Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Mit Schreiben vom 10.1.2014 hatte sich das BMF zu einzelnen Aspekten der Steuerermäßigung nach § 35a EStG neu positioniert. Die OFD NRW greift die neuen Verwaltungsgrundsätze nun auf und gibt erläuternde Hinweise.

Private Auftraggeber dürfen Löhne für Handwerker, Haushaltshilfen und Co. mit 20 % von ihrer tariflichen Einkommensteuer abziehen, sofern die Arbeiten in ihrem Haushalt ausgeführt worden sind (§ 35a EStG). Dieser Steuerbonus ist auf die folgenden 3 Höchstbeträge begrenzt:

  • 510 EUR bei Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse in Gestalt eines Minijobs
  • 4.000 EUR bei haushaltsnahen Dienstleistungen, haushaltsnahen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Kosten bei Heimunterbringung
  • 1.200 EUR bei Handwerkerleistungen

Erläuternde Hinweise zum BMF-Schreiben

Nachdem sich das BMF mit Schreiben vom 10.1.2014 teilweise neu zu Einzelaspekten der Steuerermäßigung positioniert hatte, veröffentlichte die OFD NRW nun erläuternde Hinweise zur Thematik. Die Kernpunkte im Überblick:

Haushaltserfordernis bei Heimbewohnern

Sofern der Steuerpflichtige in einem Heim untergebracht oder dauerhaft pflegebedürftig ist, kann er den 20%igen Steuerbonus auch für Dienstleistungen beanspruchen, die mit denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG, Höchstbetrag von 4.000 EUR). Das BMF hat in seinem Anwendungsschreiben erstmals die Dienstleistungen benannt, die unter diesen Abzugstatbestand fallen (Rz. 11), darunter:

  • die Reinigung des Zimmers, des Appartements und der Gemeinschaftsflächen,
  • das Zubereiten und Servieren der Mahlzeiten im Heim bzw. am Ort der dauernden Pflege und
  • der Wäscheservice, der im Heim oder am Ort der dauernden Pflege erbracht wird.

Das BMF erklärte, dass die Kosten für die obigen Leistungen auch dann abgezogen werden dürfen, wenn der Steuerpflichtige im Heim bzw. am Ort seiner dauerhaften Pflege über keinen eigenen und abgeschlossenen Haushalt verfügt (Rz. 14).

Die OFD weist nun klarstellend darauf hin, dass diese Abkehr vom Haushaltserfordernis nur für die obigen „vergleichbaren Dienstleistungen einer Haushaltshilfe“ gilt. Dahingegen dürfen die Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen und Leistungen eines Hausmeisters, Gärtners oder Handwerkers nach wie vor nur dann abgezogen werden, wenn im Heim ein eigener abgeschlossener Haushalt besteht.

Tatsächliche Leistungserbringung im Heim erforderlich

Bislang erhielt das BMF-Schreiben einen Hinweis darauf, dass Reparatur- und Instandsetzungskosten, die ausschließlich auf Gemeinschaftsflächen entfallen, regelmäßig nicht begünstigt sind – unabhängig davon, ob es sich um kalkulatorische Kosten handelt oder die Aufwendungen gegenüber dem Heimbewohner (einzeln) abgerechnet werden (Rz. 17 a. F.). Diese Textpassage ist im neuen BMF-Schreiben entfallen.

Die OFD weist darauf hin, dass der Wegfall dieses Passus nicht dazu führt, dass kalkulatorische Kosten nunmehr abziehbar sind. Vielmehr sind Aufwendungen für Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten nur begünstigt, wenn gegenüber dem Heimbewohner konkrete, tatsächlich erbrachte Handwerkerleistungen abgerechnet werden. Werden ihm in einer Bescheinigung des Heimes lediglich bestimmte kalkulatorische Kosten für Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten zugerechnet, eröffnet dies keinen Abzug nach § 35a EStG.

Dachgeschossausbau ist neuerdings begünstigt

Sehr bedeutsam für die Praxis ist die Neupositionierung des BMF zu Neubaumaßnahmen. Zum Hintergrund: Für Handwerkerleistungen, die in Zusammenhang mit einer Neubaumaßnahme stehen, dürfen Steuerpflichtige keinen Steuerbonus nach § 35a EStG beanspruchen  (z. B. für die Neuerrichtung eines Einfamilienhauses). Bisher hatte das BMF die Auffassung vertreten, dass jegliche Nutz- und Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung eine steuerschädliche Neubaumaßnahme ist. In seinem neuen Anwendungsschreiben vertritt das BMF nun einen großzügigeren Standpunkt; demnach werden als Neubaumaßnahme nur noch diejenigen Maßnahmen gewertet, die in Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung stehen.

Die OFD erklärt, dass daher nun auch Handwerkerlöhne abziehbar sind, die bei der Schaffung neuer Wohnfläche in einem bestehenden Haushalt anfallen (z. B. Dachgeschossausbau, Kellerausbau).

Kostenaufteilung bei Schornsteinfegerleistungen

Bis zum Veranlagungszeitraum 2013 dürfen Aufwendungen für Schornsteinfeger noch in voller Höhe als Handwerkerleistungen abgezogen werden (Rz. 58 des BMF-Schreibens). Ab 2014 müssen die Kosten in der Rechnung jedoch in begünstigte Leistungen (= Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten) und nicht begünstigte Leistungen (= Mess- und Überprüfungsarbeiten, sowie Feuerstättenschau) aufgeteilt werden.

Öffentlich geförderte Baumaßnahmen

Der Steuerbonus nach § 35a EStG gilt nicht für Handwerkerlöhne, die bei öffentlich geförderten Baumaßnahmen anfallen (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG). Klassischer Anwendungsfall sind Bauvorhaben, für die der Steuerpflichtige ein zinsverbilligtes KfW-Darlehen beansprucht. Das BMF hat in Rz. 24 seines neuen Schreibens erstmalig erklärt, dass Handwerkerlöhne auch bei nur teilweise geförderten Baumaßnahmen (z. B. bei Überschreitung des Förderhöchstbetrags) nicht anteilig abgezogen werden können. Sofern jedoch mehrere einzelne Baumaßnahmen durchgeführt werden (z. B. öffentlich geförderte Dachsanierung und ungeförderter Heizungseinbau), dürfen die Handwerkerlöhne, die auf die ungeförderte Baumaßnahme entfallen, abgezogen werden.

Ergänzende Steuerermäßigung bei Pflegeleistungen

Sofern Kosten anfallen, die dem Grunde nach sowohl als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG als auch im Wege des § 35a EStG geltend gemacht werden können, darf der Steuerpflichtige frei zwischen diesen Abzugsvarianten wählen. Bei Pflegeaufwendungen besteht die Besonderheit, dass bei einem Abzug als außergewöhnliche Belastung das erhaltene Pflegegeld und Pflegetagegeld gegengerechnet werden muss. Wird der Pflegeaufwand hingegen nach § 35a EStG geltend gemacht, müssen diese Gelder nicht angerechnet werden.

Die OFD weist darauf hin, dass der Steuerpflichtige die Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung ansetzen darf und er ergänzend den Steuerbonus nach § 35a EStG für den Betrag der zumutbaren Belastung und das verrechnete Pflege- und Pflegetagegeld beanspruchen kann (Rz. 32 des BMF-Schreibens).

Einschaltung von Inkassobüros

Die OFD erklärt weiter, dass Steuerpflichtige ihre Handwerkerleistungen auch dann im Wege des § 35a EStG abziehen können, wenn der Handwerksbetrieb seine Forderungen durch Inkassobüros oder Factoring-Unternehmen einziehen lässt. Dies geht auf einen Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zurück.

Weitere Einzelaspekte

Des Weiteren erläutert die OFD in ihrer Kurzinfo noch einzelne Aspekte zum Abzug von Pflegeaufwendungen bei behinderten Kindern, zur Behandlung von Leistungen bei Altenteilern und zur haushaltsbezogenen Inanspruchnahme der Höchstbeträge.

BMF, Schreiben v. 10.1.2014, BStBl 2014 I S. 75; OFD NRW, Kurzinfo ESt 10/2014 v. 17.3.2014