Leitsatz (amtlich)
Der Unternehmer nicht gewerbsmäßiger, kurzer Bauarbeiten (bis zu sechs Tagen), dessen Unternehmen nicht bei einer Bau-Berufsgenossenschaft versichert ist und bei dem auch nicht die Voraussetzungen des § 539 Abs 1 Nr 15 RVO vorliegen, ist nicht kraft Gesetzes beitragsfrei nach § 657 Abs 1 Nr 7 RVO unfallversichert. Für dessen freiwillige Unternehmerversicherung auf Antrag nach § 545 RVO sind nicht die Gemeinden oder Gemeindeunfallversicherungsträger zuständig, sondern die Bau-Berufsgenossenschaften.
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 1664383 |
Breith. 1984, 919 |
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