Musterklage beim BFH: Straßensanierung von der Steuer absetzen

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) weist auf eine von ihm unterstützte Klage hin, mit der geklärt werden soll, ob Straßensanierungen nach § 35a EStG begünstigt sind.

In seiner Mitteilung v. 22.11.2017 erläutert der BdSt den konkreten Musterfall:

Die Gemeinde Schönwalde-Glien in Brandenburg habe eine Sandstraße ausbauen lassen und die Anwohner an den Erschließungskosten beteiligt. Aufgrund des Vorauszahlungsbescheids hätten die Kläger mehrere tausend Euro für den Ausbau der Straße zahlen müssen.

Finanzamt lehnte haushaltsnahe Handwerkerleistung ab

Das Finanzamt habe die Erschließungsbeiträge nicht als haushaltsnahe Handwerkerleistungen anerkannt und auf das BMF-Schreiben v. 9.11.2016 (Haufe Index 10023887) verwiesen. Danach seien Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht nach § 35a EStG begünstigt.

Finanzgerichte urteilten unterschiedlich

Das FG Berlin-Brandenburg habe die Musterklage in erster Instanz abgewiesen, da den Richtern der räumliche Zusammenhang zum Haushalt fehlte. Zur abschließenden Klärung habe das FG die Revision zum BFH zugelassen (Az. VI R 50/17). Zudem weist der BdSt darauf hin, dass das FG Nürnberg hatte die Kosten für eine Straßensanierung in einem Parallelfall bereits als Handwerkerleistung (Urteil v. 24.6.2015, 7 K 1356/14, Haufe Index 8633251) bewertet habe.