ZollkodexAnpG Bundesregierung Bundesrat

Durch den Bundesrat sind am 7.11.2014 zahlreiche weitere gesetzgeberische Maßnahmen in das aktuelle Gesetzgebungsverfahren zum ZollkodexAnpG eingebracht worden. Zu diesen zahlreichen Änderungswünschen liegt nun eine erste Stellungnahme der Bundesregierung vor.

Der Bundesrat hatte insbesondere auf zahlreiche Änderungen hingewiesen, die bereits in vorhergehenden Gesetzgebungsverfahren nicht aufgenommen wurden. Es handelt sich dabei um Änderungen die der Steuervereinfachung dienen sollen.

Dazu gehören u.a.:

  • die Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages auf 1.130 EUR;
  • eine monatliche Pauschale in Höhe von 100 EUR für die Benutzung des häuslichen Arbeitszimmers, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht;
  • höhere Nachweisauflagen für Unterhaltszahlungen ins Ausland;
  • die Anhebung der Behinderten-Pauschbeträge;
  • sowie die Einführung eines Sockelbetrags von 300 EUR für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG.

Hierzu weist die Bundesregierung darauf hin, dass der ursprüngliche Entwurf der Bundesländer dem Bundestag am 30.4.2014 zugeleitet worden ist. Da dort allerdings über diese Vorlage bisher noch nicht beraten wurde, wird eine Umsetzung wohl nicht mehr bis zum 1.1.2015 erfolgen.

Folgende praxisrelevante Überlegungen werden auch durch die Bundesregierung bejaht, sodass deren Umsetzung im ZollkodexAnpG so gut wie sicher ist:

  • Maßnahmen um eine doppelte Nichtbesteuerung von Einkünften ("weiße Einkünfte") oder den doppelten Abzug von Betriebsausgaben ("double dip") durch sog. hybride Gestaltungen auszuschließen. Möglicherweise wird die Umsetzung aber erst gesondert im Rahmen des sog. BEPS-Projektes im Laufe des Jahres 2015 erfolgen.
  • Sonderausgabenabzug für Zahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs.
  • Freistellungsaufträge oder NV-Bescheinigungen sollen nachgereicht werden können, solange noch keine Steuerbescheinigung durch die Bank erstellt worden ist.
  • Nachbesserung zur umsatzsteuerlichen Steuerschuldnerschaft bei der Lieferung von Metallen um unerwünschte Praxisfolgen zu vermeiden, z. B. Steuerschuldnerschaft des Käufers einer Rolle Alufolie.

Andere Anregungen des Bundesrats sollen noch geprüft werden; deren Umsetzung ist damit zumindest nicht unwahrscheinlich:

  • eine kommunale Amtshilfe über die Grenzen der jeweiligen Gemeinde hinweg;
  • verjährungshemmende Maßnahmen im Restschuldbefreiungsverfahren;
  • Ausschluss von Geldgutscheinen und zweckgebundenen Geldzahlungen bei der 44 EUR Sachbezugsfreigrenze;
  • Vorrang des Sonderausgabenabzugs für Versicherungsbeiträge beim Kind, kein Abzug  bei den Eltern;
  • Erfordernis eines unternehmerischen Einflusses um anstelle der Abgeltungsteuer eine tarifliche Besteuerung (Teileinkünfteverfahren) beantragen zu können;
  • erneute Änderung des Inlandsbegriff, damit z. B. Windkraftanlagen auf See rechtssicher besteuert werden können;
  • Abmilderung der geplanten Änderungen bei der pauschalen Gewinnermittlung für Land- und Forstwirte nach § 13a EStG;
  • bei der Einzelveranlagung von Ehegatten könnte es ein Wahlrecht zur hälftigen Berücksichtigung von Abzugsbeträgen und Steuerermäßigungen geben;
  • Neuregelung zum Nachweis für medizinische Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen (z. B. plastische Operationen, Fettabsaugung, etc.);
  • Sicherung der Nachversteuerung nach § 34a EStG bei unentgeltlichen Übertragungen i.S.d. § 6 Abs. 3 EStG;
  • Ausschluss der Steuerbefreiung nicht nur für Streubesitzdividenden, sondern auch für Veräußerungsgewinne aus Streubesitz. Allerdings kann in zeitlicher Hinsicht vorläufig Entwarnung gegeben werden! Denn die Bundesregierung beabsichtigt eine Prüfung einer entsprechenden Änderung des § 8b Abs. 4 KStG erst im Rahmen einer grundlegenden Reform der Investmentbesteuerung.
  • Erweiterung der Konzernklausel in § 8c KStG auf mittelbare 100 %ige Beteiligungen und auf Personenunternehmen als Konzernspitze.
  • Geprüft werden soll der Vorschlag, bei der Grunderwerbsteuer eine differenzierte Betrachtung bei einer mittelbaren Änderung der Beteiligungsverhältnisse vorzunehmen (transparente Personengesellschaft und nicht transparente Kapitalgesellschaft). Durch eine Änderung in § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG würde der anders lautenden Rechtsprechung des BFH der Boden entzogen. Allerdings hält die Bundesregierung die vom Bundesrat angestrebte rückwirkende Änderung ab 2002 für bedenklich.
  • Auch ein vereinheitlichter Begriff einer "vollständigen Anzeige" entsprechend § 16 Abs. 5 GrEStG soll noch geprüft werden.
  • Für die Ermittlung des Gebäudesachwerts soll das Sachwertverfahren an die Sachwertrichtlinie (SW-RL) vom 05.09.2012 angepasst werden. Damit würde die von den Gutachterausschüssen abgeleiteten Sachwertfaktoren weiterhin als Wertzahlen im Sinne des § 191 Abs. 1 BewG angewendet und durch die Reduktion auf wenige Kostenkennwerte eine Vereinfachung erreicht. Eine Kopplung der Regelherstellungskosten mit dem Baukostenindex soll auf Dauer zutreffende Werte garantieren.
  • Bei Einbringungen nach dem UmwStG könnte es künftig zu einer Aufdeckung von stillen Reserven kommen, wenn Zuzahlungen 10 % des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens übersteigen.
  • Geprüft wird, ob für die öffentlichen Hand eine steuerneutrale Einbringung von Einrichtungen durch das UmwStG ermöglicht werden sollte.
  • Auch eine Verlängerung der bis 31.12.2018 befristeten Energiesteuerermäßigung für klimaschonendes Autogas und Erdgas wird geprüft. Dies wird aber nicht mehr im ZollkodexAnpG umgesetzt, sondern einem späteren Gesetz vorbehalten bleiben.

Die folgenden Änderungswünsche werden durch die Bundesregierung hingegen verneint:

  • Die Übermittlung und Sicherung digitaler Daten nur für das Steuerstrafverfahren.
  • Eine rückwirkende Anwendung der Neuregelung zu den Betriebsveranstaltungen. Es soll damit nicht nur eine Anhebung der Freigrenze von 110 EUR auf 150 EUR ab 2015 erfolgen, sondern auch die damit verbundenen nachteiligen Regelungen würden erst ab 1.1.2015 gelten. Dazu gehört, dass die Freigrenze für alle Aufwendungen des Arbeitgebers gilt, unabhängig davon, ob diese dem Arbeitnehmer individuell oder nur rechnerisch zurechenbar sind bzw. auf den Arbeitnehmer oder eine Begleitperson entfallen. Auch übernommene Anreisekosten und Aufwendungen für den sog. äußeren Rahmen werden dann mit einbezogen.
  • Abgelehnt wurde es, steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern seiner Arbeitnehmer auf 4.000 EUR zu beschränken, hingegen das Merkmal “zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ wegfallen zu lassen.
  • Die Bundesländer sprachen sich gegen eine Anhebung der Förderhöchstgrenze der Basisversorgung aus; die Bundesregierung will daran festhalten.
  • Der Einbezug der steuerfreien Mindestleistung nach § 13c Unterhaltssicherungsgesetz in den Progressionsvorbehalt wird abgelehnt, da es sich hierbei um keine Lohnersatzleistung, sondern ausschließlich um eine grundsichernde Sozialleistung eigener Art handelt.
  • Abgelehnt wird schließlich auch die von den Bundesländern angestrebte Ausdehnung der Sonderregelungen zur gewerbesteuerliche Zerlegung; diese ist bewusst nur für Betriebe der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien eingeführt worden. 

Gegenäußerung der Bundesregierung vom 12.11.2014 (Drucksache 18/3158)