Handwerkerleistung: Gutachten doch steuerlich begünstigt

Bislang hat die Finanzverwaltung die Steuervergünstigung für Handwerkerleistungen verwehrt, wenn es um Gutachtertätigkeiten oder technische Prüfdienste ging. Das könnte sich nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ändern. Dieser hat die Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen als steuerbegünstigte Handwerkerleistung eingestuft.

Wer sein Badezimmer renovieren oder die Türen streichen lassen möchte, lässt dies meist vom Fachmann erledigen. Um Schwarzarbeit einzudämmen, hat der Gesetzgeber hierfür eine Steuervergünstigung geschaffen: Bis zu 1.200 Euro Steuervorteil pro Jahr kann es hier geben.

Das Prinzip ist recht einfach: Das Finanzamt erkennt 20 Prozent der Arbeitskosten an, Maschinen- und Fahrtkosten eingeschlossen. Material und Waren bleiben dagegen außen vor. Der Höchstbetrag wird bei Rechnungen von maximal 6.000 Euro pro Jahr erreicht. Begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten in einem bestehenden Haushalt – also zum Beispiel Arbeiten am Dach, die Erneuerung von Parkett oder Fliesen, die Gartengestaltung oder der Klavierstimmer.

Bisher keine Steuervergünstigung für Gutachtertätigkeiten

Nicht begünstigt waren nach Auffassung der Finanzverwaltung bislang Gutachtertätigkeiten. Das könnte sich nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs nun ändern (Az. VI R 1/13). Das Gericht stellte klar, dass die Kosten für die Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung durchaus eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung darstellen.

Die Überprüfung einer Abwasseranlage wird vom FG Köln als steuerbegünstigte Handwerkerleistung angesehen

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Hausbesitzer einen Installateur damit beauftragt, die Abwasseranlage zu prüfen. Die Kosten dafür in Höhe von rund 357 Euro machte er als Handwerkerleistung in seiner Steuererklärung geltend. Das Finanzamt lehnte es ab, die Steuervergünstigung zu gewähren. Das Finanzgericht Köln erklärte jedoch, bei der Leistung habe die Instandhaltung der Abwasserleitung im Vordergrund gestanden – damit müsse der Steuervorteil berücksichtigt werden.

Auch der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Auffassung an. Die sachliche Begrenzung der begünstigten Maßnahme sei allein aus dem Merkmal „im Haushalt“ zu bestimmen. Es sei nicht relevant, zwischen einer Leistung zu unterscheiden, die ein Objekt verändere und einer Leistung, die lediglich dazu diene, den aktuellen Zustand festzustellen. Eine Dichtheitsprüfung sei immer auch unter dem vorbeugenden Aspekt der Erhaltung zu betrachten, so die Münchener Richter.

Regelmäßige Überprüfungen von Geräten und Anlagen sind dem Wesen nach Instandhaltungsmaßnahmen

Der Bundesfinanzhof argumentierte außerdem, dass die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen deren Lebensdauer erhöhe. Sie sichere deren nachhaltige Nutzbarkeit und diene der Schadensabwehr – und das sei schließlich das Wesen der Instandhaltung. Die Konsequenz: Auch wenn der Istzustand unter Umständen noch mangelfrei ist, ist eine Prüfung desselben doch eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung. Dies gelte auch dann, wenn der Handwerker über diesen Zustand eine Bescheinigung für amtliche Zwecke erstelle. Mit anderen Worten: Nur, weil der Handwerker ein offizielles Formular ausfüllt, verliert die Leistung nicht ihren Instandhaltungscharakter.

Darüber hinaus müsse immer der Istzustand festgestellt werden, um später mögliche Schäden beseitigen zu können. Ein Gutachten wie bei einer solchen Dichtigkeitsprüfung sei somit immer auch eine Art Nebenleistung einer anderen Handwerkerleistung.

Praxistipp: Steuervorteil für Handwerkerkosten wird nur bei ordnungsgemäßer Rechnung gewährt

Der Bundesfinanzhof legt damit deutlich großzügigere Maßstäbe bei den steuerbegünstigten Handwerkerleistungen an als das derzeit noch die Finanzverwaltung tut. Wann diese sich der richterlichen Auslegung anpasst, ist derzeit noch offen. Damit Handwerkerkosten zum Steuervorteil werden, sollte aber darauf geachtet werden, dass der beauftragte Handwerker eine ordnungsgemäße Rechnung stellt. Darüber hinaus muss diese per Überweisung auf ein Konto beglichen werden. Barzahlungen akzeptiert das Finanzamt nicht, die Zahlung muss gegebenenfalls per Kontoauszug nachgewiesen werden können.

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