Steuerbegünstigte Handwerkerleistungen auch über das eigene Grundstück hinaus
Hintergrund:
Im Streitfall lebten die Kläger in einem eigenen Einfamilienhaus, das durch einen Brunnen mit Trinkwasser versorgt und dessen Abwasser über eine Grube entsorgt wurde. Der zuständige Zweckverband schloss das Grundstück an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung an. Die Kosten dafür hatten die Kläger zu tragen, die dafür die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen begehrten. Das Finanzamt versagte die Steuerbegünstigung, da die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für hoheitliche Maßnahmen nicht in Betracht komme. Die Vorschrift sei in erster Linie geschaffen worden, um die Schwarzarbeit zu bekämpfen und einen Anreiz für mehr Beschäftigung im haushaltsnahen Bereich zu bieten. Eine hoheitliche Maßnahme könne diesem Zweck nicht dienen, da diese öffentlich-rechtliche Aufgaben verfolge.
Entscheidung:
Vor dem Finanzgericht hatten die Kläger hingegen Erfolg. Die Richter sahen die Anschlussarbeiten als nicht trennbare einheitliche Leistung für das Grundstück der Kläger an, die auch insoweit begünstigt seien, als sie auf dem anliegenden Straßenstück ausgeführt wurden. Die erforderliche räumliche Verbindung zum Haushalt sei dadurch gegeben, dass es sich um eine einheitliche, die Grundstücksgrenze überschreitende Anlage handele, die exklusiv dem Grundstück der Kläger diene und auch in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Grundstück der Kläger stehe. Nicht hinderlich sei es auch, dass es sich bei dem Hausanschluss um eine hoheitliche Maßnahme handele. Die einschlägige Vorschrift, § 35a EStG, stelle allein auf die Art der Leistung ab, nicht aber darauf, ob es sich um privat beauftragte oder von einem Hoheitsträger veranlasste Arbeiten handele.
Wegen der Vielfalt unterschiedlicher Rechtsprechung in diesem Bereich hat das Finanzgericht die Revision zum BFH zugelassen, anhängig unter Az. VI R 56/12.
(FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.8.2012, 7 K 7310/10)
Praxishinweis:
Nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, um 20 %, höchstens um 600 EUR. Nach § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG gilt die Ermäßigung nur für Arbeitskosten. Aus dem Merkmal „im Haushalt” folgt zwar, dass Handwerkerleistungen nur begünstigt sind, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden; hierzu gehört jedoch auch der damit verbundene Grund und Boden (BFH, Urteil v. 13.7.2011, VI R 61/10, BFHE 234, 391, BStBl 2012 II S. 232).
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