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Anzahlung / 1.2 Gewinnermittlung nach Einnahme-Überschuss-Rechnung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb und den übrigen Überschusseinkünften

Frank Huber
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Hier gelten die gleichen Regeln, wie bei der Anschaffung des Wirtschaftsguts oder dem Empfang einer Leistung selbst.

Wird z. B. eine Anzahlung auf den Erwerb von Grund und Boden geleistet, wird die Anzahlung (nebst Schlusszahlung) erst im Zeitpunkt des Abgangs (Entnahme bzw. Verkauf) aus dem Betriebsvermögen zu Anschaffungskosten und somit zu Betriebsausgaben.[1] Die Vereinnahmung der Anzahlung stellt eine Betriebseinnahme dar.

Wird eine Anzahlung auf ein abnutzbares Wirtschaftsgut geleistet, werden die Anzahlung (nebst Schlusszahlung) im Zeitpunkt des Zugangs und der Nutzung des Wirtschaftsguts über die AfA zu Betriebsausgaben.[2] Auch in diesem Fall stellt die Vereinnahmung der Anzahlung eine Betriebseinnahme dar. Voraussetzung ist allerdings, dass das Wirtschaftsgut auch tatsächlich erworben wird und einer Abnutzung unterliegt.

Vorauszahlungen für ein privates Bauvorhaben, für die der Bauunternehmer wegen Konkurses keine Herstellungsleistungen erbracht hat, sind nicht als Herstellungskosten zu beurteilen. Der Bauherr kann sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in dem Zeitpunkt abziehen, in dem deutlich wird, dass die Vorauszahlungen ohne Gegenleistung bleiben und eine Rückzahlung nicht zu erlangen ist.[3] Werden Anzahlungen auf noch zu erbringende Leistungen vereinnahmt, stellen diese im Zeitpunkt des Zuflusses Betriebseinnahmen dar.[4]

Ein Zufluss liegt vor, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat.[5] Einnahmen sind danach auch in den Fällen zugeflossen, in denen noch nicht zweifelsfrei feststeht, ob die Einnahmen dem Empfänger endgültig verbleiben; stellt sich später heraus, dass der Empfänger den ihm zunächst zugegangenen Wert nicht endgültig behalten darf, ...

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