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Berufung

Berufung

Die Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem erstinstanzliche Urteile durch ein übergeordnetes Gericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft werden. Von der Revision unterscheidet sich die Berufung dadurch, dass das Ausgangsurteil nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht überprüft wird.

Im Rahmen der Berufung können neue Tatsachen und Beweise berücksichtigt werden. Daher ist das Berufungsverfahren sowohl Rechtsbehelfs- als auch Erkenntnisverfahren. Die Berufung unterscheidet sich damit von der Revision, bei das Urteil nur in rechtlicher Hinsicht geprüft wird.

Statthaftigkeit der Berufung

Vor den Zivilgerichten und vor den Arbeitsgerichten ist eine Berufung statthaft, wenn der Beschwerdegegenstand einen Wert von 600 Euro (bei Streitigkeiten vor den Sozialgerichten 750 Euro) übersteigt oder/und die Berufung durch das Erstgericht zugelassen wurde. 

In Strafsachen ist bei Verurteilungen durch das Amtsgericht zu geringen Geldstrafen oder Geldbußen (nicht mehr als fünfzehn Tagessätze) eine Berufung nur zulässig, wenn sie durch das Berufungsgericht angenommen wird. Gegen erstinstanzliche Urteile einer Großen Strafkammer der Landgerichte oder der Oberlandesgerichte ist eine Berufung nicht möglich. In diesen Fällen muss Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.

Vor den Verwaltungsgerichten muss die Berufung zugelassen werden (sog. Zulassungsberufung). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist oder tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. 

Berufungsfrist

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Urteils, in Strafverfahren hingegen beträgt sie grundsätzlich eine Woche ab Verkündung des Urteils. Das Versäumen der Berufungsfrist, etwa wegen Berechnungsfehlern oder Fehlern der Kanzlei bei der Übermittlung, macht in der Praxis besonders viele Probleme. Wenn die Berufungsfrist versäumt wurde, kann der Rechtsanwalt sich bemühen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erreichen. 


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Lust auf Montag

In Zeiten von Unsicherheit und Veränderung stoßen wir mit herkömmlichen Arbeitsweisen schnell an unsere Grenzen. Dieses Buch schafft Klarheit über die Herausforderungen unserer komplexen Arbeits- und Lebenswelt und vermittelt das nötige Handwerkszeug, um die eigene Zukunft bewusst und mit Freude zu gestalten. Es ermutigt zur bewussten Entwicklung der eigenen Potenziale und zeigt, wie diese sinnvoll und zielführend eingesetzt werden können. So wird Arbeitszeit wieder zur wertvollen Lebenszeit in der wir uns auf den Montag freuen.









Belehrungspflicht bei Aussichtslosigkeit

Anwaltshaftung und Aufklärung über kostensparende Berufungsrücknahme

Endet die Berufung mit einer Entscheidung, kostet dies den Unterliegenden 4,0 Gerichtsgebühren, doppelt so viele wie bei vorheriger Rücknahme. Entsprechende Beratung des Mandanten durch den Prozessbevollmächtigten ist gefragt, umso mehr, wenn zuvor ein richterlicher Hinweis zur beabsichtigten Entscheidung ergeht. Wie sieht es aus, wenn eine Rechtschutzversicherung involviert ist?




















Berufungsvollmacht

Kann sich der Strafverteidiger in Abwesenheit des Angeklagten selbst bevollmächtigen?

Trotz schriftlich erteilter allgemeine Strafprozessvollmacht genügt die formlose Erteilung einer Vertretungsvollmacht durch den Angeklagten und deren anschließende Verschriftlichung durch den Verteidiger nicht, um sich als Strafverteidiger in Abwesenheit des Angeklagten in mündlichen Verhandlungen des Berufungsrechtszugs selbst zur Vertretung des Angeklagten zu bevollmächtigen. Das befand das OLG Hamburg.