§§ 1 - 6 Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

 

(1) Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Denkmäler wissenschaftlich zu erforschen und nach Maßgabe dieses Gesetzes zu schützen und zu erhalten, sowie darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche Entwicklung, Raumordnung und Landespflege einbezogen werden.

 

(2) 1Die Freie und Hansestadt Hamburg soll auch als Eigentümerin oder sonst Verfügungsberechtigte und als obligatorisch Berechtigte durch vorbildliche Unterhaltungsmaßnahmen an Denkmälern für den Wert des kulturellen Erbes in der Öffentlichkeit eintreten und die Privatinitiative anregen. 2Dazu gehört auch die Verbreitung des Denkmalgedankens und des Wissens über Denkmäler in der Öffentlichkeit.

§ 2 Denkmalpflegerin oder Denkmalpfleger, Bodendenkmalpflegerin oder Bodendenkmalpfleger

Der Senat bestellt auf Vorschlag der zuständigen Behörde eine Kunsthistorikerin oder einen Kunsthistoriker oder eine kunsthistorisch vorgebildete Architektin oder einen kunsthistorisch vorgebildeten Architekten als Denkmalpflegerin oder Denkmalpfleger und eine Archäologin oder einen Archäologen als Bodendenkmalpflegerin oder Bodendenkmalpfleger.

§ 3 Denkmalrat

 

(1) 1Für die Zwecke des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wird der zuständigen Behörde der Denkmalrat als unabhängiger sachverständiger Beirat beigeordnet. 2Der Denkmalrat besteht aus zwölf Mitgliedern. 3Er soll sich zusammensetzen aus Vertreterinnen und Vertretern der Fachgebiete der Denkmalpflege, Geschichte und Architektur sowie aus in der Sache engagierten Bürgerinnen und Bürgern und Institutionen der Freien und Hansestadt Hamburg. 4Frauen und Männer sollen zu gleichen Teilen berücksichtigt werden. 5Die Leiterin oder der Leiter des Staatsarchivs nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Denkmalrats teil.

 

(2) 1Die Mitglieder des Denkmalrates werden auf Vorschlag der zuständigen Behörde vom Senat ernannt. 2Die zuständige Behörde hat Vorschläge der Fachverbände und des Landeskirchenamtes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und des Erzbistums Hamburg einzuholen. 3Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Das Amt wird fortgeführt, bis ein neues Mitglied ernannt worden ist. 4Eine einmalige Wiederernennung ist zulässig. 5Eine erneute dritte Ernennung ist frühestens drei Jahre nach dem Ausscheiden möglich. 6Für die Berechnung der Amtszeit ist das Kalenderjahr maßgebend. 7Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so ernennt der Senat ein Ersatzmitglied, falls der Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds mehr als ein Vierteljahr beträgt.

 

(3) Beamtete Mitglieder des Denkmalrates sind an Weisungen nicht gebunden.

 

(4) 1Der Denkmalrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. 3Der Denkmalrat kann andere Sachverständige und die Bezirksämter hören.

 

(5) 1Der Denkmalrat berät die zuständige Behörde. 2Er nimmt Stellung zu grundsätzlichen und aktuellen Fragestellungen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. 3Der Denkmalrat ist berechtigt, Empfehlungen auszusprechen. 4Der Senat berichtet alle zwei Jahre der Bürgerschaft über die Arbeit des Denkmalrates zu Denkmalschutz und Denkmalpflege. 5Die Beschlüsse des Denkmalrates sollen auf der Internetseite der zuständigen Behörde unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen veröffentlicht werden.

§ 4 Gegenstand des Denkmalschutzes

 

(1) 1Nach diesem Gesetz sind Baudenkmäler, Ensembles, Gartendenkmäler und Bodendenkmäler als Denkmäler geschützt. 2Das Gleiche gilt für bewegliche Denkmäler, deren Verfügung über die Unterschutzstellung unanfechtbar geworden ist oder wenn sofortige Vollziehung angeordnet wurde.

 

(2) 1Ein Baudenkmal ist eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Absatz 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 554), in der jeweils geltenden Fassung, deren oder dessen Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt. 2Zu einem Baudenkmal gehören auch sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.

 

(3) 1Ein Ensemble ist eine Mehrheit baulicher Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grünanlagen und Frei- und Wasserflächen, deren Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt, und zwar auch dann, wenn kein oder nicht jeder einzelne Teil des Ensembles ein Denkmal darstellt. 2Zu einem Ensemble gehören auch das Zubehör und die Ausstattung seiner Bestandteile, soweit sie mit den Bestandteilen des Ensembles eine Einheit von Denkmalwert bilden.

 

(4) 1Ein Gartendenkmal ist eine Grünanlage, eine Garten- oder Parkanlage, ein Friedhof, eine Allee oder ein sonstiges Zeugnis der Garten- und Landschaftsgestaltung einschließlich der Wasser- und Waldflächen oder Teile davon, deren oder dessen Erhaltung aus in Absatz 2 genann...

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