(1) 1Die Kulturdenkmale sind in ein Verzeichnis einzutragen, das durch das Landesamt für Denkmalpflege aufzustellen und fortzuführen ist. 2Bewegliche Denkmale werden in das Verzeichnis nur eingetragen, wenn ihre besondere Bedeutung es erfordert, sie dem Schutz dieses Gesetzes zu unterstellen.

 

(2) 1Die unteren Denkmalschutzbehörden und die Gemeinden führen für ihr Gebiet Auszüge aus dem Verzeichnis. 2Jedermann kann Einblick in das Verzeichnis und die Auszüge nehmen. 3Eintragungen über bewegliche Denkmale und über Zubehör von Baudenkmalen dürfen nur die Eigentümer und die sonstigen dinglich Berechtigten sowie die von ihnen ermächtigten Personen einsehen.

 

(3) 1Eine Eintragung ist im Verzeichnis zu löschen, wenn ihre Voraussetzungen entfallen sind. 2Ist die Eigenschaft als Baudenkmal nach Absatz 5 durch Verwaltungsakt festgestellt worden, so ist die Eintragung zu löschen, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar aufgehoben worden ist.

 

(4) 1Vor der Eintragung eines Baudenkmals, eines Bodendenkmals oder eines unbeweglichen Denkmals der Erdgeschichte in das Verzeichnis ist die Gemeinde zu hören, auf deren Gebiet sich das Denkmal befindet. 2Die Gemeinde teilt dem Landesamt für Denkmalpflege Namen und Anschrift des Eigentümers des Denkmals nach Satz 1 mit. 3Das Landesamt für Denkmalpflege hört vor der Eintragung eines Baudenkmals dessen Eigentümer. 4Das Landesamt für Denkmalpflege unterrichtet die untere Denkmalschutzbehörde, die Gemeinde und den Eigentümer unverzüglich über die Neueintragung oder Löschung des Baudenkmals im Verzeichnis. 5Das Landesamt für Denkmalpflege unterrichtet die untere Denkmalschutzbehörde über die beabsichtigte Eintragung eines beweglichen Denkmals.

 

(5) Ist ein Baudenkmal nach dem 30. September 2011 in das Verzeichnis eingetragen worden, so hat das Landesamt für Denkmalpflege auf Antrag des Eigentümers durch Verwaltungsakt die Eigenschaft als Baudenkmal festzustellen.

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