diesen Vorschriften kommt es entscheidend darauf an, daß eine ernstliche, dem in Betracht kommenden Unternehmen dienende Tätigkeit verrichtet wird, die dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht. Dagegen braucht weder eine persönliche noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit zum Unternehmer vorzuliegen (BSG 5, 168, 171, 173 ff; 17, 211, 216; 18, 143, 145; BGH LM Nr. 4 zu § 537 RVO). Selbst wenn der Unternehmer nichts davon weiß, daß jemand vorübergehend im Betrieb tätig wird, kann dieser wie ein Arbeitnehmer versichert sein (BGH LM Nr. 7 zu § 537 RVO). Unter Beachtung dieser Grundsätze kann nicht zweifelhaft sein, daß der Beigeladene zu 1) bei den Abbrucharbeiten nach § 537 Nr. 10 RVO aF (§ 539 Abs. 2 RVO) wie ein Beschäftigter im Unternehmen des Klägers tätig war. Nach den für das Revisionsgericht mangels wirksamer Verfahrensrügen bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG), war der Beigeladene zu 1) am 18. Mai 1963 (Sonnabend) mit zwei anderen Arbeitern der Stadtwerke Idar-Oberstein auf Bitten des Klägers beim Abbruch des Wochenendhauses tätig geworden. Er verrichtete damit eine ernsthafte, dem Willen des Klägers entsprechende und dessen Unternehmen dienende Tätigkeit. Zu Recht hat ihn das LSG nach § 537 Nr. 10 RVO aF (§ 539 Abs. 2 RVO) als versichert angesehen.

Für die Versicherung nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten war im Zeitpunkt des Unfalls am 18. Mai 1963 nach § 783 Abs. 1 RVO aF die Zweiganstalt der Bau-Berufsgenossenschaft Wuppertal zuständig. Mit dem Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl I 241) am 1. Juli 1963 (Art. 4 § 16 Abs. 1 UVNG) ist gemäß § 657 Abs. 1 Nr. 7 RVO die Zuständigkeit des Beklagten gegeben.

Der Kläger ist somit im Bescheid des Beklagten vom 27. April 1965 zu Recht als derjenige bezeichnet worden, in dessen Unternehmen sich der Arbeitsunfall des Beigeladenen zu 1) ereignet hat. Seine Revision ist daher unbegründet und war gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1 SGG zurückzuweisen.

Die Anschlußrevision des Beklagten ist unzulässig.

Zwar ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren die Anschlußrevision nicht ausgeschlossen (Peters/Sautter/Wolff, aaO Anm. 3 zu § 160), jedoch setzt die Anschließung an die Revision – im Gegensatz zu der Anschließung an die Berufung – eine Beschwer im Anspruch des Anschließungsklägers durch das angefochtene Urteil voraus. Die Beschwer muß derart sein, daß sie eine selbständige Revision zulässig machen würde (Wieczorek, Zivilprozeßordnung, Anm. A II b zu § 556; Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 19. Aufl. Anm. II zu § 556). Für die Anschlußrevision eines Beklagten ist eine Beschwer zu verneinen, wenn die Klage als unbegründet statt als unzulässig abgewiesen worden ist (Wieczorek, aaO Anm. B II c 3 zu § 511; Stein-Jonas, aaO Einl. V 2 b vor § 511). Der Beklagte konnte die Unzulässigkeit der Klage des Klägers auch ohne Anschließung an die Revision aufgrund der Revision des Klägers in der Revisionserwiderung geltend machen (vgl. Wieczorek, aaO Anm. B II c 3 zu § 511; SozR Nr. 2 zu § 556 ZPO). Als eine unverzichtbare Prozeßvoraussetzung ist die Zulässigkeit der Klage zudem von Amts wegen durch das Revisionsgericht zu prüfen, worauf bereits eingangs hingewiesen worden ist.

Dem hilfsweisen Begehren des Beklagten auf Aufhebung seines eigenen Bescheides vom 27. April 1965 und Feststellung der Zuständigkeit und der Entschädigungspflicht der Beigeladenen zu 3) kommt keine selbständige Bedeutung zu. Der Hilfsantrag ist ersichtlich nur für den Fall gestellt, daß der Kläger nicht als Unternehmer der zum Unfall führenden Arbeiten angesehen werden sollte. Über den Hilfsantrag braucht deshalb nicht entschieden zu werden.

Da die Anschlußrevision unzulässig ist, mußte sie nach § 169 SGG verworfen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Da der Beklagte mit seiner Anschlußrevision unterlegen ist, rechtfertigt es sich, ihm die Erstattung eines Viertels der außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen.

 

Unterschriften

Brackmann, Dr. Krasney, Friedrich

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 11.12.1973 durch Hanisch Reg.Hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

BSGE, 28

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