Handwerkerleistung für die Erschließung einer Straße
Hintergrund: Erschließungsbeitrag im Straßenbau
Das Eigenheim der Eheleute lag bisher an einer unbefestigten Sandstraße. Im Streitjahr 2015 wurden sie von der Gemeinde wegen der erstmaligen Herstellung einer asphaltierten Straße mit Vorauszahlungsbescheid zur Finanzierung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands herangezogen. Von dem Betrag (rund 3.000 EUR) machten sie den darin enthaltenen Lohnkostenanteil mit geschätzt 50 % als begünstigte Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG geltend.
Das FA und ihm folgend das FG lehnten dies ab. Der Bezug der Leistungen zum Haushalt i.S.v. § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG sei nicht gegeben.
Entscheidung: Straßenbau ist nicht begünstigt
Es fehlt an einer "im Haushalt" erbrachte Handwerkerleistung, da der allgemeine Straßenbau nicht nur den einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern zugutekommt.
Steuerbegünstigung auch für Leistungen der öffentlichen Hand
Da es nicht erforderlich ist, dass der Leistungserbringer in die Handwerksrolle eingetragen ist, kann auch die öffentliche Hand steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen (BFH v. 20.3.2014, VI R 56/12, BStBl II 2014, 882). Auf welcher Rechtsgrundlage die öffentliche Hand die Kosten (z.B. Heranziehungsbescheid, öffentlich-rechtlicher Vertrag) erhebt, ist insoweit ebenso unerheblich (a.A. BMF v. 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz 22) wie der Umstand, ob diese Leistung z.B. von einem Zweckverband "eigenhändig" oder durch einen von ihm beauftragten bauausführenden Dritten erbracht wird (BFH v. 21.2.2018, VI R 18/16, BStBl II 2018, 641, Rz 13). Denn auch insoweit nimmt der Steuerpflichtige eine (wenn auch durch eine juristische Person vermittelte) Handwerkerleistung in Anspruch.
Begünstigte Handwerkerleistungen außerhalb der Grundstücksgrenze
Auch Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, können nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (BFH v. 20.3.2014, VI R 55/12, BStBl II 2014, 880, und VI R 56/12, BStBl II 2014, 882; BMF v. 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz 2). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird (BMF v. 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Anlage 1 "Hausanschlüsse an Ver- und Entsorgungsnetze").
Straßenbaumaßnahmen sind ab der Abzweigung vom Grundstück nicht begünstigt
Im Gegensatz zu Arbeiten an der individuellen Grundstückszufahrt ab der Abzweigung von der eigentlichen Straße sind Maßnahmen an der Straße nicht begünstigt. Denn sie sind nicht grundstücks- und damit nicht haushaltsbezogen. Es fehlt an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Leistung mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers. Dass der Straßenbau auch für den einzelnen Grundstückseigentümer "wirtschaftlich vorteilhaft" ist, ist insoweit unerheblich. Die Abrechnung anhand der Grundstücksfläche und einem Nutzungsfaktor ändert an der fehlenden räumlich-funktionalen Beziehung zum Haushalt nichts. Diese Berechnung dient lediglich der Verteilung der nach Abzug des Gemeindeanteils verbleibenden Gesamtkosten auf die Beitragspflichtigen und führt nicht dazu, dass der einzelne Anlieger für das vor seinem Grundstück verlaufende Straßenstück zahlt.
Hinweis: Erledigtes Musterverfahren
Der Streitfall ist vergleichbar mit der (nicht begünstigten) Zahlung für den Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes, das – im Unterschied zum Hausanschluss – nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugutekommt (BFH v. 21.2.2018, VI R 18/16, BStBl II 2018, 641, Rz 19). Das vorliegende Verfahren wurde als Musterprozess geführt. Das FG Nürnberg hatte begünstigte Handwerkerleistungen auch für die auf das öffentliche Straßenland vor dem Grundstück entfallenden Arbeiten bejaht. Denn auch bei dem Ausbau einer Gemeindestraße handele es sich um den Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz als Voraussetzung eines zeitgemäßen Haushalts (FG Nürnberg v. 24.6.2015, 7 K 1356/14, EFG 2016, 294). Allerdings kam es in jenem Fall zu keiner Entscheidung des BFH, da die Revision zurückgenommen wurde.
Die Entscheidung wurde erst nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt. Sie war bereits seit dem 17.9.2020 als NV-Entscheidung abrufbar und wurde in BFH/NV 2020, 1251, veröffentlicht.
BFH Urteil vom 28.04.2020 - VI R 50/17 (veröffentlicht am 17.09.2020)
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