Handwerkerleistungen nicht absetzbar, wenn Versicherung zahlt

Auch wenn es so manche Werbung anders glauben macht: Nicht jeder ist zum Handwerker geboren. Muss in den eigenen vier Wänden etwas gerichtet werden, ist Unterstützung notwendig. Und manche Tätigkeiten werden möglicherweise sogar ohnehin besser von Fachleuten erledigt. Wird die Rechnung dann aufgrund eines Schadens von der Versicherung beglichen, kann der Steuerzahler sie nicht auch noch in der Steuererklärung geltend machen. Auch nicht mit Verweis auf seine gezahlten Versicherungsbeiträge.

Handwerkerleistungen sparen Einkommensteuer

Ob Hämmern, Streichen oder Reparieren: Handwerkerleistungen sind steuerlich begünstigt. Ein echter Steuervorteil, denn hier wirken sich die Ausgaben direkt auf die Höhe der tariflichen Einkommensteuer aus – und das macht sich in der Steuererklärung bemerkbar. Voraussetzung: Die Arbeiten werden bei Ihnen zuhause erledigt. Außerdem kassieren Sie nur für die Arbeitskosten einschließlich Fahrtkosten den Steuervorteil, nicht aber für das Material. Für Handwerkerarbeiten im Haushalt dürfen 20 Prozent der Aufwendungen – maximal 1.200 Euro – angesetzt werden. Dieser Betrag wird direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen.

Zahlt die Versicherung, können Handwerkerleistungen nicht geltend gemacht werden

Dies greift allerdings nicht, wenn eine Versicherung die Kosten erstattet. So geschehen im Fall einer Frau, die in ihrer Wohnung einen Wasserschaden reparieren musste. Die Handwerkerkosten beliefen sich auf 3.224 Euro. Die Rechnung bezahlte die Betroffene, ihre Versicherung überwies ihr die Summe zurück. Die Steuerzahlerin machte den Betrag trotzdem geltend. Schließlich müsse sie Versicherungsbeiträge zahlen, die sie steuerlich nicht absetzen könne. Es handele sich also faktisch um nichts anderes, als wenn die Versicherungsbeiträge auf ein Sparkonto eingezahlt worden wären und der Schaden aus dem Guthaben beglichen worden wäre. Letztlich handele es sich um eine alternative Finanzierungsart für die Schadensbeseitigung. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass Versicherungsnehmer Bagatellschäden meist gar nicht meldeten, weil die Versicherung dann eine Möglichkeit zur Vertragskündigung habe.

FG sieht keine wirtschaftliche Belastung

Dieser Argumentation konnte das Finanzgericht Münster nicht folgen (Az. 13 K 136/15 E). Die Steuerpflichtige habe keinen Anspruch auf die Steuerermäßigung, weil sie wirtschaftlich nicht belastet sei. Zwar könnten die Handwerkerarbeiten grundsätzlich als steuerlich begünstigt eingestuft werden. Aber das zugrundeliegende Gesetz gehe davon aus, dass nur Zahlungen abzugsfähig sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen mindern.

FG: Keine Ungleichbehandlung gegenüber nicht versicherten Steuerpflichtigen

Das Gericht konnte auch nicht erkennen, dass die Frau gegenüber nicht versicherten Steuerpflichtigen ungleich behandelt worden wäre. Im Gegenteil: „Der nicht Versicherte nimmt das erhebliche finanzielle Risiko in Kauf, bei Eintritt eines Gebäudeschadens die Instandsetzung aus eigenen Mitteln zu leisten.“ Demgegenüber habe der Versicherte unabhängig von der Höhe der bisher geleisteten Beiträge Anspruch auf die Versicherungsleistung.

Praxis-Tipp: Bei gleicher Situation Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen

Das Finanzgericht Münster hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt. Diese wird dort unter dem Az. VI B 53/16 geführt. Sollten Sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden, können Sie gegen eine mögliche negative Entscheidung des Finanzamts Einspruch einlegen – und unter Hinweis auf die Nichtzulassungsbeschwerde das Ruhen Ihres Verfahrens beantragen.

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