Steuerbegünstigte Handwerkerleistung

Die Erhebung des Istzustands ist regelmäßig Voraussetzung für eine möglicherweise nachfolgende Schadensbeseitigung und daher ebenfalls als Handwerkerleistung begünstigt.

Hintergrund

Zu entscheiden war, ob die Kosten einer Dichtigkeitsprüfung der privaten Abwasserleitung als Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG steuerbegünstigt sind. Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die tarifliche ESt für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen um 20 %, höchstens um 1.200 EUR. 

Der Eigentümer eines privat genutzten Wohnhauses beantragte für 2010 vergeblich die Anerkennung der in der Rechnung eines Installateurs ausgewiesenen Arbeitskosten von 357 EUR. Das FA war der Auffassung, es handele sich um eine nicht begünstigte Gutachtertätigkeit.

Das FG gab der Klage mit der Begründung statt, Zielrichtung der Maßnahme sei die Instandhaltung der Abwasseranlage und damit eine begünstigte Handwerkerleistung gewesen.

Entscheidung

Ebenso wie das FG vertritt auch der BFH eine großzügige Auslegung des Begriffs der Handwerkerleistung. Die Dichtigkeitsprüfung der Leitung diente der Überprüfung der Funktionsfähigkeit und ist daher als vorbeugende Erhaltungsmaßnahme an einer zum Haushalt gehörenden Anlage zu beurteilen.

Die Erhebung des - u.U. noch mangelfreien - Istzustands durch einen Handwerker ist ebenso wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder eine Maßnahme zur vorbeugenden Schadensabwehr eine Handwerkerleistung. Denn die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit (einschließlich Dokumentation) erhöht deren Lebensdauer, sichert die nachhaltige Nutzbarkeit, dient überdies der vorbeugenden Schadensabwehr und zählt damit zum Wesen der Instandhaltung. Im Übrigen ist die Erhebung des Istzustands regelmäßig Voraussetzung für eine spätere - nicht unbedingt unmittelbar zeitlich nachfolgende und u.U. durch einen anderen Handwerksbetrieb durchgeführte - Beseitigung des Schadens oder für Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Es handelt sich um ein Annex (eine Nebenleistung) zu der damit einhergehenden steuerbegünstigten Handwerkerleistung und ist damit ebenfalls begünstigt.  

Hinweis

Der BFH vertritt damit eine weite Auslegung des Begriffs der Handwerkerleistung. Es ist nicht erforderlich, dass ein Objekt in seinem Zustand beeinflusst oder verändert wird. Somit sind auch Leistungen eines Handwerkers, die lediglich dazu dienen, den aktuellen Zustand eines Objekts festzustellen, d.h. Untersuchungen und Gutachten, steuerbegünstigt. Das gilt auch dann, wenn der Handwerker über den ordnungsgemäßen Istzustand eine Bescheinigung für amtliche Zwecke ausstellt. Die handwerkliche Leistung verliert dadurch ihren Instandhaltungscharakter nicht.

Der BFH widerspricht damit dem amtlichen Anwendungsschreiben zu § 35a EStG v. 10.1.2014, BStBl I 2014, 75. Danach sind Gutachtertätigkeiten grundsätzlich nicht begünstigt. Nach der Verwaltungsauffassung gilt dies z.B. für die Messungen und Überprüfungen durch einen Schornsteinfeger, auch wenn dessen Kehrarbeiten sowie die Reparatur- und Wartungsarbeiten als Handwerkerleistungen begünstigt sind.

Die Verwaltungsanweisung wird der weniger engen Auffassung des BFH anzupassen sein. Für die Praxis ist darauf zu achten, dass die Abziehbarkeit eine Rechnung und die Bezahlung durch Überweisung voraussetzt.

Urteil v. 6.11.2014, VI R 1/13, veröffentlicht am 28.1.2015