Schriftsatz-Unterschrift muss einem Anwalt zuzuordnen sein

Haftungsfallen für den Anwalt lauern überall. Das beginnt schon mit ihrer Unterschrift. Eine undefinierbare „Doktorschrift“ kann zum Verhängnis werden. Der BGH hatte darüber zu befinden, ob eine eigentlich fristgerechte Berufungsbegründung wegen der unleserlichen Signatur verspätet war. Leider stand der Name nicht getippt darunter. 

„In Vertretung“ unterzeichnet kann auch ein anderer Anwalt den Schriftsatz einreichen

Das kommt in den besten Anwaltskanzleien vor: Auf den letzten Drücker fertig geworden und keine Zeit mehr zum Unterschreiben der Berufungsbegründungsschrift. Ein anwesender Kanzleikollege hilft aus, unterzeichnet in Vertretung und reicht den wichtigen Schriftsatz noch gerade rechtzeitig beim Berufungsgericht ein.

Unleserliche Signatur führt zu neuem, eigenem Rechtsstreit

Alles wäre gut gegangen, wenn die Handschrift des hilfebereiten Kollegen nicht so unleserlich gewesen wäre. Oder besser noch, wenn unter der Signatur der Name des Vertreters gedruckt gestanden hätte.  So aber kam es - neben dem eigentlichen Berufungsrechtsstreit – zur Eröffnung eines Nebenkriegsschauplatzes, auf dem bis hoch zum BGH gekämpft wurde.

Name des Prozessvertreters maschinengedruckt, der des Unterzeichners nicht

Da es auf die genauen Einzelheiten ankommt: Der Schriftsatz auf dem

  • Briefpapier der Rechtsanwaltskanzlei “G./S.“ und
  • dem gedruckten Namen des Prozessvertreters „E.G. Rechtsanwalt“
  • war handschriftlich mit dem Zusatz „i.V.“ von einem anderen unterzeichnet.

Berufungsgericht konnte für den Schriftsatz keine Verbindung zu einem Anwalt herstellen

Für das Berufungsgericht enthielt der Schriftzug noch nicht mal ansatzweise erkennbare Buchstaben. So konnte eine Zuordnung zu einem auf dem Briefpapier aufgeführten Rechtsanwälte nicht erfolgen.

BGH kristallisiert anwaltliche Unterschrift heraus

Zum Glück für den Berufungsführer sah der BGH die Sache anders. Er vermochte gerade genug an der Unterschrift zu entziffern, dass für ihn im Ergebnis klar war, ja, ein zugelassener Rechtsanwalt hat unterschrieben.

Warum ist die Unterschrift unter dem Schriftsatz so wichtig?

Das ganze Brimborium um die Unterschrift verfolgt bestimmte Zwecke bei Schriftsätzen in Verfahren, in denen Anwaltszwang herrscht:

  • Der Urheber der schriftlichen Prozesshandlung muss klar sein, denn er ist mit der Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes verbunden.
  • Die Unterschrift signalisiert, dass das Schriftstück ganz bewusst dem Gericht zugeleitet wird und nicht etwa irgendein unabgestimmter Entwurf ist.

Signatur „i.V.“ beinhaltet Aussage, dass sie aus der Feder eines Rechtsanwalts stammt

Lesen konnten die BGH-Richter die Unterschrift des Vertreters zwar auch nicht, haben sie aber dennoch wohlwollend als vollständigen Namensschriftzug, beginnend mit einem „H“ und endend mit einem „angedeuteten g“ identifiziert. Das reichte ihnen für eine formgültige Unterschrift. Die Großzügigkeit des BGH ging so weit, dass sie in den Zusatz „i.V.“ hineininterpretierten, dass ein Unterbevollmächtigter des Prozessvertreters unterschreibt. Da dies für die Wirksamkeit ein postulationsfähiger Rechtsanwalt sein muss, sei die Unterschrift auch nur so zu verstehen.

Senat weicht von bisheriger Rechtsprechung zur Anwaltsunterschrift ab

In einem Beschluss 14 Jahre vor dieser Entscheidung war der gleiche Senat des BGH noch nicht so weit gegangen. In jenem Fall konnten sie noch weniger an der Unterschrift entziffern. Aber auch hier gab es den Zusatz „i.V.“, der damals nicht zu dem Rückschluss führte, ein Anwalt müsse unterschrieben haben (BGH, Beschluss v. 22.11.2005, VI ZB 75/04). Das soll ab jetzt aber so sein, so die klare Ansage des BGH.

(BGH, Beschluss v. 22.10.2019, VI ZB 51/18).


Hintergrund: Evergreen Anwaltsunterschrift

Immer wieder führt eine ungeeignete Unterschrift dazu, das die Frist eines Schriftsatzes aus formalen Gründen überschritten wird. Es ist wichtig, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt.

Eine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO genügende Unterschrift setzt nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 26.4.2012, VII ZB 36/10) einen „die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist“.

Unter diesen Voraussetzungen könne selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung sei, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. „Dabei ist in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft ein großzügiger Maßstab anzulegen“.

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