Bei Handwerkerleistungen nicht nur Erhaltungsmaßnahmen abziehbar
Nach dem Wortlaut des § 35a Abs. 3 EStG sind Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuerlich begünstigt. Im bestehenden Haushalt des Steuerpflichtigen können jährlich 20% (= maximal 1.200 EUR im Jahr) von höchstens 6.000 EUR Arbeitskosten direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden.
Die Finanzbehörden interpretieren diese Regelung bislang so, dass nur Erhaltungsmaßnahmen und nicht Neubaumaßnahmen begünstigt sind, wobei unter Neubau im Sinne der genannten Vorschrift alle Maßnahmen zu verstehen seien, die zu einer Erweiterung der Wohn- und Nutzfläche führen. Abgelehnt wird daher zum Beispiel die Erstellung einer Garage, eines Carports, oder Gartenhäuschens, der Anbau eines Wintergartens, das Anbringen des Außenputzes an die Fassade des Neubaus, der Einbau eines Kachelofens zusätzlich zur Heizung, einer Sauna oder der Ausbau des Dachbodens.
Der BFH hat dagegen mit Urteil v. 13.7.2011, VI R 61/10, entschieden, dass alle Baumaßnahmen im bestehenden Haushalt unabhängig davon, ob es sich um Erhaltungs- oder Neubaumaßnahmen handelt, begünstigt sind. Durch die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt (BStBl 2012 II S. 232) hat der Bundesfinanzminister die Finanzämter angewiesen, diese Entscheidungen in vergleichbaren Fällen anzuwenden.
Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL:
"Ein neues BMF-Schreiben ist seit über einem Jahr angekündigt. Steuerpflichtige sollten für alle Neubaumaßnahmen im bestehenden Haushalt die Handwerkerkosten beantragen, im Falle einer Ablehnung durch das Finanzamt Einspruch einlegen und auf das im Bundessteuerblatt veröffentlichte BFH-Urteil verweisen. Versucht der Finanzbeamte dennoch, den Steuerpflichtigen mangels angeblicher Erfolgsaussicht zur Rücknahme des Einspruchs zu bewegen, empfiehlt der BDL, darauf zu drängen, zunächst nicht über den Einspruch zu entscheiden bzw. zu beantragen, das Verfahren solange ruhen zu lassen, bis das angekündigte BMF-Schreiben veröffentlicht wird."
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
1.963
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.3492
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
566
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
564
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
512
-
Atypische Kapitalauszahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung
509
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
505
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
44814
-
Behinderten-Pauschbetrag auch bei Pflegegrad 4 oder 5
431
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
375
-
Corona-Soforthilfe Hessen: Moratorium beendet, Verfahren läuft wieder
03.06.2026
-
Bewertung der Anschaffungskosten von Wertpapieren nach der Durchschnittsmethode
02.06.2026
-
VGH Mannheim verschärft Linie für Überbrückungshilfe bei neu gegründeten GmbHs
27.05.2026
-
Handels- und steuerrechtliche Grundlagen der Wertpapierbuchhaltung
26.05.2026
-
Kürzung von Corona-Überbrückungshilfen wegen "unternehmensverbundähnlichem Sachverhalt"
20.05.2026
-
Insolvenzplan als rückwirkendes Ereignis
19.05.2026
-
Geänderte Rechtsprechung zu Überbrückungshilfen nach dem 30.6.2022
13.05.2026
-
Begriff der Betriebsstätte vom BFH geklärt
13.05.2026
-
Freiwillige Zahlung im ersten Zinsmonat
12.05.2026
-
Später vorgelegte Verlustbescheinigung
08.05.2026
Karl Harpke
Tue Oct 22 15:24:14 UTC 2013 Tue Oct 22 15:24:14 UTC 2013
Höchste Zeit, dass das angekündigte BMF-Schreiben kommt. Die Finanzämter weigern sich leider beharrlich, diese günstige Rechtssprechung anzuwenden.
Karl Harpke [... Werbehinweis von der Redaktion gelöscht. Bitte beachten Sie unsere Netiquette. Mit freundlichen Grüßen, Anke Braun, Haufe Online Redaktion]