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Option zur Umsatzsteuer

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Zusammenfassung

 
Begriff

Steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG schließen grundsätzlich den Vorsteuerabzug aus. Nur in bestimmten Fällen ist durch § 15 Abs. 3 UStG ein Vorsteuerabzug dennoch möglich (z. B. bei grenzüberschreitenden Leistungen). Um auch in anderen Fällen steuerfreier Ausgangsleistungen eine Vorsteuerabzugsberechtigung aus Vorleistungen zu erhalten, kann der Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen abschließend aufgezählte steuerfreie Umsätze steuerpflichtig behandeln. Die Option ist immer an die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers und bei der Nutzungsüberlassung von Grundstücken an weitere Voraussetzungen geknüpft. Bei Lieferungen von Grundstücken kann nur im notariellen Kaufvertrag zur Umsatzsteuer optiert werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Option zur Steuerpflicht ergibt sich aus § 9 UStG. Zu beachten sind aber bei dem Verzicht auf die Steuerbefreiung bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken die zeitlichen Anwendungsvoraussetzungen des § 27 Abs. 2 UStG. Die Finanzverwaltung hat ausführlich in Abschn. 9.1 und 9.2 UStAE zu der Umsetzung Stellung genommen. Die Ausübung der Option und ein Widerruf ist bis zur materiellen Bestandskraft möglich.

1 Allgemeine Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 UStG

Führt ein Unternehmer im Inland steuerfreie Leistungen aus, ist für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.[1] Dies gilt entsprechend für im Inland angefallene Vorsteuerbeträge, die mit im Ausland ausgeführten Ausgangsleistungen zusammenhängen, wenn die im Ausland ausgeführten Leistungen im Inland steuerfrei wären[2] oder wenn Vorsteuerbeträge im Inland mit Ausgangsleistungen zusammenhängen, die der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund der dort geltenden Kleinunternehmerbesteuerung steuerfrei ausführt.[3] Nur in den ...

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