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Differenzbesteuerung

Prof. Dr. Ralf Alefs
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Zusammenfassung

 
Begriff

Ein Wiederverkäufer kann im Kern die Differenzbesteuerung anwenden, wenn er Gegenstände in Deutschland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet erworben hat, für die der Lieferer entweder keine Umsatzsteuer schuldet oder dieser selbst die Differenzbesteuerung angewendet hat. Hierbei wird – mangels Vorsteuerabzug aus der Anschaffung – lediglich die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis besteuert. So wird vermieden, dass der Verkauf von Waren, die üblicherweise von privater Hand wieder in den Wirtschaftskreislauf gelangen, voll der Umsatzsteuer unterliegt mit der Folge einer Doppelbesteuerung. Nur die unternehmerische Wertschöpfung – nämlich die Differenz – ist zu besteuern. Die Differenzbesteuerung hat in erster Linie im Gebrauchtwagenhandel, Kunstgewerbe und Secondhandgeschäft praktische Bedeutung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Rechtsquellen bzw. Verwaltungsanweisungen sind § 25a UStG und Abschn. 25a.1 UStAE.

1 Für welche Unternehmer gilt die Differenzbesteuerung?

Der Unternehmer muss ein Wiederverkäufer sein.[1] Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände öffentlich versteigert. Damit sind insbesondere solche Unternehmer betroffen, die im Rahmen ihres Unternehmens oder eines abgrenzbaren Teilbereichs üblicherweise Gegenstände zum Zweck des Wiederverkaufs einkaufen und sie anschließend – ggf. nach Instandsetzung – wieder verkaufen. Darüber hinaus sind allerdings auch Veranstalter öffentlicher Versteigerungen betroffen, die Gebrauchtgegenstände im eigenen Namen und auf eigene oder fremde Rechnung versteigern.[2]

Zu den Wiederverkäufern gehören mithin auch Unternehmer, die hauptsächlich neue Waren verkaufen, aber auch gebrauchte Gegenstände von privaten Kunden in Zahlung nehmen und weiterverkaufen. Dagegen kann z. B. ei...

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