Leitsatz (amtlich)

Der Unternehmer nicht gewerbsmäßiger, kurzer Bauarbeiten (bis zu sechs Tagen), dessen Unternehmen nicht bei einer Bau-Berufsgenossenschaft versichert ist und bei dem auch nicht die Voraussetzungen des § 539 Abs 1 Nr 15 RVO vorliegen, ist nicht kraft Gesetzes beitragsfrei nach § 657 Abs 1 Nr 7 RVO unfallversichert. Für dessen freiwillige Unternehmerversicherung auf Antrag nach § 545 RVO sind nicht die Gemeinden oder Gemeindeunfallversicherungsträger zuständig, sondern die Bau-Berufsgenossenschaften.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.07.1985; Aktenzeichen 9b RU 36/84)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1664383

Breith. 1984, 919

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