(1) Bestimmte abgegrenzte Flächen, in denen Bodendenkmäler vorhanden oder zu vermuten sind, können vom Senat durch Rechtsverordnung befristet oder auf unbestimmte Zeit zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden, um die Bodendenkmäler zu erhalten.

 

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach Absatz 1 für Festsetzungen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren für die Fälle auf die Bezirksämter weiter zu übertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Bebauungsplanentwürfen zugestimmt haben.

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