(1) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. 2Sie sind für die sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben zuständig, soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt.

 

(2) Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg ist untere Denkmalschutzbehörde für die in ihrem Vermögen befindlichen baulichen und gärtnerischen Anlagen.

 

(3) Oberste Denkmalschutzbehörde ist das für Denkmalschutz zuständige Ministerium.

 

(4) 1Die Denkmalschutzbehörden sind Sonderordnungsbehörden. 2Die oberste Denkmalschutzbehörde ist Sonderaufsichtsbehörde.

 

(5) 1Für den Vollzug der Aufgaben und auf das Aufsichtsrecht findet das Ordnungsbehördengesetz Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt. 2Die Sonderaufsichtsbehörde kann anstelle der unteren Denkmalschutzbehörde auf deren Kosten tätig werden, wenn ihre Weisung innerhalb der bestimmten Frist nicht ausgeführt wurde. 3Die untere Denkmalschutzbehörde ist davon unverzüglich zu unterrichten.

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