Kommentar

Ein Unternehmer kann die Kleinunternehmerbesteuerung nach § 19 Abs. 3 UStG in Anspruch nehmen, wenn sein Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 17.500 EUR und voraussichtlich im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 EUR übersteigt (Kleinunternehmer). Für die Prüfung dieser Umsatzgrenzen ist auf den Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 3 UStG abzustellen.

Bei einem Unternehmer, der die Sonderregelungen des § 25 UStG (Reiseleistungen) oder des § 25a UStG (Differenzbesteuerung) anwenden kann, unterliegt nur die Differenz zwischen den Einnahmen für die Reiseleistung und den für die Reisevorleistungen aufgewendeten Ausgaben, bzw. bei der Differenzbesteuerung die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Einkaufspreis als Bruttobetrag der Umsatzsteuer. Bisher wurde nur diese Differenz auch bei der Prüfung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 3 UStG herangezogen[1]. Ab dem 1.1.2010 soll nun in die Prüfung des Gesamtumsatzes nicht mehr nur die Differenz, sondern das vom Kunden tatsächlich gezahlte Entgelt mit einbezogen werden.

Praxis-Beispiel

Buchhändler B handelt mit gebrauchten Büchern und wendet die Differenzbesteuerung an. Für ein Buch hatte B beim Kauf von einer Privatperson 10 EUR bezahlt. Kurze Zeit später kann B das Buch für 15 EUR weiterverkaufen.

Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung ergibt sich nach § 25a UStG mit (15 EUR ./. 10 EUR =) 5 EUR. Eine Umsatzsteuer entsteht wegen der Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung nicht. Bis zum 31.12.2009 geht in die Prüfung des Gesamtumsatzes der Betrag von 5 EUR ein. Ab 2010 sind 15 EUR bei der Prüfung des Gesamtumsatzes zu berücksichtigen.

Konsequenzen für die Praxis

In Anwendung dieser Regelung werden etliche Unternehmer, die ihre Besteuerungsgrundlagen nach § 25 UStG oder § 25a UStG ermitteln, aus der Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung herausfallen.

Praxis-Tipp

Da die Regelung erst ab dem 1.1.2010 anzuwenden ist, bleibt es für die in 2010 vorzunehmende Prüfung des Vorjahresumsatzes (2009) bei der Einbeziehung nur der sich nach § 25 UStG oder § 25a UStG ergebenden Differenz in die Prüfung des Gesamtumsatzes.

Wichtig

Von der Finanzverwaltung in dem Schreiben nicht direkt angesprochen, aber für den Unternehmer ebenfalls von erheblicher Bedeutung: Die Veränderung bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 3 UStG wird auch Auswirkungen auf die Anwendung der Istbesteuerung nach § 20 UStG haben.

Die Istbesteuerung kann von einem Unternehmer u. a. dann angewendet werden, wenn sein Gesamtumsatz (ab dem 1.7.2009, befristet bis zum 31.12.2011) 500.000 EUR[2] nicht überschritten hat. Da in den Gesamtumsatz ab 2010 nunmehr das Entgelt und nicht mehr nur die Differenz einzubeziehen ist, wird für viele unter die Besteuerung nach § 25 UStG oder § 25a UStG fallende Unternehmer – zumindest ab 2011 – die Anwendung der Istbesteuerung nicht mehr in Betracht kommen können.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 16.6.2009, IV B 9 – S 7360/08/10001.

[2] Bis zum 30.6.2009 war die Umsatzgrenze nach § 20 Abs. 1 UStG in den alten Bundesländern bei 250.000 EUR.

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