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Bauliche Veränderung: Altvereinbarung / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Die Berufung hat Erfolg! Der Beschluss widerspreche ordnungsmäßiger Verwaltung, weil er im Widerspruch zu § 3 Nr. 5 der Gemeinschaftsordnung stehe. Nach dieser Bestimmung müssten die unmittelbar betroffenen und direkt angrenzenden Nachbarn einer baulichen Veränderung zustimmen. Indes erlaube der Beschluss den Einbau anderer als der bisher in dem Gebäude befindlichen Fenster, ohne dass es dazu einer Zustimmung des direkt angrenzenden Nachbarn bedürfe.

§ 3 Nr. 5 der Gemeinschaftsordnung sei auch anwendbar. Er sei inhaltlich hinreichend bestimmt. Zwar erschließe sich bei einer oberflächlichen Lektüre nicht sofort, worum es sich bei den "genannten Gegenständen" handeln solle. Doch werde bei genauerer Betrachtung der gesamten Bestimmung klar, dass es sich nur um Gegenstände handeln könne, die sich im Bereich der dem Wohnungseigentümer "zur Sondernutzung zugewiesenen Grundstücksfläche" befänden. Hierzu gehörten die Fenster. § 47 WEG stehe einer Anwendung nicht entgegen. Die Gemeinschaftsordnung stamme aus dem Januar 1999. Die Zulässigkeit baulicher Veränderungen habe sich damals nach § 22 Abs. 1 WEG in der vom 1.1.1964 bis 29.6.2007 geltenden Fassung bestimmt. Hiervon weiche die Vereinbarung ab. Die Zulässigkeit baulicher Veränderungen hänge allein von der Zustimmung der direkt angrenzenden Nachbarn ab. Das aktuelle Recht enthalte eine völlig andere Lösung der Konfliktlage. Sollte die Regelung der Gemeinschaftsordnung unter der Herrschaft des neuen Rechts ihre Gültigkeit verlieren, so hätte dies zur Folge, dass die vor baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums im unmittelbaren Nahbereich geschützte Rechtsposition der einzelnen Wohnungseigentümer weitestgehend entwertet werden würde.

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