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Umsatzsteuergesetz / § 25a Differenzbesteuerung

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(1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

1.

1Der Unternehmer ist ein Wiederverkäufer. 2Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.

 

2.

1Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert. 2Für diese Lieferung wurde

 

a)

Umsatzsteuer nicht geschuldet [Bis 31.12.2024: oder nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben] [1] oder

 

b)

die Differenzbesteuerung vorgenommen.

 

3.

Die Gegenstände sind keine Edelsteine (aus Positionen 7102 und 7103 des Zolltarifs) oder Edelmetalle (aus Positionen 7106, 7108, 7110 und 7112 des Zolltarifs).

 

(2) 1Der Wiederverkäufer kann spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er die Differenzbesteuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch auf folgende Gegenstände anwendet:

 

1.

Kunstgegenstände (Nummer 53 der Anlage 2), Sammlungsstücke (Nummer 49 Buchstabe f und Nummer 54 der Anlage 2) oder Antiquitäten (Position 9706 des Zolltarifs)[2] [Vom 19.12.2006 bis 05.12.2024: (Position 9706 00 00 des Zolltarifs) ], die er selbst eingeführt hat, oder

 

2.

Kunstgegenstände, wenn die Lieferung an ihn steuerpflichtig war und nicht von einem Wiederverkäufer ausgeführt wurde.

2Die Erklärung bindet den Wiederverkäufer für mindestens zwei Kalenderjahre.

 

(3) 1Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt; bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und in den Fällen des § 10 Abs. 5 tritt an die Stelle des Verkaufspreises der ...

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