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Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen

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BMF, Schreiben v. 10.1.2014, IV C 4 - S 2296-b/07/0003 :004, BStBl I 2014, 75

Anwendungsschreiben zu § 35a EStG;

Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 15.2.2010 – IV C 4 – S 2296-b/07/0003 (2010/0014334), BStBl 2010 I S. 140

Bezug: Sitzung ESt IV/13 zu TOP 15; Sitzung der Abteilungsleiter (Steuer) vom 18. bis 19.11.2013 zu TOP 7

2 Anlagen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 35a EStG Folgendes:

 

I. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen

 

1. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

1

Der Begriff des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses ist gesetzlich nicht definiert. Im Rahmen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses werden Tätigkeiten ausgeübt, die einen engen Bezug zum Haushalt haben. Zu diesen Tätigkeiten gehören u. a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen. Die Erteilung von Unterricht (z.B. Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter.

 

2. Geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV

2

Die Steuerermäßigung nach § 35a Absatz 1 EStG kann der Steuerpflichtige nur beanspruchen, wenn es sich bei dem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV handelt. Es handelt sich nur dann um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift, wenn der Steuerpflichtige am Haushaltsscheckverfahren teilnimmt und die geringfügige Beschäftigung in seinem inländischen oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Europäisc...

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  (1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen ...

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