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Handwerkerleistungen

Handwerkerleistung

Für Handwerkerleistungen sieht das Einkommensteuergesetz eine Steuerermäßigung vor. Begünstigt sind Maßnahmen zur Renovierung, Erhaltung und Modernisierung. Auf Antrag wird die tarifliche Steuer um 20 Prozent der entsprechenden Aufwendungen (maximal 1.200 Euro) gemindert.

Um die Steuermäßigung für Handwerkerleistungen geltend zu machen, muss der Steuerpflichtige eine Rechnung vorlegen und die Zahlung auf ein Konto des Handwerkers nachweisen können. Eine Barzahlung scheidet daher aus. Begünstigt sind jeweils nur Arbeitskosten, also keine Materialkosten (Ausnahmen: Verbrauchsmittel, Maschinen- und Fahrtkosten). Für Aufwendungen, die als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wird ebenfalls keine Steuerermäßigung gewährt. Weitere Voraussetzung ist, dass die Handwerkerleistung in einem inländischen oder einem EU- oder EWR-Haushalt erbracht wird. Maßnahmen, die anderweitig öffentlich gefördert werden, sind von der Steuermäßigung für Handwerkerleistungen ausgeschlossen.

Abzugsfähige Handwerkerleistungen

Welche Handwerkerleistungen im Einzelnen begünstigt sind, erläutert die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben v. 10.1.2014, BStBl 2014 I S. 75. Darunter fallen z. B. der Austausch oder die Reparatur von Bodenbelägen, Türen und Fenstern, Malerarbeiten wie Streichen oder Tapezieren, aber auch Garten- oder Wegebauarbeiten. Gutachtertätigkeiten sind nicht begünstigt. Daher muss z. B. bei der Rechnung eines Schornsteinfegers (ab Veranlagungszeitraum 2014) aufgeteilt werden: die Kehr-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten sind begünstigt, nicht aber Mess- oder Prüfungstätigkeiten sowie die Feuerstättenschau.

Bei handwerklichen Tätigkeiten, die im Rahmen einer Neubaumaßnahme erfolgen, lässt die Finanzverwaltung keinen Abzug zu.

Zu 20 Prozent begünstigt sind auch haushaltsnahe Dienstleistungen im Privathaushalt. Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen liegt der Höchstbetrag bei 4.000 Euro im Jahr.















Einkommensteuer-Erklärung

Steuerermäßigung bei öffentlich-rechtlich erbrachten Handwerkerleistungen

Fast jeder kann bei der Steuererklärung vom Steuerbonus für haushaltsnahe Hilfen und Handwerkerleistungen profitieren. Das besondere Plus: Im Steuerbescheid zieht das Finanzamt die Ermäßigung direkt von Ihrer Einkommensteuer ab. Allerdings sind nur Leistungen begünstigt, die sich rund um Ihren Haushalt abspielen. Ob Beiträge für Erschließung oder Straßenausbau auch dazu gehören, beschäftigt aktuell wieder die Finanzgerichte.






Erweiterung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Nach § 35a EStG werden Leistungen und Beschäftigungen im Privathaushalt steuerlich gefördert, insbesondere um Schwarzarbeit zu verhindern. Zur Anwendung der Regelungen hat die Finanzverwaltung ihren alten Erlass im November 2016 überarbeitet und ergänzt. 

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Steuertipp

Handwerkerleistungen nicht absetzbar, wenn Versicherung zahlt

Auch wenn es so manche Werbung anders glauben macht: Nicht jeder ist zum Handwerker geboren. Muss in den eigenen vier Wänden etwas gerichtet werden, ist Unterstützung notwendig. Und manche Tätigkeiten werden möglicherweise sogar ohnehin besser von Fachleuten erledigt. Wird die Rechnung dann aufgrund eines Schadens von der Versicherung beglichen, kann der Steuerzahler sie nicht auch noch in der Steuererklärung geltend machen. Auch nicht mit Verweis auf seine gezahlten Versicherungsbeiträge.









BFH Pressemitteilung

Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung als steuerbegünstigte Handwerkerleistung

Der VI. Senat des BFH hat entschieden, dass die Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung durch einen Handwerker und damit die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes ebenso eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung i. S. des § 35a Abs. 3 EStG sein kann wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr.









Haushaltsnahe Dienstleistungen: Was ist haushaltsnah?

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind nach Meinung der Finanzverwaltung nur innerhalb der Grundstücksgrenzen begünstigt. Sie müssen nach der aktuellen Fassung des § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG „im Haushalt“ erbracht werden, um steuerlich anerkannt zu werden. Was das im Einzelfall heißt, ist jedoch umstritten.