In der Umsatzsteuererklärung muss der Unternehmer sämtliche steuerbaren Umsätze angeben, die er in diesem Besteuerungszeitraum ausgeführt hat. Dabei sind die Umsätze in die verschiedenen Steuersätze und die verschiedenen Arten der Steuerbarkeit (entgeltliche und unentgeltliche Umsätze) aufzuteilen. Darüber hinaus muss er sämtliche Vorsteuerbeträge dieses Besteuerungszeitraums angeben. Soweit in diesem Besteuerungszeitraum eine Verwendungsänderung bei Gegenständen oder sonstigen Leistungsbezügen seines Unternehmensvermögens vorgekommen ist, für die eine Vorsteuerberichtigung[1] vorzunehmen ist, ist auch der Berichtigungsbetrag in der Umsatzsteuererklärung aufzunehmen.

In der Umsatzsteuererklärung hat der Unternehmer alle relevanten Vorgänge seines gesamten Unternehmens (Unternehmenseinheit) in einem einheitlichen Vordruck zu erklären. Dies gilt auch für alle Vorgänge, die im Rahmen eines Organkreises[2] angefallen sind.

 
Wichtig

Finanzverwaltung wendet Rechtsprechung des BFH zur Eingliederung von Personengesellschaften an

Nachdem der EuGH[3] grundsätzlich entschieden hatte, dass auch Personengesellschaften weisungsgebunden in einen Organkreis eingebunden sein können, haben der V. und der XI. Senat[4] des BFH die Vorgaben unterschiedlich umgesetzt. Die Finanzverwaltung[5] geht von der Eingliederungsmöglichkeit einer Personengesellschaft in einen Organkreis dann aus, wenn sich alle Anteile der Personengesellschaft in der Hand des Organkreises befinden. Diese Grundsätze können in allen offenen Fällen angewendet werden, zwingend sind sie aber erst für Umsätze nach dem 31.12.2018 anzuwenden.

Darüber hinaus muss der Unternehmer in der Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung verschiedene weitere Meldepflichten erfüllen. Insbesondere sind in der Anlage UR die folgenden Vorgänge anzugeben:

  • Angaben über steuerfreie und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe[6],
  • Angaben über innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte[7],
  • Leistungen anderer Unternehmer, für die der Unternehmer als Leistungsempfänger zum Steuerschuldner nach § 13b UStG[8] wird,
  • steuerfreie Umsätze, aufgegliedert in steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug[9] und steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug,
  • Leistungen, bei denen ein anderer Unternehmer als Leistungsempfänger zum Steuerschuldner nach § 13b UStG wird,
  • Umsätze, die aufgrund einer Option zur Umsatzsteuer[10] steuerpflichtig behandelt worden sind,
  • Umsätze, bei denen sich der Ort der Lieferung[11] nach § 3c UStG in den anderen Mitgliedstaat verlagert hat,
  • Umsätze, die im Inland nicht steuerbar sind (z. B. Leistungsort nicht im Inland oder nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen), und
  • Umsätze aus grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Luftverkehr nach § 26 Abs. 3 UStG, für die die Umsatzsteuer nicht erhoben wird.

In der Anlage UN sind für im Ausland ansässige Unternehmer noch zusätzliche Angaben zu machen.

 
Wichtig

Veranlagung ausländischer Unternehmer nur bei Steuerschuld im Inland

Eine Veranlagung in Deutschland kann für einen ausländischen Unternehmer nur dann erfolgen, wenn im Inland Umsatzsteuer geschuldet wird. Unternehmer, die nur Vorsteuerbeträge geltend machen können, sind auf das Vorsteuervergütungsverfahren[12] angewiesen.

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