(1) 1Die Unterschutzstellung beweglicher Denkmäler wird von der zuständigen Behörde durch Verwaltungsakt verfügt. 2Die zuständige Behörde ist in Fällen der Gefahr befugt, zur Sicherung der durch dieses Gesetz geschützten Interessen anzuordnen, dass bewegliche Denkmäler vorläufig in das Verzeichnis der beweglichen Denkmäler (§ 6 Absatz 4) eingetragen werden. 3Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Unterschutzstellung nicht innerhalb von drei Monaten eingeleitet und nach weiteren sechs Monaten verfügt worden ist.

 

(2) Bewegliche Sachen werden als bewegliche Denkmäler nur unter Schutz gestellt, wenn sie von besonderer Bedeutung sind.

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