Alle Denkmalschutzgesetze sehen in unterschiedlichem Umfang und teilweise auch unterschiedlich für unbewegliche und bewegliche Bodendenkmale die Führung von Verzeichnissen der Bodendenkmale vor. Die näheren Einzelheiten über die Eintragung der Bodendenkmale in oder auf Privatgrund in diese Verzeichnisse können der folgenden Übersicht entnommen werden.

 
Eintragungsobjekt Bundesland
alle Bodendenkmäler Bayern (Art. 2 Abs. 1 BayDSchG), Berlin (§ 4 Abs. 1 DSchG Bln), Bremen (§ 7 Abs. 1 BremDSchG), Hamburg (§ 5 DSchG HH), Saarland (§ 7 Abs. 1 DSchG SL), Sachsen (§ 10 Abs. 1 SächsDSchG), Sachsen-Anhalt (§ 18 Abs. 1 DSchG ST)
Bodendenkmäler von besonderer Bedeutung Baden-Württemberg (§ 12 DSchG BW), Schleswig-Holstein (§§ 8 f. DSchG SH)
alle ortsfesten Bodendenkmäler, bewegliche Bodendenkmäler nur bei besonderer/herausragender Bedeutung Brandenburg (§ 9 Abs. 1 BbgDSchG), Mecklenburg-Vorpommern (§ 5 Abs. 1 DSchG M-V), Niedersachsen (§ 4 Abs. 1 DSchG NI), Nordrhein-Westfalen (§ 3 Abs. 1 DSchG NRW), Rheinland-Pfalz (§ 10 Abs. 2 DSchG RP)
nur oberirdisch sichtbare Bodendenkmäler und Bodendenkmäler von besonderer Bedeutung Hessen (§ 9 Abs. 1 HDSchG), Thüringen (§ 4 Abs. 1 ThürDSchG)

Rechtswirkung der Eintragung

Der gesetzliche Schutz der Bodendenkmale ist jedoch in keinem Bundesland abhängig von ihrer Eintragung in die jeweiligen Verzeichnisse, was nicht verwundert, weil die in Betracht kommenden Objekte oft gar nicht oder nur selten genau bekannt sind.

In den Bundesländern mit sog. Normativsystem (Denkmalschutz kraft Gesetzes) ist das selbstverständlich.

Für die übrigen Bundesländer mit sog. rechtsbegründendem Eintragungssystem ergibt sich dies aus ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen, wie die folgende Übersicht zeigt.

 
Bundesland Gesetzlicher Schutz ohne Eintragung
Baden-Württemberg (gemischtes System) §§ 20 ff. DSchG BW
Brandenburg § 8 BbgDSchG
Bremen § 3 Abs. 2 BremDSchG
Hamburg §§ 15 ff. DSchG HH
Nordrhein-Westfalen § 3 Abs. 1 Satz 4 DSchG NRW
Rheinland-Pfalz §§ 16 ff. DSchG RP
Schleswig-Holstein §§ 15 ff. DSchG SH

Die gesetzlichen Sonderregelungen in den genannten Bundesländern haben zur Folge, dass zum Teil Bodendenkmale auch ohne oder vor ihrer Eintragung in die Bodendenkmalverzeichnisse sowohl den allgemeinen Schutzvorschriften vor allem über erlaubnispflichtige Veränderungsmaßnahmen als auch den besonderen Schutzbestimmungen über Ausgrabungen und Funde unterliegen (so in Brandenburg und Bremen) und zum Teil nur die besonderen Schutzbestimmungen über Ausgrabungen und Funde zur Anwendung gelangen und daneben der flächenhafte Schutz durch Eintragung in das Bodendenkmalverzeichnis noch Bedeutung hat (so in Baden-Württemberg für Denkmale von besonderer Bedeutung, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein).

Schutzumfang

Insgesamt legen die Denkmalschutzgesetze für Grabungen nach Bodendenkmalen eine Erlaubnispflicht fest, die in den sog. Grabungsschutzgebieten auf alle Erdarbeiten ausgeweitet wird, mit denen Bodendenkmale gefährdet werden können. Weiterhin gibt es Bestimmungen über die Genehmigungspflicht für Veränderungen an Bodendenkmalen und ihre Beseitigung sowie über die Pflicht, Bodendenkmale zu erhalten, und über Anzeigepflichten. Schließlich regeln die Gesetze, welche Pflichten beim Auffinden von Bodendenkmalen entstehen. Diese Pflichten können Grundstückseigentümer und dinglich Verfügungsberechtigte von Grundstücken, unmittelbare Besitzer, Entdecker, Unternehmer und Leiter von Arbeiten treffen.

3.1 Grabungen

3.1.1 Die Genehmigungspflicht für Grabungen und (teilweise) die Suche nach Bodendenkmalen

In allen Bundesländern benötigt derjenige, der nach bekannten oder vermuteten Bodendenkmalen graben oder sie aus Gewässern bergen will (so in Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein), der vorherigen denkmalrechtlichen Erlaubnis bzw. Genehmigung. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Graben auf eigenen oder fremden Grundstücken stattfinden soll.

In Bayern, Hamburg, Niedersachsen, im Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt sind auch andere Erdarbeiten, wie etwa Ausschachtungen oder das Tiefpflügen, erlaubnispflichtig, wenn zu erwarten ist, dass dabei Bodendenkmale angetroffen werden. In Rheinland-Pfalz sind derartige Erdarbeiten anzeigepflichtig.

Darüber hinaus bedarf auch derjenige, der zielgerichtet nach Bodendenkmalen sucht und etwa bei seinen Nachforschungen Metallsonden zum Aufspüren von Münzen und anderen Metallen im Boden verwendet, einer Erlaubnis bzw. Genehmigung in Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Eine schnelle Orientierung ermöglicht die folgende Übersicht der genehmigungspflichtigen Handlungen.

 
Grabungen Grabungen und Nachforschungen Grabungen und andere Erdarbeiten
Berlin: § 3 Abs. 3 DSchG Bln (Genehmigung) Baden-Württemberg: § 21 DSchG BW (Genehmigung) Bayern: Art. 7 Abs. 1 BayDSchG (Erlaubnis)
Bremen: § 16 Abs. 1 BremDSchG (Genehmigung) Brandenburg: § 16 BbgDSchG (Erlaubnis) Hamburg: § 15 Abs. 2 DSchG HH (Genehmigung)
Nordrhein-Westfalen: ...

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